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   OLG Karlsruhe, 09.12.2020 - 6 U 103/19   

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OLG Karlsruhe, 09.12.2020 - 6 U 103/19 (https://dejure.org/2020,47101)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.12.2020 - 6 U 103/19 (https://dejure.org/2020,47101)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. Dezember 2020 - 6 U 103/19 (https://dejure.org/2020,47101)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Mobilstation

    § 15 Abs 3 PatG, § 83 Abs 1 PatG, § 140a Abs 4 PatG
    Patentverletzungsverfahren bezüglich eines Patents zur "Identifizierung einer Mobilstation in einem Paketfunknetz" - Mobilstation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2021, 203
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 16.07.2015 - C-170/13

    Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2020 - 6 U 103/19
    Dies rechtfertigt es, dem SEP-Patentinhaber, der eine FRAND-Verpflichtungserklärung abgegeben hat und dem eine marktbeherrschende Stellung zukommt, die Obliegenheit aufzuerlegen, den angeblichen Verletzer auf die Patentverletzung, die ihm vorgeworfen wird, hinzuweisen und dabei das fragliche SEP zu bezeichnen und anzugeben, auf welche Weise es verletzt worden sein soll (vgl. EuGH, GRUR 2015, 764 Rn. 61 f. - Huawei ./. ZTE).

    Dies gilt umso mehr, als Ansprüche auf Schadensersatz einem Marktzugang nicht entgegenstehen und daher ihre Durchsetzbarkeit nicht berührt wird (vgl. EuGH, GRUR 2015, 764 Rn. 74 - Huawei ./. ZTE).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten werden hierdurch die Anforderungen an den Verletzer nicht über das vom EuGH in der Entscheidung Huawei ./. ZTE (GRUR 2015, 764) vorgesehene Maß hinaus überspannt.

    Ein erstes Angebot des SEP-Inhabers erachtet der EuGH gerade dann für erforderlich, wenn weder ein Standardlizenzvertrag noch mit anderen Wettbewerbern bereits geschlossene Lizenzverträge veröffentlicht sind (vgl. EuGH, GRUR 2015, 764 Rn. 64 - Huawei Technologies / ZTE).

    Nach Auffassung des Senats sind die vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entwickelten Verhandlungsobliegenheiten der Parteien (vgl. EuGH, GRUR 2015, 764 - Huawei Technologies / ZTE) kein Selbstzweck, sondern sollen die Parteien dazu anhalten, im Verhandlungswege eine Einigung über die Bedingungen der Lizenzierung zu erzielen.

    In diesem Verständnis sieht sich der Senat durch die Ausführungen des EuGH in Rn. 66 seiner Entscheidung Huawei ./. ZTE (GRUR 2015, 764) bestätigt, wonach sich der angebliche Verletzer, wenn er das ihm unterbreitete Angebot nicht annimmt, nur auf den missbräuchlichen Charakter einer Unterlassungs- oder Rückrufklage berufen kann, wenn er dem Inhaber des betreffenden SEP innerhalb einer kurzen Frist schriftlich ein konkretes Gegenangebot macht, das den FRAND-Bedingungen entspricht.

    Soweit in der Entscheidung Huawei ./. ZTE (EuGH, GRUR 2015, 764 Rn. 40) davon die Rede ist, dass der LTE-Standard 4.700 standardessentielle Patente umfasse, zieht dies die Anzahl der Patentfamilien ebenfalls nicht in Zweifel, denn es ist wiederum nicht ersichtlich, dass damit nur die für Mobiltelefone relevanten SEP gemeint wären, auf die es im Streitfall einzig ankommt.

    Hiervon geht auch der EuGH (GRUR 2015, 764 Rn. 69 - Huawei ./. ZTE) aus, denn der angebliche Patentverletzer darf die Rechtsbeständigkeit der als standardessentiell deklarierten Patente und/oder ihren essenziellen Charakter für den Standard, zu dem sie gehören und/oder ihre tatsächliche Benutzung während den Vertragsverhandlungen anfechten oder sich die Möglichkeit vorbehalten, dies später, mithin nach Abschluss eines Lizenzvertrags, zu tun.

