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   OLG Karlsruhe, 09.10.2017 - 12 U 76/17   

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https://dejure.org/2017,39210
OLG Karlsruhe, 09.10.2017 - 12 U 76/17 (https://dejure.org/2017,39210)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.10.2017 - 12 U 76/17 (https://dejure.org/2017,39210)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. Oktober 2017 - 12 U 76/17 (https://dejure.org/2017,39210)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert einer Klage auf Herausgabe gezahlter Versicherungsprämien und gezogener Nutzungen nach Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 43 Abs 2 GKG, § 4 ZPO, § 366 Abs 2 BGB, § 367 BGB, § 812 Abs 1 S 2 BGB
    Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages: Streitwert einer Klage auf Herausgabe gezahlter Versicherungsprämien und gezogener Nutzungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 8; GKG § 43; ZPO § 4
    Streitwert einer Klage auf Herausgabe gezahlter Versicherungsprämien und gezogener Nutzungen nach Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erhöhung des Streitwerts durch geltend gemachte Nutzungen

Verfahrensgang

  • LG Karlsruhe - 8 O 251/16
  • OLG Karlsruhe, 09.10.2017 - 12 U 76/17
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Karlsruhe, 24.07.2017 - 12 U 75/17

    Streitwertfestsetzung: Klage auf Herausgabe gezahlter Lebensversicherungsprämien

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.10.2017 - 12 U 76/17
    Zur näheren Begründung der Streitwertfestsetzung wird zunächst Bezug genommen auf den veröffentlichten Beschluss des Senats vom 24.07.2017, Az. 12 U 75/17, auf den die Parteien hingewiesen wurden.

    Der Senat hat zu der Problematik im Beschluss vom 24.07.2017, Az. 12 U 75/17, ausgeführt was folgt:.

  • OLG Celle, 27.02.2014 - 8 U 192/13

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei einem Vertrag über eine

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.10.2017 - 12 U 76/17
    Nutzungen, die Nebenforderungen zu einer streitgegenständlichen Hauptforderung sind, erhöhen den Streitwert gemäß § 43 Abs. 2 GKG dagegen nicht (Senat, Beschluss vom 23.03.2015, 12 W 6/15 - juris; OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2015, 20 W 72/14 - juris Rn. 4 ff.; OLG Celle, Urteil vom 27.02.2014, 8 U 192/13 - juris Rn. 68).

    Grundsätzlich denkbar ist eine Anrechnung vorrangig auf die zurückzugewährenden Prämien mit der Folge, dass hierauf entfallende Nutzungen zu selbstständigen Forderungen werden und den Streitwert gemäß § 4 Abs. 1 ZPO erhöhen (so Senat, Beschluss vom 23.03.2015, a. a. O.), eine Anrechnung vorrangig auf die Nutzungen mit der Folge, dass sich insoweit die Hauptforderung auf Prämienrückgewähr und damit der Streitwert nicht reduziert (so OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2015, a. a. O.), oder eine verhältnismäßige Anrechnung des ausgezahlten Rückkaufswertes auf die Hauptforderung und auf die Nebenforderung (so OLG Celle, Urteil vom 27.02.2014, a. a. O.).

  • OLG Köln, 28.01.2015 - 20 W 72/14

    Streitwert einer Klage auf Rückforderung von geleisteten Versicherungsbeiträgen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.10.2017 - 12 U 76/17
    Nutzungen, die Nebenforderungen zu einer streitgegenständlichen Hauptforderung sind, erhöhen den Streitwert gemäß § 43 Abs. 2 GKG dagegen nicht (Senat, Beschluss vom 23.03.2015, 12 W 6/15 - juris; OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2015, 20 W 72/14 - juris Rn. 4 ff.; OLG Celle, Urteil vom 27.02.2014, 8 U 192/13 - juris Rn. 68).

    Grundsätzlich denkbar ist eine Anrechnung vorrangig auf die zurückzugewährenden Prämien mit der Folge, dass hierauf entfallende Nutzungen zu selbstständigen Forderungen werden und den Streitwert gemäß § 4 Abs. 1 ZPO erhöhen (so Senat, Beschluss vom 23.03.2015, a. a. O.), eine Anrechnung vorrangig auf die Nutzungen mit der Folge, dass sich insoweit die Hauptforderung auf Prämienrückgewähr und damit der Streitwert nicht reduziert (so OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2015, a. a. O.), oder eine verhältnismäßige Anrechnung des ausgezahlten Rückkaufswertes auf die Hauptforderung und auf die Nebenforderung (so OLG Celle, Urteil vom 27.02.2014, a. a. O.).

  • OLG Karlsruhe, 23.03.2015 - 12 W 6/15

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines nach altem Recht geschlossenen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.10.2017 - 12 U 76/17
    Nutzungen, die Nebenforderungen zu einer streitgegenständlichen Hauptforderung sind, erhöhen den Streitwert gemäß § 43 Abs. 2 GKG dagegen nicht (Senat, Beschluss vom 23.03.2015, 12 W 6/15 - juris; OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2015, 20 W 72/14 - juris Rn. 4 ff.; OLG Celle, Urteil vom 27.02.2014, 8 U 192/13 - juris Rn. 68).

    Grundsätzlich denkbar ist eine Anrechnung vorrangig auf die zurückzugewährenden Prämien mit der Folge, dass hierauf entfallende Nutzungen zu selbstständigen Forderungen werden und den Streitwert gemäß § 4 Abs. 1 ZPO erhöhen (so Senat, Beschluss vom 23.03.2015, a. a. O.), eine Anrechnung vorrangig auf die Nutzungen mit der Folge, dass sich insoweit die Hauptforderung auf Prämienrückgewähr und damit der Streitwert nicht reduziert (so OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2015, a. a. O.), oder eine verhältnismäßige Anrechnung des ausgezahlten Rückkaufswertes auf die Hauptforderung und auf die Nebenforderung (so OLG Celle, Urteil vom 27.02.2014, a. a. O.).

  • LG Nürnberg-Fürth, 06.06.2018 - 11 S 1150/18

    Widerspruch nach § 5a VVG aF - Berücksichtigung von Nutzungen bei der

    Soweit Zinsen zusammen mit der Hauptsache geltend gemacht werden, liegt eine den Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung vor (vgl. aktuell OLG Nürnberg, Hinweis vom 12.03.2018, 8 U 2157/17 mit Hinweis auf OLG Karlsruhe - 12 U 76/17 -, OLG Nürnberg, Verfügung vom 14.03.2018, 8 U 2055/17, sowie OLG Stuttgart - 7 U 80/17 - Rn. 126 - zitiert nach juris).
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