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   OLG Karlsruhe, 09.08.2019 - 2 Ws 257/19   

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OLG Karlsruhe, 09.08.2019 - 2 Ws 257/19 (https://dejure.org/2019,24299)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.08.2019 - 2 Ws 257/19 (https://dejure.org/2019,24299)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. August 2019 - 2 Ws 257/19 (https://dejure.org/2019,24299)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rewis.io
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 66b S 1 Halbs 2 Nr 2 StGB, § 82 JVollzVGB BW 2009, § 275a Abs 6 StPO
    Erlass und Vollstreckung eines Unterbringungsbefehls über die einstweilige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 66b; StPO § 275a abs. 6; JVollzGB BW V § 82
    Vollstreckung eines Unterbringungsbefehls gemäß § 275a Abs. 6 StPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 16
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.08.2019 - 2 Ws 257/19
    Bei der zu treffenden Prognose, ob erhebliche Straftaten im Sinne der Regelung mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen, ist dabei eine individuelle, auf den Einzelfall bezogene Bewertung vorzunehmen und reicht daher eine bloß abstrakte, (allein) auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte Prognoseentscheidung nicht aus (BGH, Urteil vom 11.05.2010 - 1 StR 40/10,NStZ 2010, 504 zu § 66 Abs. 2 StGB a.F.; BVerfG, Beschluss vom 22.10.2008 - 2 BvR 749/08, NJW 2009, 980, das zu § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB i.d.F. des G. v. 13.04.2007 aus - insbesondere unter Vertrauensschutzgesichtspunkten [siehe insoweit auch BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 - 2 BvR 2333/08 u.a., BVerfGE 128, 326 und Beschluss vom 08.06.2011 - 2 BvR 2846/09, BVerfGE 129, 37] - auf Neufälle wie den vorliegenden [hierzu noch unten unter (3)] allerdings nicht ohne weiteres übertragbaren verfassungsrechtlichen Vorgaben das Erfordernis einer "gegenwärtigen Gefahr" herleitet; ebenso Beschluss vom 23.08.2006 - 2 BvR 226/06, NJW 2006, 3483 zu § 66 Abs. 1, Abs. 2 StGB i.d.F. d. G. v. 23.07.2004; Heger/Pohlreich a.a.O., § 66b Rn. 5; kritisch insoweit Fischer a.a.O. § 66b Rn. 20).

    (3) Soweit ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 17.12.2009 - 19359/04, juris) und des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend Urteil vom 04.05.2011 - 2 BvR 2333/08 u.a., BVerfGE 128, 326) insbesondere in der - teilweise der Regelung des § 66b StGB als solcher wohl eher kritisch gegenüberstehender - (Kommentar-)Literatur weitere, über den Wortlaut des § 66b StGB hinausgehende Anforderungen gestellt werden bzw. ein Anwendungsbereich des § 66b StGB kaum noch gesehen wird (so insbesondere in Konsequenz wohl MüKoStGB/Ullenbruch/Drenkhahn, 3. Aufl. 2016, StGB § 66b Rn. 36 ff., 42 f., siehe auch Dessecker in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017, § 66b Rn. 12, der die Streichung der Vorschrift als "Irrweg" für angemessen hält; kritisch auch Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl. 2019, § 66b Rn. 8 sowie Heger/Pohlreich a.a.O. § 66b Rn. 1; anders hingegen wohl Fischer a.a.O. § 66b Rn. 16a a.E.), ist dem jedenfalls für den vorliegenden Fall Folgendes entgegenzuhalten:.

    Nachdem die hier relevante Anlasstat der räuberischen Erpressung im Juli 2013 begangen wurde, handelt es sich um einen sogenannten Neufall, bei dem die Tat mithin erst nach der im Urteil des BVerfG vom 04.05.2011 (a.a.O.) zur Übergangsanordnung vorgesehenen Frist und damit auch während bereits eingetretener Geltung des seit dem 01.06.2013 wirksamen Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung (SichVAbstUmsG) vom 05.12.2012 (BGBl. I, 2425) begangen wurde.