    Aufgrund der verzögerten Vorlage stellt es zudem nach den Maßstäben der Entscheidung Huawei ./.ZTE (EuGH, GRUR 2015, 764 Rn. 66) kein rechtzeitiges Gegenangebot, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat.

  • BGH, 05.05.2020 - KZR 36/17

    FRAND-Einwand - FRAND-Bedinungen, besondere Verhaltenspflichten eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2020 - 6 U 103/19
    Dieses Informationsdefizit liegt jedoch nicht im Verhalten des Patentinhabers begründet und rechtfertigt deshalb eine Abweichung von dem sonst geltenden Sorgfaltsmaßstab nicht (BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 109 - FRAND-Einwand).

    c) Der Schutzrechtsablauf lässt im Streitfall die Ansprüche auf Vernichtung und Rückruf/Entfernung aus den Vertriebswegen nicht entfallen, die wie oben ausgeführt auch ohne ausdrückliche Einschränkung auf Erzeugnisse beschränkt sind, die bereits vor dem Schutzrechtsablauf Gegenstand von Verletzungshandlungen des Verletzers gewesen sind (vgl. BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 105 - FRAND-Einwand).

    Die Klägerin hat die Beklagten ausreichend über die Patentverletzung informiert, wobei eine Information der Beklagten zu 2 genügte (vgl. BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 89 - FRAND-Einwand).

    Die in der Praxis verbreitete Darlegung des Verletzungsvorwurfs anhand von "Claim Charts" ist regelmäßig ausreichend, aber nicht zwingend geboten (vgl. BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 85 - FRAND-Einwand).

    Bietet der Patentinhaber einer Portfolio-Lizenz an, gelten für die Darlegung der Benutzung der Portfoliopatente durch die angegriffenen Ausführungsformen entsprechende Informationsobliegenheiten (vgl. BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 98 - FRAND-Einwand).

    Vielmehr muss sich der Lizenzsucher klar und eindeutig bereit erklären, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschließen, wie auch immer FRAND-Bedingungen tatsächlich aussehen mögen (vgl. BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 83, 95 - FRAND-Einwand).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof nur für den Zeitraum nach Ablauf des Klagepatents ausgesprochen, dass der SEP-Inhaber nicht zu einer rückwirkenden Legitimierung der Verletzungshandlungen verpflichtet ist (BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 100 - FRAND-Einwand).

    Eine solche Ungleichbehandlung kann nicht ohne weiteres aufgrund der günstigeren Lizenzraten angenommen werden, die die Klägerin dem im Urteil des OLG Düsseldorf (Sisvel. /. Haier) so genannten Lizenznehmer x5 eingeräumt hat (vgl. BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 101 f. - FRAND-Einwand).

  • OLG Karlsruhe, 30.10.2019 - 6 U 183/16

    Datenpaketverarbeitung - Patentrechtlicher Schadensersatz: Missbrauch einer durch

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2020 - 6 U 103/19
    Wie der Senat bereits entschieden hat, können beide Parteien ihre Obliegenheiten grundsätzlich noch im anhängigen Rechtsstreit nachholen (GRUR 2020, 166 Rn. 116 ff. - Datenpaketverarbeitung).

    Vielmehr muss sich der Lizenzsucher stets lizenzwillig erweisen und zielgerichtet an den Lizenzvertragsverhandlungen mitwirken (BGH, GRUR 2020, 166 Rn. 83).

