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   OLG Karlsruhe, 10.01.2019 - 2 VAs 60/18   

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OLG Karlsruhe, 10.01.2019 - 2 VAs 60/18 (https://dejure.org/2019,296)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.01.2019 - 2 VAs 60/18 (https://dejure.org/2019,296)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10. Januar 2019 - 2 VAs 60/18 (https://dejure.org/2019,296)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rewis.io
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 454b Abs 2 StPO vom 17.08.2017, § 454b Abs 3 StPO vom 17.08.2017, § 35 BtMG, § 43 Abs 2 Nr 2 S 2 Alt 2 StVollstrO, § 43 Abs 4 StVollstrO
    Änderung der Vollstreckungsreihenfolge bei mehreren Freiheitsstrafen wegen Zurückstellungmöglichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 09.02.2012 - 5 AR (VS) 40/11

    Strafvollstreckung: Vorwegvollzug von Strafresten nach Bewährungswiderruf

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.01.2019 - 2 VAs 60/18
    Zur Begründung berief sie sich insbesondere auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.02.2012 - 5 AR (VS) 40/11 -, BGHSt 57, 155, wonach Strafreste regelmäßig der Vorwegvollstreckung überantwortet seien.

    Sie sind deshalb regelmäßig der Vorwegvollstreckung überantwortet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 5 AR (VS) 40/11 -, BGHSt 57, 155-159).

    Diese Regelung, eine bloße Verwaltungsvorschrift, welche die Gerichte nicht bindet (vgl. hierzu nachdrücklich Groß, jurisPR-StrafR 7/2012 Anm. 4), entspricht der Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 57, 155 mit Anm. Laubenthal/Nestler NStZ 2012, 467 und krit. Anm. Groß aaO) und auch derjenigen des Senats (Beschluss vom 20.05.2011 - 2 VAs 2/11 [BeckRS 2011, 14497]), dessen Entscheidung dem Beschluss des Bundesgerichtshofs zugrunde liegt.

    Ebenso wenig ist das Ansinnen des Antragstellers mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.02.2012 (BGHSt 57, 155) unvereinbar.

    Auch ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung beim Zusammentreffen von Maßregelvollzug und zu vollstreckender Strafreste anerkannt, dass der Maßregeltherapie grundsätzlich der Vorrang gebührt; die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 09.02.2012 (BGHSt 57, 155) steht hierzu nicht entgegen (OLG Dresden NStZ 2013, 173; SaarlOLG StV 2015, 375).

    Die Entscheidung lässt sich mit der Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGHSt 57, 155) in Einklang bringen.

  • OLG Karlsruhe, 18.03.2002 - 2 VAs 50/01

    Betäubungsmittelstrafrecht: Zurückstellung der Strafvollstreckung - Änderung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.01.2019 - 2 VAs 60/18
    Der Antragsteller hat lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Überprüfung seines Begehrens (§ 28 Abs. 3 EGGVG); hinsichtlich der Annahme eines wichtigen Grundes steht der Vollstreckungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu (Senat, Beschlüsse vom 20.12.2016 - 2 VAs 139/16 - [n.v.] und StV 2003, 287).

    Das Anliegen, dem Verurteilten wenigstens zu einem späteren Zeitpunkt die Teilnahme an einer Therapie zu ermöglichen, stellt regelmäßig einen wichtigen Grund für eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge dar (MüKoStGB/Kornprobst, 3. Aufl. 2018, § 35 BtMG Rn. 128 [zu § 43 Abs. 4 StVollstrO]; vgl. auch Senat, StV 2003, 287).

    Ebenso wenig dürfen weder Anzahl noch Höhe der noch zu vollstreckenden Strafen beziehungsweise Strafreste als eigenständige Gesichtspunkte in die Ermessensentscheidung einfließen, weil diese Erwägungen an das Ausmaß der Tatschuld anknüpfen und daher als Kriterium der Strafzumessung bei der Entscheidung nach § 35 Abs. 1 BtMG gerade nicht zu berücksichtigen sind (Senat, StV 2003, 287).