    Weder die im Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 04.05.2011 (2 BvR 2333/08 u.a., BVerfGE 128, 326) angesprochenen Vertrauensschutzgesichtspunkte noch die in dieser Entscheidung vom Verfassungsgericht bezogen auf die vormalige Rechtslage vermisste Einhaltung des Abstandsgebots kann daher - sechs Jahre nach Einführung des SichVAbstUmsG - bei der vorliegenden Fallgestaltung herangezogen werden (vgl. insoweit auch zu § 66 StGB BGH, Urteil vom 27.07.2017 - 3 StR 196/17, juris; Beschluss vom 15.01.2015 - 5 StR 474/14, NStZ 2015, 210; vgl. auch Peglau, jurisPR-StrafR 13/2018 Anm. 2 zu einer Entscheidung des OLG Sachsen-Anhalt [Beschluss vom 17.11.2017 - Ws (s) 328/17, juris], der außerhalb von "Vertrauensschutzfällen" auch in Altfällen zur Vornahme einer "strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung" entsprechend den Vorgaben des BVerfG [a.a.O. BVerfGE 128, 326] wohl keine Notwendigkeit mehr sieht).

  • OLG Karlsruhe, 09.08.2019 - 2 Ws 272/19

    Vollständige Anrechnung der Zeit der Unterbringung auf die Strafe bei einer sog.

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.08.2019 - 2 Ws 257/19
    Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage (2 Ws 272/19) nach näherer Maßgabe als unbegründet verworfen.

    Nachdem nach den Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom heutigen Tage (2 Ws 272/19), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer in vorliegender Angelegenheit kein Strafrest mehr vorliegt, der weiterhin unter den bisherigen Bedingungen des Maßregelvollzugs vollzogen werden könnte, ist für einen weiteren Verbleib des Verurteilten in dieser Einrichtung kein Raum mehr.

  • BGH, 11.05.2010 - 1 StR 40/10

    Rechtsfehlerfrei abgelehnte Anordnung der Unterbringung in der nachträglichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.08.2019 - 2 Ws 257/19
    (1) Die nach § 66b Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 StGB vorgegebene Rückfallprognoseentscheidung, die einer breiten Tatsachenbasis bedarf, erfordert eine individuelle Prüfung anhand tatspezifischer, biographischer und psychiatrischer Kriterien sowie (ergänzend) der Entwicklung des Verurteilten im Vollzug bzw. auch im psychiatrischen Krankenhaus oder in der Entziehungsanstalt (vgl. bereits BGH, Urteil vom 11.05.2010 - 1 StR 40/10,NStZ 2010, 504 zu § 66 Abs. 2 StGB a.F; Heger/Pohlreich in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 66b Rn. 4; Fischer a.a.O. § 66b Rn. 22; BeckOK StGB/Ziegler, 42. Ed. 1.5.2019, StGB § 66b Rn. 7).

    Bei der zu treffenden Prognose, ob erhebliche Straftaten im Sinne der Regelung mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen, ist dabei eine individuelle, auf den Einzelfall bezogene Bewertung vorzunehmen und reicht daher eine bloß abstrakte, (allein) auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte Prognoseentscheidung nicht aus (BGH, Urteil vom 11.05.2010 - 1 StR 40/10,NStZ 2010, 504 zu § 66 Abs. 2 StGB a.F.; BVerfG, Beschluss vom 22.10.2008 - 2 BvR 749/08, NJW 2009, 980, das zu § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB i.d.F. des G. v. 13.04.2007 aus - insbesondere unter Vertrauensschutzgesichtspunkten [siehe insoweit auch BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 - 2 BvR 2333/08 u.a., BVerfGE 128, 326 und Beschluss vom 08.06.2011 - 2 BvR 2846/09, BVerfGE 129, 37] - auf Neufälle wie den vorliegenden [hierzu noch unten unter (3)] allerdings nicht ohne weiteres übertragbaren verfassungsrechtlichen Vorgaben das Erfordernis einer "gegenwärtigen Gefahr" herleitet; ebenso Beschluss vom 23.08.2006 - 2 BvR 226/06, NJW 2006, 3483 zu § 66 Abs. 1, Abs. 2 StGB i.d.F. d. G. v. 23.07.2004; Heger/Pohlreich a.a.O., § 66b Rn. 5; kritisch insoweit Fischer a.a.O. § 66b Rn. 20).