    Insbesondere wird der FRAND-Inhalt in der Regel unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls im Rahmen von bilateralen Verhandlungen zwischen Patentinhabern und Patentnutzern konkretisiert, die nach dem Grundsatz des guten Willens durchgeführt werden, zumal die in gutem Glauben verhandelnden Parteien einer SEP-Lizenzvereinbarung am ehesten in der Lage sind, die für ihre jeweilige Situation geeignetsten FRAND-Bedingungen zu bestimmen (vgl. Senat, GRUR 2020, 166 Rn. 106 mwN - Datenpaketverarbeitung).

    Auch ist die Zulassung der Widerklage, die auf Tatsachen gestützt werden kann, die der Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen sind (§ 533 Nr. 2 ZPO), im Berufungsverfahren jedenfalls als sachdienlich anzusehen (§ 533 Nr. 1 ZPO), weil hierdurch ein neues Verfahren vermieden wird und überdies Entscheidungsreife besteht (Senat, GRUR 2020, 166 Rn. 145 - Datenpaketverarbeitung).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Anspruch auf Vorlage von Drittlizenzverträgen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht (vgl. Senat, GRUR 2020, 166 Rn. 146 ff. - Datenpaketverarbeitung).

    Soweit es der Beklagten zu 2 auch darum geht, nicht auf die Richtigkeit von Angaben der Klägerin vertrauen zu müssen, sondern diese überprüfen zu wollen, hat der Senat bereits entschieden, dass ein solcher Wunsch für sich genommen einen Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zum Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. Senat, GRUR 2020, 166 Rn. 153 - Datenpaketverarbeitung).

  • BPatG, 17.10.2018 - 6 Ni 70/16
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2020 - 6 U 103/19
    Durch rechtskräftiges Urteil des Bundespatentgerichts vom 17. Oktober 2018 wurde das Klagepatent in dem Nichtigkeitsverfahren mit dem Aktenzeichen 6 Ni 70/16 (EP) (fortan: PGU) teilweise für nichtig erklärt.

    Unter der vorübergehenden Identität verstehe der Fachmann eine Übermittlungsadresse zum Adressieren der Mobilstation für die Kommunikation zwischen der Mobilstation und einem Netzwerkelement, die beim Aufbau einer logischen Verbindung zwischen dem zuständigen Netzwerkelement und der Mobilstation im Zuge des erstmaligen Anmeldens der Mobilstation oder beim Wechsel in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Netzwerkelements zugewiesen werde (vgl. BPatG, Urt. v. 17.10.2018 - 6 Ni 70/16 (EP), S. 17; Klagepatentschrift Abschn. [0024] ff. mit Fig.

    Merkmal b erfordere insbesondere nicht, dass die Mobilstation die vorübergehende Identität inhaltlich auswerte und den enthaltenen Teil des Identifikators des Netzwerkelements gezielt verwende (vgl. BPatG, Urt. v. 17.10.2018 - 6 Ni 70/16 (EP), S. 18 f. mit Verweis auf Fig.

    Den Funkruf (paging) im Sinne des Klagepatents verstehe der Fachmann als Kommunikation zwischen einem Netzelement und der Mobilstation, wenn sich die Mobilstation im Ruhemodus befinde und von dem Netzelement in einem bestimmten Bereich, in dem sich die Mobilstation zuletzt befunden habe, "ausgerufen" werde, um die Mobilstation beispielsweise über einen eingehenden Anruf oder ein anderes Ereignis zu informieren (vgl. Abschn. [0017]; vgl. auch BPatG, Urt. v. 17.10.2018 - 6 Ni 70/16 (EP), S. 19).

    Die Mobilstation verwende die Identität im Zusammenhang mit Funkrufen schon dann, wenn sie die empfangene Funkruf-Identität mit der ihr zugewiesenen Identität vergleiche, um zu erkennen, ob sie angesprochen werde (vgl. vgl. BPatG, Urt. v. 17.10.2018 - 6 Ni 70/16 (EP), S. 20, zum allgemeinen Verwenden im Zusammenhang mit Funkrufen, wie noch in Anspruch 13 nach dem Hauptantrag der Patentinhaberin im Nichtigkeitsverfahren vorgesehen, d.h. noch ohne die Einschränkung " use only part of said temporary identity ").