  • OLG Karlsruhe, 05.02.2002 - 2 VAs 51/01

    Betäubungsmittelabhängigkeit: Wiederholte Zurückstellung der Strafvollstreckung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.01.2019 - 2 VAs 60/18
    Ebenso wird in die Erwägungen einfließen müssen, dass der Weg aus der Sucht ein langes, prozesshaftes Geschehen darstellt, sodass zu einem Behandlungserfolg in der Regel zahlreiche Therapieversuche gehören; selbst mehrfache Therapieabbrüche vermögen daher nicht ohne weiteres zwangsläufig eine Therapiebereitschaft in Zweifel zu ziehen (Senat, StV 2002, 263; NStZ 1999, 253).
  • OLG Karlsruhe, 15.05.2001 - 2 VAs 3/01

    Zur abweichenden Bestimmung der Reihenfolge der Vollstreckung "aus wichtigem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.01.2019 - 2 VAs 60/18
    Schließlich kommt hinzu, dass § 454b Abs. 2 Satz 2 StPO bei prognostischer Rechtfertigung einer erneuten Aussetzung widerrufener Strafreste gem. § 57 StGB - oder vorliegend gegebenenfalls gem. § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG - nicht entgegensteht (Senat, StV 2003, 348; OLG Celle NStZ-RR 2014, 61; Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 57 Rn. 2 und 8; HK-StPO/Pollähne aaO § 454b Rn. 5).
  • OLG Karlsruhe, 31.10.2008 - 2 VAs 16/08

    Versagung der Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen Aussichtslosigkeit der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.01.2019 - 2 VAs 60/18
    Eine Zurückstellung kann allerdings dann nicht verantwortet werden, wenn im Einzelfall Erkenntnisse vorliegen, welche die Therapie von vornherein als völlig oder nahezu aussichtslos erscheinen lassen (Senat, NStZ-RR 2009, 122; Weber aaO § 35 Rn. 160; MüKoStGB/Kornprobst aaO § 35 BtMG Rn. 141).
  • BVerfG, 02.05.1988 - 2 BvR 321/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Reststrafenaussetzung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.01.2019 - 2 VAs 60/18
    Sollte die Vollstreckungsbehörde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge dem Antrag entsprechend auch bezüglich bereits vollständig vollstreckter Strafen (nach dem 20.06.2018) vornehmen, darf die zunächst getroffene, vom Senat aufgehobene Entscheidung dem Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen (BVerfG NStZ 1988, 474; LR-StPO/Graalmann-Scheerer aaO § 454b Rn. 25; SK-StPO/Paeffgen aaO § 454b Rn. 19 [jeweils betreffend Verstoß gegen § 454b Abs. 2 StPO]).
  • OLG Frankfurt, 03.11.1989 - 3 Ws 827/89

    Unterbrechung der Strafvollstreckung; Anschlußvollstreckung; Mehrere

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.01.2019 - 2 VAs 60/18
    Nach Ansicht des Senats dürfte jedenfalls bei vorliegender Vollstreckungslage das Rückwirkungsmodell zur Anwendung kommen, da bei bereits vollständiger Vollstreckung nur hierdurch dem Verurteilten kein Nachteil entstehen kann (so auch OLG Frankfurt NStZ 1990, 254; OLG Naumburg NStZ 1997, 56 [als Alternativmöglichkeit]; LR-StPO/Graalmann-Scheerer aaO § 454b Rn. 29; SK-StPO/Paeffgen aaO § 454b Rn. 22, 22a; KK-StPO/Appl, 7. Aufl. 2013, § 454b Rn. 8; vgl. allerdings OLG Karlsruhe - 3. Strafsenat - NStZ-RR 1996, 60 [keine vollständige Vollstreckung]; Pohlmann/Jabel/Wolf, StVollstrO, 9. Aufl. 2016, § 43 Rn. 33, weisen auf die fehlende Bedeutung des "sehr feinsinnigen" Streits für die Praxis hin).
  • OLG Naumburg, 05.09.1996 - 2 Ws 72/96