  • OLG München, 30.12.2004 - 2 Ws 1319/04

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen Abbruch einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.08.2019 - 2 Ws 257/19
    Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut von § 275a Abs. 4 StPO ist die Einholung des Gutachtens zweier Sachverständiger (erst) vor der Entscheidung in der Hauptsache erforderlich (OLG München, Beschluss vom 30.12.2004 - 2 Ws 1319/04, juris).
  • BGH, 15.01.2015 - 5 StR 473/14

    Sicherungsverwahrung (strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Inkrafttreten der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.08.2019 - 2 Ws 257/19
    Weder die im Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 04.05.2011 (2 BvR 2333/08 u.a., BVerfGE 128, 326) angesprochenen Vertrauensschutzgesichtspunkte noch die in dieser Entscheidung vom Verfassungsgericht bezogen auf die vormalige Rechtslage vermisste Einhaltung des Abstandsgebots kann daher - sechs Jahre nach Einführung des SichVAbstUmsG - bei der vorliegenden Fallgestaltung herangezogen werden (vgl. insoweit auch zu § 66 StGB BGH, Urteil vom 27.07.2017 - 3 StR 196/17, juris; Beschluss vom 15.01.2015 - 5 StR 474/14, NStZ 2015, 210; vgl. auch Peglau, jurisPR-StrafR 13/2018 Anm. 2 zu einer Entscheidung des OLG Sachsen-Anhalt [Beschluss vom 17.11.2017 - Ws (s) 328/17, juris], der außerhalb von "Vertrauensschutzfällen" auch in Altfällen zur Vornahme einer "strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung" entsprechend den Vorgaben des BVerfG [a.a.O. BVerfGE 128, 326] wohl keine Notwendigkeit mehr sieht).
  • BVerfG, 08.06.2011 - 2 BvR 2846/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung; Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.08.2019 - 2 Ws 257/19
    Bei der zu treffenden Prognose, ob erhebliche Straftaten im Sinne der Regelung mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen, ist dabei eine individuelle, auf den Einzelfall bezogene Bewertung vorzunehmen und reicht daher eine bloß abstrakte, (allein) auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte Prognoseentscheidung nicht aus (BGH, Urteil vom 11.05.2010 - 1 StR 40/10,NStZ 2010, 504 zu § 66 Abs. 2 StGB a.F.; BVerfG, Beschluss vom 22.10.2008 - 2 BvR 749/08, NJW 2009, 980, das zu § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB i.d.F. des G. v. 13.04.2007 aus - insbesondere unter Vertrauensschutzgesichtspunkten [siehe insoweit auch BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 - 2 BvR 2333/08 u.a., BVerfGE 128, 326 und Beschluss vom 08.06.2011 - 2 BvR 2846/09, BVerfGE 129, 37] - auf Neufälle wie den vorliegenden [hierzu noch unten unter (3)] allerdings nicht ohne weiteres übertragbaren verfassungsrechtlichen Vorgaben das Erfordernis einer "gegenwärtigen Gefahr" herleitet; ebenso Beschluss vom 23.08.2006 - 2 BvR 226/06, NJW 2006, 3483 zu § 66 Abs. 1, Abs. 2 StGB i.d.F. d. G. v. 23.07.2004; Heger/Pohlreich a.a.O., § 66b Rn. 5; kritisch insoweit Fischer a.a.O. § 66b Rn. 20).
  • BVerfG, 23.08.2006 - 2 BvR 226/06

    Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung (kein

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.08.2019 - 2 Ws 257/19
    Bei der zu treffenden Prognose, ob erhebliche Straftaten im Sinne der Regelung mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen, ist dabei eine individuelle, auf den Einzelfall bezogene Bewertung vorzunehmen und reicht daher eine bloß abstrakte, (allein) auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte Prognoseentscheidung nicht aus (BGH, Urteil vom 11.05.2010 - 1 StR 40/10,NStZ 2010, 504 zu § 66 Abs. 2 StGB a.F.; BVerfG, Beschluss vom 22.10.2008 - 2 BvR 749/08, NJW 2009, 980, das zu § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB i.d.F. des G. v. 13.04.2007 aus - insbesondere unter Vertrauensschutzgesichtspunkten [siehe insoweit auch BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 - 2 BvR 2333/08 u.a., BVerfGE 128, 326 und Beschluss vom 08.06.2011 - 2 BvR 2846/09, BVerfGE 129, 37] - auf Neufälle wie den vorliegenden [hierzu noch unten unter (3)] allerdings nicht ohne weiteres übertragbaren verfassungsrechtlichen Vorgaben das Erfordernis einer "gegenwärtigen Gefahr" herleitet; ebenso Beschluss vom 23.08.2006 - 2 BvR 226/06, NJW 2006, 3483 zu § 66 Abs. 1, Abs. 2 StGB i.d.F. d. G. v. 23.07.2004; Heger/Pohlreich a.a.O., § 66b Rn. 5; kritisch insoweit Fischer a.a.O. § 66b Rn. 20).
  • OLG Nürnberg, 16.08.2011 - 2 Ws 365/11

    Voraussetzungen der nachträglichen Anordnung der Sicherheitsverwahrung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.08.2019 - 2 Ws 257/19
    Nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. §§ 111a Abs. 1, 126a Abs. 1, 132a Abs. 1 StPO) sind diese dann anzunehmen, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit für die endgültige Verhängung der Maßregel spricht (OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.08.2011 - 2 Ws 365/11, juris Rn. 26; KK-StPO/Greger a.a.O., § 275a Rn. 26), so dass es für den Erlass des Unterbringungsbefehls nicht genügt, dass andernfalls die hinsichtlich ihres Ausgangs noch offene Prüfung der Voraussetzungen der Anordnung erschwert oder vereitelt werden könnte (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 275a Rn. 16 m.w.N.).
  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 196/17

    Anordnung der Sicherungsverwahrung bei mit objektiv ungefährlichen Scheinwaffen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.08.2019 - 2 Ws 257/19
    Weder die im Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 04.05.2011 (2 BvR 2333/08 u.a., BVerfGE 128, 326) angesprochenen Vertrauensschutzgesichtspunkte noch die in dieser Entscheidung vom Verfassungsgericht bezogen auf die vormalige Rechtslage vermisste Einhaltung des Abstandsgebots kann daher - sechs Jahre nach Einführung des SichVAbstUmsG - bei der vorliegenden Fallgestaltung herangezogen werden (vgl. insoweit auch zu § 66 StGB BGH, Urteil vom 27.07.2017 - 3 StR 196/17, juris; Beschluss vom 15.01.2015 - 5 StR 474/14, NStZ 2015, 210; vgl. auch Peglau, jurisPR-StrafR 13/2018 Anm. 2 zu einer Entscheidung des OLG Sachsen-Anhalt [Beschluss vom 17.11.2017 - Ws (s) 328/17, juris], der außerhalb von "Vertrauensschutzfällen" auch in Altfällen zur Vornahme einer "strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung" entsprechend den Vorgaben des BVerfG [a.a.O. BVerfGE 128, 326] wohl keine Notwendigkeit mehr sieht).
  • BGH, 21.11.2008 - 2 StR 437/08

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.08.2019 - 2 Ws 257/19
    Sie ist damit letztlich von einer sogenannten "Fehleinweisung" ausgegangen, die ebenfalls zu den von § 66b Satz 1 Halbsatz 1 StGB erfassten Fallgestaltungen zu rechnen ist (zu dieser Begrifflichkeit BGH, Beschluss vom 21.11.2008 - 2 StR 437/08, NStZ 2009, 323, 324 zu § 66b Abs. 3 StGB i.d.F. d. G. v. 23.07.2004; Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 66b Rn. 4).
  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Freiheit der Person (Unterbringungsbefehl; nachträgliche Sicherungsverwahrung bei

  • BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 749/08
  • OLG Karlsruhe, 09.08.2019 - 2 Ws 272/19

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

    Die vom Untergebrachten hiergegen eingelegte Beschwerde liegt dem Senat vor (2 Ws 257/19).
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