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   OLG Karlsruhe, 09.11.2018 - Ausl 301 AR 101/18   

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https://dejure.org/2018,37146
OLG Karlsruhe, 09.11.2018 - Ausl 301 AR 101/18 (https://dejure.org/2018,37146)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.11.2018 - Ausl 301 AR 101/18 (https://dejure.org/2018,37146)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. November 2018 - Ausl 301 AR 101/18 (https://dejure.org/2018,37146)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 83 Abs 2 IRG, § 83 Abs 3 IRG, § 83 Abs 4 IRG
    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferungshindernis bei Verurteilung des Verfolgten in Abwesenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 10.08.2017 - C-270/17

    Tupikas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.11.2018 - Ausl 301 AR 101/18
    Umfasste das Strafverfahren bei einer zum Zwecke der Strafvollstreckung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls begehrten Auslieferung zwei Tatsacheninstanzen, ist bei einer Verurteilung in Abwesenheit des Verfolgten allein darauf abzustellen, ob der Verfolgte in zweiter Instanz persönlich anwesend war oder insoweit einer der Ausnahmegründe der §§ 83 Abs. 2 - 4 IRG vorliegt (Anschluss an EuGH, Urteil vom 10. August 2017, C-270/17, IWRZ 2017, 274).(Rn.12).

    Zum Begriff der "Verhandlung" bei Verfahren, welche mehrere Instanzen umfassen, hat der EuGH mit Urteil vom 10.08.2017 (C-270/17; abgedruckt bei juris) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens Stellung genommen.

    Soweit das Komitatsgericht in V./Kroatien mit Schreiben vom 17.10.2018 mitgeteilt hat, dass nach kroatischem Verfahrensrecht (Art. 475 Abs. 2 des Gesetzes über das Strafverfahren) die Parteien über die Sitzung des zweitinstanzlichen Gerichts nur dann benachrichtigt werden, wenn sie dies innerhalb der für die Berufung geltenden Frist beantragen, musste der Senat vorliegend nicht entscheiden, ob diese Bestimmung mit dem Urteil des EuGH vom 10.08.2017 (C-270/17; abgedruckt bei juris) vereinbar ist.

  • EuGH, 29.06.2017 - C-579/15

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.11.2018 - Ausl 301 AR 101/18
    Aufgrund der gebotenen rahmenbeschlusskonformen Auslegung (EuGH, Urteile vom 16.06.2005, C-105/03 - Pupino - NJW 2005, 2839 und vom 29.06.2017, C-579/15 - Pop?awski) beeinflusst diese Vorgabe auch das nationale Verständnis des Begriffs der Verhandlung in §§ 83 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 IRG, weshalb der Senat seine bisherige Rechtsprechung, wonach die in § 83 Nr. 3 IRG a.F. aufgestellten besonderen Anforderungen für Auslieferungen aufgrund eines Abwesenheitsurteils für ein Berufungsverfahren jedenfalls dann gelten, wenn in diesem erstmals eine gerichtliche Verurteilung ausgesprochen oder aber die Strafe über das in erster Instanz verhängte Strafmaß hinaus erhöht wurde (vgl. hierzu Senat Beschlüsse vom 29.06.2015, 1 AK 10/15 und vom 12.0.2013, 1 Ws 141/12, jeweils abgedruckt bei juris, OLG Stuttgart StV 2005, 284, OLG Köln Strafo 2015, 77; Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2 Auflage 2018, Rn. 1051) jedenfalls für eine Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls entsprechend anpasst.
  • OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 1 AK 10/15

