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   OLG Karlsruhe, 09.12.2016 - 2 Ws 364/16   

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https://dejure.org/2016,48365
OLG Karlsruhe, 09.12.2016 - 2 Ws 364/16 (https://dejure.org/2016,48365)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.12.2016 - 2 Ws 364/16 (https://dejure.org/2016,48365)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. Dezember 2016 - 2 Ws 364/16 (https://dejure.org/2016,48365)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit medikamentöser Behandlung im Rahmen einer einstweiligen Unterbringung gem. § 126a StPO

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 126a StPO
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Abwägung zwischen Belastung und Nutzen einer Zwangsbehandlung bei einem vorläufig Untergebrachten mit einem Neuroleptikum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nebenwirkungen bei Zwangsbehandlung

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit medikamentöser Behandlung im Rahmen einer einstweiligen Unterbringung gem. § 126a StPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 1000
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 05.04.2016 - 2 Ws 90/16

    Einstweilige strafrechtliche Unterbringung in Baden-Württemberg: Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2016 - 2 Ws 364/16
    Im Rahmen der derzeit noch vollzogenen einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO ist das statthafte, vorliegend zulässig eingelegte Rechtsmittel gegen die Erteilung der Zustimmung zur Zwangsbehandlung nach §§ 20 Abs. 1, Abs. 3 bis 5, 38 Abs. 1, 32 PsychKHG die (einfache) Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO (vgl. Senatsbeschluss vom 05.04.2016 - 2 Ws 90/16 -, juris Rn. 4 ff. mwN).

    Außerdem muss die Zwangsbehandlung jedenfalls bei planmäßiger Behandlung dem Betroffenen rechtzeitig vorher angekündigt worden sein (Senatsbeschluss vom 05.04.2016 - 2 Ws 90/16 -, juris Rn. 25 mwN).

    Um die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Behandlung überprüfen zu können, bedarf es dabei einer ärztlichen, durch ein Gutachten nach § 321 FamFG überprüften Beurteilung, aus dem sich die Indikation und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Behandlung sowie deren voraussichtliche Dauer (dazu unten 3.) ergeben (BVerfGE aaO, juris Rn. 64 f.; zum Ganzen Senatsbeschluss vom 05.04.2016 - 2 Ws 90/16 -, juris Rn. 26 mwN).

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2016 - 2 Ws 364/16
    Dabei geht es in erster Linie darum auszuschließen, dass ein nicht zu vernachlässigendes Risiko irreversibler Gesundheitsschäden besteht (BVerfGE 128, 282, juris Rn. 61); im Übrigen wird im Vordergrund stehen, ob erheblichen Nebenwirkungen mit anderen Maßnahmen effektiv begegnet werden kann, wobei die damit verbundenen Belastungen ebenfalls festzustellen und zu bewerten sind.
  • OLG Karlsruhe, 03.04.2018 - 2 Ws 329/17

    Maßregelvollstreckungssache: Vollstreckung mehrfacher Anordnungen der

    Ebenfalls besonders kritisch zu prüfen wird sein, ob - wie dies § 20 Abs. 3 Satz 4 und 5 PsychKHG vorschreiben - die mit der Behandlung verbundenen Belastungen nicht außer Verhältnis zum erwartbaren Nutzen stehen und letzterer mögliche Schäden der Nichtbehandlung deutlich überwiegt (zu den hohen Begründungsanforderungen kann im Übrigen auf die dazu ergangenen Beschlüsse des Senats vom 07.05.2014 - 2 Ws 150/14 = Die Justiz 2016, 58 [den Untergebrachten betreffend], vom 08.07.2015 - 2 Ws 239/15 = FamRZ 2015, 2008, vom 05.04.2016 - 2 Ws 90/16 = Die Justiz 2017, 217, vom 09.12.2016 - 2 Ws 364/16 = RuP 2017, 101, vom 16.02.2017 - 2 Ws 36/17 = NStZ-RR 2017, 125 und vom 16.03.2018 - 2 Ws 58/18, juris, sowie die dazu ergangene verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, namentlich BVerfGE 128, 282, verwiesen werden).
  • OLG Karlsruhe, 13.04.2018 - 2 Ws 102/18

    Maßregelvollzug in Baden-Württemberg: Anfechtbarkeit der durch einstweilige

    Auch im Übrigen gelten für die Erteilung der gerichtlichen Zustimmung zur Zwangsbehandlung hohe Begründungsanforderungen (vgl. dazu neben den bereits angeführten Entscheidungen des Senats noch Beschlüsse vom 07.05.2014 - 2 Ws 150/14 = Die Justiz 2016, 58, vom 09.12.2016 - 2 Ws 364/16 = RuP 2017, 101 und vom 26.03.2018 - 2 Ws 79/18, juris, sowie die dazu ergangene verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, namentlich BVerfGE 128, 282, bei juris Rn. 54 ff.).
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