    Strafaussetzung zur Bewährung nach zwei Drittel der Strafzeit ; Grundsatz der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.01.2019 - 2 VAs 60/18
    Nach Ansicht des Senats dürfte jedenfalls bei vorliegender Vollstreckungslage das Rückwirkungsmodell zur Anwendung kommen, da bei bereits vollständiger Vollstreckung nur hierdurch dem Verurteilten kein Nachteil entstehen kann (so auch OLG Frankfurt NStZ 1990, 254; OLG Naumburg NStZ 1997, 56 [als Alternativmöglichkeit]; LR-StPO/Graalmann-Scheerer aaO § 454b Rn. 29; SK-StPO/Paeffgen aaO § 454b Rn. 22, 22a; KK-StPO/Appl, 7. Aufl. 2013, § 454b Rn. 8; vgl. allerdings OLG Karlsruhe - 3. Strafsenat - NStZ-RR 1996, 60 [keine vollständige Vollstreckung]; Pohlmann/Jabel/Wolf, StVollstrO, 9. Aufl. 2016, § 43 Rn. 33, weisen auf die fehlende Bedeutung des "sehr feinsinnigen" Streits für die Praxis hin).
  • OLG Karlsruhe, 25.01.1999 - 2 VAs 41/98
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.01.2019 - 2 VAs 60/18
    Ebenso wird in die Erwägungen einfließen müssen, dass der Weg aus der Sucht ein langes, prozesshaftes Geschehen darstellt, sodass zu einem Behandlungserfolg in der Regel zahlreiche Therapieversuche gehören; selbst mehrfache Therapieabbrüche vermögen daher nicht ohne weiteres zwangsläufig eine Therapiebereitschaft in Zweifel zu ziehen (Senat, StV 2002, 263; NStZ 1999, 253).
  • OLG Karlsruhe, 09.11.1995 - 3 Ws 224/95
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.01.2019 - 2 VAs 60/18
    Nach Ansicht des Senats dürfte jedenfalls bei vorliegender Vollstreckungslage das Rückwirkungsmodell zur Anwendung kommen, da bei bereits vollständiger Vollstreckung nur hierdurch dem Verurteilten kein Nachteil entstehen kann (so auch OLG Frankfurt NStZ 1990, 254; OLG Naumburg NStZ 1997, 56 [als Alternativmöglichkeit]; LR-StPO/Graalmann-Scheerer aaO § 454b Rn. 29; SK-StPO/Paeffgen aaO § 454b Rn. 22, 22a; KK-StPO/Appl, 7. Aufl. 2013, § 454b Rn. 8; vgl. allerdings OLG Karlsruhe - 3. Strafsenat - NStZ-RR 1996, 60 [keine vollständige Vollstreckung]; Pohlmann/Jabel/Wolf, StVollstrO, 9. Aufl. 2016, § 43 Rn. 33, weisen auf die fehlende Bedeutung des "sehr feinsinnigen" Streits für die Praxis hin).
  • OLG Karlsruhe, 20.05.2011 - 2 VAs 2/11

    Vorrang der Vollstreckung rechtskräftig widerrufener Strafreste vor der

  • OLG Dresden, 01.06.2012 - 2 VAs 8/12

    Zusammentreffen einer Maßregelvollstreckung gemäß § 64 StGB mit widerrufenen

  • OLG Celle, 13.08.2013 - 1 Ws 304/13

    Möglichkeit einer erneuten Strafaussetzung zur Bewährung nach bereits erfolgtem

  • OLG Koblenz, 26.03.2014 - 2 VAs 4/14

    Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Drogentherapie:

  • OLG Saarbrücken, 03.06.2014 - VAs 7/14
  • OLG Karlsruhe, 03.06.2015 - 2 VAs 8/15

    Strafvollstreckung: Beurteilungsspielraum der Vollstreckungsbehörde bei Ablehnung

