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   OLG Karlsruhe, 09.08.1988 - 2 Ss 83/88   

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OLG Karlsruhe, 09.08.1988 - 2 Ss 83/88 (https://dejure.org/1988,2107)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.08.1988 - 2 Ss 83/88 (https://dejure.org/1988,2107)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. August 1988 - 2 Ss 83/88 (https://dejure.org/1988,2107)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 181 (Ls.)
  • NStZ 1988, 503
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.10.1986 - 3 StR 368/86

    Anforderungen an die Erörterung von sog. vertypten Strafmilderungsgründen in den

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.08.1988 - 2 Ss 83/88
    Die Nichterörterung der für die Strafrahmenwahl maßgeblichen Umstände ist aber hier kein sachlich-rechtlicher Fehler, weil es von vorneherein "auf der Hand lag", daß die Anwendung eines Sonderstrafrahmens ausgeschlossen war (BGH GA 1987, 226).
  • BGH, 15.12.1953 - 5 StR 294/53

    Mitteilungspflicht eines Kriminalpolizeibeamten bei außerdienstlicher Kenntnis

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.08.1988 - 2 Ss 83/88
    Die in der Rspr. bisher offengebliebene Frage (BGHSt 5, 225; 12, 277), ob der Amtsträger im Sinne des § 258a Abs. 1 StGB stets verpflichtet ist, außerdienstlich erlangte Kenntnisse über die Straftat dienstlich zu verwenden (vgl. Anterist, Anzeigepflicht und Privatsphäre des Staatsanwalts S. 20 ff; Krause, GA 1964, 111; JZ 1984, 558; Geerds, JZ 1961, 454; Schröder-Gedächtnisschrift 395 ff.; Wagner, JZ 1987, 711; Samson, SK § 258 a Rdn. 14; Meyer-Goßner, a.a.O. § 160 Rdn. 10) braucht hier nicht entschieden zu werden.
  • BGH, 16.12.1958 - 1 StR 456/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.08.1988 - 2 Ss 83/88
    Die in der Rspr. bisher offengebliebene Frage (BGHSt 5, 225; 12, 277), ob der Amtsträger im Sinne des § 258a Abs. 1 StGB stets verpflichtet ist, außerdienstlich erlangte Kenntnisse über die Straftat dienstlich zu verwenden (vgl. Anterist, Anzeigepflicht und Privatsphäre des Staatsanwalts S. 20 ff; Krause, GA 1964, 111; JZ 1984, 558; Geerds, JZ 1961, 454; Schröder-Gedächtnisschrift 395 ff.; Wagner, JZ 1987, 711; Samson, SK § 258 a Rdn. 14; Meyer-Goßner, a.a.O. § 160 Rdn. 10) braucht hier nicht entschieden zu werden.
  • BGH, 03.11.1981 - 1 StR 501/81

    Unterlassung - Strafmilderung - Bewertung des Unrechtsgehalts - Berücksichtigung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.08.1988 - 2 Ss 83/88
    Die im Urteil mitgeteilten Tatumstände und die für die Bewertung des Unrechtsgehalts maßgebenden subjektiven Gesichtspunkte ergeben nämlich, daß hier das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens der § 258 a Abs. 1, 2. Halbs., § 49 Abs. 1 StGB geboten erscheinen läßt (BGH GA 86, 450); sie ergeben zugleich und ebenso eindeutig, daß das Unterlassen nicht weniger schwer wiegt, als eine "entsprechende" Begehungstat (BGH NJW 1982, 393), die beispielsweise dann vorgelegen hätte, wenn der Angeklagte - statt die dienstliche Weitergabe seiner Kenntnisse zu unterlassen seinem Vorgesetzten auf Frage mitgeteilt hätten, die Ermittlungen hätten (weiterhin) keine Täterhinweise erbracht.
  • OLG Köln, 18.03.1981 - 3 Ss 1111/80
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.08.1988 - 2 Ss 83/88
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, ist nämlich wenigstens in der Regel die Handlungspflicht zu bejahen, wenn die Straftat nach Art und Umfang die Belange der Öffentlichkeit und der Volksgesamtheit in besonderem Maße berührt (BGHSt 12, 281 unter Bezugnahme auf RGSt. 70, 252; OLG Köln NJW 1981, 1794).
  • BGH, 03.12.1997 - 2 StR 267/97

    Bestechlichkeit eines Polizeibeamten

    Zwar wäre er an diesen Tagen nicht zum Einschreiten oder zur Anzeige verpflichtet gewesen, da es sich nicht um schwerwiegende Straftaten handelte, die die Belange der Öffentlichkeit in besonderem Maße berühren (vgl. RGSt 70, 251 f; BGHSt 5, 225; 12, 277; 38, 388 [BGH 29.10.1992 - 4 StR 358/92]mit Anmerkung Bergmann StV 1993, 518 f; Laubenthal JuS 1 993, 907 f; Mitsch NStZ 1993, 384 f [BGH 29.10.1992 - 4 StR 358/92]; Rudolphi JR 1995, 167 f; OLG Köln NJW 1981, 1794, 1795 [OLG Köln 18.03.1981 - 3 Ss 1111/80]; OLG Karlsruhe NStZ 1988, 503 f m. Anm. Geerds JR 1989, 212 f; Lackner a.a.O. Rdn. 4; Tröndle StGB 48. Aufl. Rdn. 4; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. Rdn. 11; Samson in SK-StGB Rdn. 11 ff; Ruß in LK-StGB 11. Aufl. Rdn. 7 jeweils zu § 258 a; Plückhahn a.a.O. § 271).
  • BGH, 20.06.1990 - 2 StR 38/90

    Strafvereitelung im Amt oder nur Strafvereitelung - Eintritt der

    Zwar war er als Kriminalbeamter gemäß § 163 Abs. 1 StPO zur Erforschung von Straftaten verpflichtet, doch reicht dies allein nicht aus, ihn im Hinblick auf ein bestimmtes Verfahren, mit dem er nicht befaßt war, als zur Mitwirkung berufen anzusehen (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1988, 503 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 03.05.2000 - 3 Ws 58/00

    Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus

    Schließlich sind während noch laufender Bewährungszeit gemäß § 56 f Abs. 2 Nr. 1 StGB weitere Gestaltungsmöglichkeiten denkbar, durch die ein Widerruf ebenfalls vermieden werden kann (vgl. Kusch NStZ 1988, 503).
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