  • BGH, 15.12.2015 - X ZR 30/14

    Glasfasern II - Patentverletzungsverfahren: Schutzbereich eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2020 - 6 U 103/19
    Das für die festgestellte Schadensersatzverpflichtung des Beklagten zu 3 als Geschäftsführer der Beklagten ergebende Verschulden ergebe sich aus den Grundsätzen der Entscheidung "Glasfasern II" des Bundesgerichtshofs (GRUR 2016, 257, 264).

    Daher sind in Unternehmen, die technische Erzeugnisse im Inland herstellen oder - wie die Beklagten zu 1 und 2 - in den inländischen Markt einführen und damit eine Gefahrenquelle für die Verletzung inländischer technischer Schutzrechte unterhalten, deren Geschäftsleiter oder Mitarbeiter, die für die Steuerung derjenigen Unternehmenstätigkeit verantwortlich sind, aus der sich die Gefahrenlage für das Schutzrecht ergibt, aufgrund ihrer tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Unternehmenstätigkeit im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, organisatorische Maßnahmen zu treffen, um eine Verletzung von inländischen Patentrechten zu verhindern (vgl. BGHZ 208, 182 = GRUR 2016, 257 Rn. 113 - Glasfasern II).

    Hierbei hat er gegebenenfalls insbesondere darzulegen, weshalb er keinen Anlass hatte, sich eine Entscheidung über die angegriffenen Handlungen vorzubehalten und welche organisatorischen Maßnahmen er ergriffen hat, um eine Schutzrechtsverletzung durch Mitarbeiter des Unternehmens zu verhindern (BGHZ 208, 182 = GRUR 2016, 257 Rn. 119 f. - Glasfasern II).

  • BGH, 14.07.2015 - KVR 77/13

    Kartellrechtliches Missbrauchsverfahren wegen überhöhter Wasserpreise

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2020 - 6 U 103/19
    Die Grundsätze der Entscheidung Wasserpreise Calw II des Bundesgerichtshofs (NJW 2015, 3643) seien auf die Berechnung einer angemessenen Lizenzgebühr im Bereich von SEP übertragbar.

    Die Grundsätze des Entscheidungen Wasserpreise Calw I und II des Bundesgerichtshofs (NJW 2012, 3243 bzw. BGHZ 206, 229 = NJW 2015, 3643) sind, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, nicht auf die Lizenzierung eines SEP übertragbar.

  • OLG Düsseldorf, 13.01.2016 - 15 U 65/15

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer Verurteilung wegen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2020 - 6 U 103/19
    Die Informationspflichten der Klägerin hinsichtlich der Art und Weise der Berechnung der Lizenzgebühr und der Erläuterung, weshalb die Lizenzbedingungen FRAND seien, seien vorliegend sogar dadurch gesteigert, dass der Klägerin durch das OLG Düsseldorf ( Sisvel/Haier - I-15 U 65/15 und 66/15) bescheinigt worden sei, dass sie bei Lizenzangeboten zu früheren Patentpools ihre Marktmacht missbraucht habe.

    - sämtliche Lizenz- und/oder Vergleichsverträge, die von der Klägerin in den Verfahren vor dem OLG Düsseldorf I-15 U 65/15 und/oder I-15 U 66/15 vorgelegt wurden, insbesondere das Angebot mit dem in den anonymisierten Entscheidungen als "X5" bezeichneten Lizenznehmer und.

  • OLG Karlsruhe, 08.09.2016 - 6 U 58/16

    Dekodiervorrichtung - Patentverletzungsverfahren: Einstweilige Einstellung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2020 - 6 U 103/19
    Der Senat (NZKart 2016, 334 [juris Rn. 36]; Beschluss vom 08.09.2016 - 6 U 58/16, juris Rn. 53, 57) hat diese Frage im Rahmen von Beschlüssen nach §§ 707, 719 ZPO bisher offengelassen.

