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   OLG Karlsruhe, 09.08.2016 - 2 Ws 254/16   

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https://dejure.org/2016,23947
OLG Karlsruhe, 09.08.2016 - 2 Ws 254/16 (https://dejure.org/2016,23947)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.08.2016 - 2 Ws 254/16 (https://dejure.org/2016,23947)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. August 2016 - 2 Ws 254/16 (https://dejure.org/2016,23947)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 63 StGB, § 67d Abs 2 StGB, § 67d Abs 6 StGB, § 67e Abs 1 StGB, § 454 Abs 3 S 1 StPO
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen des Verfassungsgebots bestmöglicher Sachaufklärung bei einer Fortdauerentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfordernis eines externen Gutachtens

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 356
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 22.01.2015 - 2 BvR 2049/13

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.08.2016 - 2 Ws 254/16
    Auch kann es - namentlich bei einer langdauernden Unterbringung - angezeigt sein, die Begutachtung von einem bisher nicht mit dem Untergebrachten befassten externen Sachverständigen vornehmen zu lassen (zusammenfassend BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014, 2 BvR 2632/13; Beschluss vom 22.01.2015, 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14).
  • BVerfG, 06.08.2014 - 2 BvR 2632/13

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.08.2016 - 2 Ws 254/16
    Auch kann es - namentlich bei einer langdauernden Unterbringung - angezeigt sein, die Begutachtung von einem bisher nicht mit dem Untergebrachten befassten externen Sachverständigen vornehmen zu lassen (zusammenfassend BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014, 2 BvR 2632/13; Beschluss vom 22.01.2015, 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14).
  • OLG Karlsruhe, 16.03.2016 - 2 Ws 74/16

    Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Überprüfung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.08.2016 - 2 Ws 254/16
    Wegen der damit erforderlichen weiteren Sachverhaltsaufklärung, zu deren Ergebnis der Verurteilte auch erneut anzuhören sein wird, war die Sache abweichend vom Grundsatz des § 309 Abs. 2 StPO an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 16.03.2016, 2 Ws 74/16; OLG Nürnberg, NStZ-RR 2014, 122, 123).
  • OLG Nürnberg, 10.10.2013 - 1 Ws 361/13

    Sicherungsverwahrung: Anforderungen an die Fortdauerentscheidung nach der neuen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.08.2016 - 2 Ws 254/16
    Wegen der damit erforderlichen weiteren Sachverhaltsaufklärung, zu deren Ergebnis der Verurteilte auch erneut anzuhören sein wird, war die Sache abweichend vom Grundsatz des § 309 Abs. 2 StPO an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 16.03.2016, 2 Ws 74/16; OLG Nürnberg, NStZ-RR 2014, 122, 123).
  • OLG Braunschweig, 29.06.2015 - 1 Ws 133/15

    Einordnung einer Störung (hier: Pädophilie) als schwere andere seelische

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.08.2016 - 2 Ws 254/16
    Eine solche Mitwirkung ist dem Verurteilten nicht zuletzt deshalb zu raten, weil nach einer bestmöglichen Sachaufklärung verbleibende Zweifel an dem Fortbestand des bei der Anlasstat bestehenden Defektzustands oder der daraus resultierenden Gefährlichkeit des Verurteilten jedenfalls bei der Prüfung, ob die Maßregel gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären ist, zu Lasten des Verurteilten gingen (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 29.06.2015, 1 Ws 133/15; Veh, in: MK-StGB, 2. Auflage 2012, § 67d Rdn. 28).
  • KG, 16.02.2023 - 2 Ws 1/23

    Voraussetzungen des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung

    Sie wären nur dann eine ausreichende Reaktion auf das neuerliche Fehlverhalten, wenn neue Tatsachen vorlägen, die trotz des Bewährungsversagens die Erwartung rechtfertigten, die Verurteilte werde zukünftig keine Straftaten mehr begehen und Tatanreizen widerstehen (std. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Dezember 2016 - 2 Ws 254/16 -, vom 14. April 2014 - 2 Ws 116/14 - und vom 23. August 2013 - 2 Ws 405/13 - jeweils m.w.N.).

    Dabei ist von Bedeutung, dass der Widerruf nicht der Ahndung des Bewährungsbruchs dient, sondern dass auf der Grundlage der aktuellen Lebenssituation prognostisch bewertet werden muss, ob der Verurteilte seine kriminelle Lebensführung geändert hat oder mit einer solchen Änderung aufgrund nachvollziehbarer Tatsachen höchstwahrscheinlich zu rechnen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2016 - 2 Ws 254/16 - m.w.N.).

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