    Internationale Rechtshilfe: Auslieferung eines Verfolgten zur Strafvollstreckung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.11.2018 - Ausl 301 AR 101/18
    Aufgrund der gebotenen rahmenbeschlusskonformen Auslegung (EuGH, Urteile vom 16.06.2005, C-105/03 - Pupino - NJW 2005, 2839 und vom 29.06.2017, C-579/15 - Pop?awski) beeinflusst diese Vorgabe auch das nationale Verständnis des Begriffs der Verhandlung in §§ 83 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 IRG, weshalb der Senat seine bisherige Rechtsprechung, wonach die in § 83 Nr. 3 IRG a.F. aufgestellten besonderen Anforderungen für Auslieferungen aufgrund eines Abwesenheitsurteils für ein Berufungsverfahren jedenfalls dann gelten, wenn in diesem erstmals eine gerichtliche Verurteilung ausgesprochen oder aber die Strafe über das in erster Instanz verhängte Strafmaß hinaus erhöht wurde (vgl. hierzu Senat Beschlüsse vom 29.06.2015, 1 AK 10/15 und vom 12.0.2013, 1 Ws 141/12, jeweils abgedruckt bei juris, OLG Stuttgart StV 2005, 284, OLG Köln Strafo 2015, 77; Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2 Auflage 2018, Rn. 1051) jedenfalls für eine Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls entsprechend anpasst.
  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.11.2018 - Ausl 301 AR 101/18
    Aufgrund der gebotenen rahmenbeschlusskonformen Auslegung (EuGH, Urteile vom 16.06.2005, C-105/03 - Pupino - NJW 2005, 2839 und vom 29.06.2017, C-579/15 - Pop?awski) beeinflusst diese Vorgabe auch das nationale Verständnis des Begriffs der Verhandlung in §§ 83 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 IRG, weshalb der Senat seine bisherige Rechtsprechung, wonach die in § 83 Nr. 3 IRG a.F. aufgestellten besonderen Anforderungen für Auslieferungen aufgrund eines Abwesenheitsurteils für ein Berufungsverfahren jedenfalls dann gelten, wenn in diesem erstmals eine gerichtliche Verurteilung ausgesprochen oder aber die Strafe über das in erster Instanz verhängte Strafmaß hinaus erhöht wurde (vgl. hierzu Senat Beschlüsse vom 29.06.2015, 1 AK 10/15 und vom 12.0.2013, 1 Ws 141/12, jeweils abgedruckt bei juris, OLG Stuttgart StV 2005, 284, OLG Köln Strafo 2015, 77; Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2 Auflage 2018, Rn. 1051) jedenfalls für eine Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls entsprechend anpasst.
  • OLG Karlsruhe, 12.08.2013 - 1 Ws 141/12

    Internationale Rechtshilfe: Anwendungsbereich des Überstellungsübereinkommens;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.11.2018 - Ausl 301 AR 101/18
    Aufgrund der gebotenen rahmenbeschlusskonformen Auslegung (EuGH, Urteile vom 16.06.2005, C-105/03 - Pupino - NJW 2005, 2839 und vom 29.06.2017, C-579/15 - Pop?awski) beeinflusst diese Vorgabe auch das nationale Verständnis des Begriffs der Verhandlung in §§ 83 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 IRG, weshalb der Senat seine bisherige Rechtsprechung, wonach die in § 83 Nr. 3 IRG a.F. aufgestellten besonderen Anforderungen für Auslieferungen aufgrund eines Abwesenheitsurteils für ein Berufungsverfahren jedenfalls dann gelten, wenn in diesem erstmals eine gerichtliche Verurteilung ausgesprochen oder aber die Strafe über das in erster Instanz verhängte Strafmaß hinaus erhöht wurde (vgl. hierzu Senat Beschlüsse vom 29.06.2015, 1 AK 10/15 und vom 12.0.2013, 1 Ws 141/12, jeweils abgedruckt bei juris, OLG Stuttgart StV 2005, 284, OLG Köln Strafo 2015, 77; Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2 Auflage 2018, Rn. 1051) jedenfalls für eine Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls entsprechend anpasst.
  • OLG Bremen, 16.03.2020 - 1 AuslA 78/19

    Zur Unzulässigkeit einer Auslieferung nach Ungarn bei Verletzung von

    Für die Unzulässigkeit einer Auslieferung bei einer Verurteilung in Abwesenheit nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG kommt es auf die Abwesenheit des Verurteilten bei der letzten Tatsachenverhandlung an, in der über die Schuld des Angeklagten entschieden wurde (siehe EuGH, Urteil vom 10.08.2017 - C-270/17 PPU, ABl. EU 2017, Nr C 374, 9 = IWRZ 2017, 274; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.11.2018 - Ausl 301 AR 101/18, juris Rn. 12).
  • OLG Hamm, 25.06.2019 - 2 Ws 31/19

    Unzulässigkeit der Strafvollstreckung aus einem italienischen Urteil;

    Aufgrund der gebotenen rahmenbeschlusskonformen Auslegung beeinflusst diese Vorgabe auch das nationale Verständnis des Begriffs der Verhandlung in § 83 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 IRG (vgl. insoweit OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.11.2018, Ausl 301 AR 101/18, juris) sowie in der hier maßgeblichen Vorschrift des § 84 b Abs. 1 Nr. 2 Abs. 3 IRG.
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