    Er ist dabei allerdings davon ausgegangen, dass sich das Verletzungsgericht, sollte es hierauf ankommen, bei der Beurteilung der Frage, ob ein Angebot des Patentinhabers FRAND-Bedingungen entspricht, nicht auf eine summarische Prüfung (im Sinn einer negativen Evidenzkontrolle) beschränken darf (NZKart 2016, 334 [juris Rn. 30 ff]; Beschluss vom 08.09.2016 - 6 U 58/16, juris Rn. 49 ff).

  • OLG Karlsruhe, 31.05.2016 - 6 U 55/16

    Zwangsvollstreckung aufgrund eines Patentverletzungsverfahrens: Einstweilige

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2020 - 6 U 103/19
    Der Senat (NZKart 2016, 334 [juris Rn. 36]; Beschluss vom 08.09.2016 - 6 U 58/16, juris Rn. 53, 57) hat diese Frage im Rahmen von Beschlüssen nach §§ 707, 719 ZPO bisher offengelassen.

    Er ist dabei allerdings davon ausgegangen, dass sich das Verletzungsgericht, sollte es hierauf ankommen, bei der Beurteilung der Frage, ob ein Angebot des Patentinhabers FRAND-Bedingungen entspricht, nicht auf eine summarische Prüfung (im Sinn einer negativen Evidenzkontrolle) beschränken darf (NZKart 2016, 334 [juris Rn. 30 ff]; Beschluss vom 08.09.2016 - 6 U 58/16, juris Rn. 49 ff).

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2019 - 2 U 31/16

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2020 - 6 U 103/19
    Dabei kann dahinstehen, ob sich die Pflicht, über den wesentlichen Inhalt bereits abgeschlossener Lizenzverträge zu informieren, auch auf solche der Rechtsvorgänger erstreckt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v 22.03.2019 - Az. 2 U 31/16, juris Rn. 174 - Improving Handover).
  • BGH, 13.02.2020 - X ZR 6/18

    Bausatz - Patentnichtigkeitsverfahren: Folgen der Aufhebung des

  • BGH, 15.05.2012 - KVR 51/11

    Wasserpreise Calw

  • BGH, 22.11.2007 - I ZR 77/05

    Fruchtextrakt

  • LG Düsseldorf, 26.11.2020 - 4c O 17/19

    Auto-Patentkrieg: Weitere Niederlagen für Daimler

  • BGH, 21.02.2012 - X ZR 111/09

    Rohrreinigungsdüse II

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2017 - 2 U 39/16
  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 216/06

    Zulässigkeit der Internet-Videorecorder

  • LG Mannheim, 21.08.2020 - 2 O 136/18

    Patentverletzung: Kartellrechtlicher Missbrauchseinwand bei nicht den

  • LG Mannheim, 04.09.2019 - 7 O 115/16
  • LG Mannheim, 02.03.2021 - 2 O 131/19

    (uplink)-Synchronisation - Angemessenheit eines Gegenangebots in

    Vielmehr muss der Verletzer sich klar und eindeutig sowie ernsthaft und vorbehaltlos bereit erklären, mit dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag zu angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen abzuschließen, und muss auch in der Folge zielgerichtet an den Lizenzvertragsverhandlungen mitwirken (BGH, Urt. v. 05.05.2020, KZR 36/17 Rn. 83 - FRAND-Einwand; BGH, Urt. v. 24.11.2020, KZR 35/17 Rn. 57 - FRAND-Einwand II; OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2020, 6 U 103/19,GRUR-RS 2020, 41067; OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.11.2020, 6 U 104/18 (unv.); a.A. LG Düsseldorf, Beschl. v. 26.11.2020, 4c O 17/19, GRUR-RS 2020, 32508).

    Ferner ist von einem ernsthaften Lizenzsucher zu erwarten, dass er dem SEP-Inhaber grundsätzlich frühzeitig etwaige Beanstandungen des Angebots mitteilt und diskutiert, anstelle sie für eine spätere Verwendung in einem Rechtsstreit aufzusparen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2020, 6 U 103/19, GRUR-RS 2020, 41067 Rn. 255).

    Deswegen ist der Lizenzsucher regelmäßig gefordert, zügig zu reagieren und zwar auch auf eine verspätete Erfüllung der Obliegenheiten durch den SEP-Inhaber (OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2020, 6 U 103/19, GRUR-RS 2020, 41067 Rn. 255).

    Allerdings kann eine zögerliche Mitwirkung des Verletzers im Einzelfall als noch zulässige Reaktion auf ein Verhalten des SEP-Inhabers gerechtfertigt sein, wenn dieser sich - z.B. durch fehlende Bereitstellung von Informationen zur Lizensierungspraxis - seinerseits einer zielgerichteten Mitwirkung entzieht, was im Einzelfall zu würdigen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2020, 6 U 103/19, GRUR-RS 2020, 41067 Rn. 255; vgl. zur Bereitstellung von Informationen durch den SEP-Inhaber etwa LG Mannheim, Urt. v. 18.08.2020, 2 O 34/19 - juris Rn. 200 ff.; vgl. zu einem offensichtlich FRAND-widrigen Angebot des Patentinhabers BGH, Urt. v. 24.11.2020, KZR 35/17 Rn. 71 - FRAND-Einwand II).

    Den Verletzer trifft aber auch unterhalb der Schwelle, ab der er zur Abgabe eines Gegenangebots gehalten ist, grundsätzlich die Obliegenheit, - z.B. durch frühzeitige Beanstandungen - an Lizenzvertragsverhandlungen zielgerichtet mitzuwirken (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2020, 6 U 103/19, GRUR-RS 2020, 41067 Rn. 254; vgl. zur Reaktion auf ein offensichtlich FRAND-widriges Angebot des Patentinhabers BGH, Urt. v. 24.11.2020, KZR 35/17 Rn. 71 - FRAND-Einwand II).

    Insbesondere wird der FRAND-Inhalt in der Regel unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls im Rahmen von bilateralen Verhandlungen zwischen Patentinhabern und Patentnutzern konkretisiert, die nach dem Grundsatz des guten Willens durchgeführt werden (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR 2020, 166 Rn. 106 mwN - Datenpaketverarbeitung; OLG Karlsruhe Urt. v. 09.12.2020, 6 U 103/19, GRUR-RS 2020, 41067 Rn. 257).

    Die zentrale Bedeutung der Erschöpfungsthematik für den gesamten Vertragsschluss bedingt, dass vorliegend nicht nur die zukünftigen Zahlungspflichten, sondern auch das - davon wirtschaftlich gesehen untrennbare - Release Payment zur Beurteilung der Angemessenheit des Gegenangebots in den Blick genommen werden darf, auch wenn der SEP-Inhaber in FRAND-Verhandlungen grundsätzlich nicht zur rückwirkenden Legitimierung von Verletzungshandlungen verpflichtet ist (vgl. zum Grundsatz OLG Karlsruhe Urt. v. 09.12.2020, 6 U 103/19, GRUR-RS 2020, 41067 Rn. 303).

    Selbst wenn diese abgeschlossenen Lizenzverträge noch kein etabliertes Standardlizenzprogramm bilden, sind abgeschlossene Lizenzverträge in der Regel jedenfalls ein Indiz dafür, dass die angebotene Lizenz nicht offensichtlich FRAND-widrig ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2020, 6 U 103/19, GRUR-RS 2020, 41067 Rn. 305).

    Denn nach der Lizenzbereitschaftserklärung des Verletzers sowie nach Unterbreitung und Erläuterung eines Lizenzangebots durch den Patentinhaber ist das vom Beklagten zu unterbreitende Gegenangebot auf die Einhaltung von FRAND-Kriterien zu überprüfen, ohne dass es für die Obliegenheit des Beklagten, ein solches Gegenangebot zu unterbreiten, darauf ankommt, ob das klägerische Lizenzangebot tatsächlich FRAND ist (vgl. zur Reaktionspflicht, jedenfalls wenn das Lizenzangebot nicht offensichtlich FRAND-widrig ist BGH, Urt. v. 24.11.2020, KZR 35/17 Rn. 71, 72 - FRAND-Einwand II; ebenso OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2020, 6 U 103/19, GRUR-RS 2020, 41067; vgl. ferner LG Mannheim, Urt. v. 21.08.2020, 2 O 136/18 GRUR-RS 2020, 26457).

  • OLG Karlsruhe, 02.02.2022 - 6 U 149/20

    Steuerkanalsignalisierung II - Patentverletzungsverfahren: FRAND-Lizenzwilligkeit

    Für die Beurteilung, ob ein Verhalten des Lizenzsuchers eine Lizenzwilligkeit zum Ausdruck bringt oder der Verzögerung des Abschlusses eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen dient, führt der Senat seine Rechtsprechung (Urteile vom 30.10.2019 - 6 U 183/16 - Datenpaketverarbeitung, GRUR 2020, 166; vom 09.12.2020 - 6 U 103/19 - Mobilstation, GRUR-RR 2021, 203 und vom 25.11.2020 - 6 U 104/18 (unveröffentlicht)) unter Berücksichtigung des danach veröffentlichten Urteils des Bundesgerichtshofs vom 24. November 2020 (KZR 35/17 - FRAND-Einwand II, BGHZ 227, 305) nach Maßgabe folgender Erwägungen fort:.

    Dabei muss der Lizenzsucher dem SEP-Inhaber grundsätzlich frühzeitig etwaige Beanstandungen mitteilen und darf sie nicht für eine spätere Verwendung in einem Rechtsstreit aufsparen (Senat, Urteil vom 09.12.2020 - 6 U 103/19, Rn. 254).

    Denn der aufgewendete Kaufpreis wird hierdurch nicht zu Gestehungskosten für die Schaffung der Erfindung - ebenso wenig wie etwa der Kaufpreis, den ein Käufer für die Übernahme eines Wasserwerks zahlt, fortan für sich genommen zu dem allein maßgeblichen Kostenfaktor würde, mit dem die Kostenkontrolle eines Wasserpreises durchgeführt würde (Senat, Urteil vom 09.12.2020 - 6 U 103/19, Rn. 307).

  • OLG Karlsruhe, 12.02.2021 - 6 U 130/20

    Wurzelsequenzordnung - Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei

    Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht im Einklang mit der vom Landgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung FRAND-Einwand (GRUR 2020, 961 Rn. 83) und entspricht der jüngeren Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 09.12.2020 - 6 U 103/19, juris).

    Wie vom Senat bereits an anderer Stelle entschieden (Urt. v. 09.12.2020 - 6 U 103/19, juris), weicht der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, dass der Verletzer durchgehend lizenzwillig sein muss und keine Verzögerungstaktik betreiben darf, ebenfalls nicht von der Entscheidung Huawei ./. ZTE ab.

  • LG München I, 14.12.2023 - 7 O 10988/22

    Schadensersatz, Erfindung, Klagepatent, Werbung, Patentanspruch,

    Dabei muss der Lizenzsucher dem SEP-Inhaber grundsätzlich frühzeitig etwaige Beanstandungen mitteilen und darf sie nicht für eine spätere Verwendung in einem Rechtsstreit aufsparen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2020 - 6 U 103/19, Rn. 254).
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