  • OLG Karlsruhe, 15.08.2018 - 2 VAs 37/18

    Unterbrechung der weiteren Vollstreckung zum Halbstraftermin

  • BayObLG, 21.09.2020 - 203 VAs 215/20

    Zurückstellung der Strafvollstreckung bei Betäubungsmittelabhängigkeit und

    c) Auch wenn nach Vorgesagtem widerrufene Strafreste regelmäßig der Vorwegvollstreckung überantwortet sind, verbleibt den Vollstreckungsbehörden im Rahmen des § 43 Abs. 4 StVollstrO ein Ermessen ("kann") und hinsichtlich der Annahme eines wichtigen Grundes ein Beurteilungsspielraum (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2019, Az.: 2 VAs 60/18, juris Rn. 20; BGH, NJW 2012, 1016, steht nicht entgegen).

    Ein Absehen vom vollständigen Vorwegvollzug widerrufener Strafreste wird deshalb nur in geeigneten Einzelfällen in Betracht kommen, wenn konkrete Umstände vorliegen, hinter denen auch das erhöhte Vollstreckungsinteresse zurückzustehen hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2019, Az.: 2 VAs 60/18, juris Rn. 23; BeckOK StVollstrO/Wittmann, a.a.O., § 43 Rn. 9 und Rn. 10; Fabricius in Körner/Patzak/Volkmer, 9. Aufl. 2019, BtMG § 35 Rn. 294).

    Ein solcher Ausnahmefall kann auch dann vorliegen, wenn eine Gesamtbeurteilung die realistische, durch Tatsachen belegbare Prognose rechtfertigt, dass es zu Zurückstellungen der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG in allen Strafvollstreckungsverfahren kommen könnte (zu dem Anliegen, einem Verurteilten eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG zu ermöglichen, s. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2019, Az.: 2 VAs 60/18, juris Rn. 27; MüKoStGB/Kornprobst, 3. Aufl. 2018, BtMG § 35 Rn. 128; Fabricius in Körner/Patzak/Volkmer, 9. Aufl. 2019, BtMG § 35 Rn. 287).

  • BayObLG, 28.09.2020 - 204 VAs 286/20

    Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe aus verschiedenen Urteilen

    Ein Absehen vom vollständigen Vorwegvollzug widerrufener Strafreste kommt deshalb nur in geeigneten Einzelfällen in Betracht, wenn konkrete Umstände vorliegen, hinter denen auch das erhöhte Vollstreckungsinteresse zurückzustehen hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.1.2019 - 2 VAs 60/18, juris Rn. 23; BeckOK StVollstrO/Wittmann, a.a.O., § 43 Rn. 9 und Rn. 10).
  • OLG Celle, 27.09.2021 - 2 Ws 258/21

    Absehen von Vorwegvollstreckung geringerer Verurteilungen gegenüber lebenslanger

    Den Vollstreckungsbehörden wird im Rahmen des § 43 Abs. 4 StVollstrO hinsichtlich der Annahme eines wichtigen Grundes, um von der grundsätzlich vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge abzuweichen, ein Beurteilungsspielraum gewährt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2019 - 2 VAs 60/18, BeckRS 2019, 147; Wolf in: Pohlmann/Jabel/Wolf, Strafvollstreckungsordnung, § 43 StVollstrO).
  • OLG Koblenz, 05.01.2022 - 2 Ws 754/21

    Zurückstellung einer Strafe; Anwendungsbereich des § 454b Abs. 3 StPO ;

    Die mit Art. 3 Nr. 36 Buchst. a des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202), in Kraft getreten am 24. August 2017, eingeführte Regelung sollte bei einem gleichzeitigen Vorliegen einer nicht suchtbedingten Freiheitsstrafe eine Therapie ermöglichen und somit eine gesetzliche Möglichkeit schaffen, von der Unterbrechung der Strafvollstreckung zum Halbstrafen- beziehungsweise Zweidrittelstrafzeitpunkt abzusehen, wenn weitere - im Unterschied zur zunächst vollstreckten Strafe nach § 35 BtMG zurückstellungsfähige - nicht suchtbedingte Strafen zu vollstrecken sind (BT-Drs. 18/11272 S. 23, 34; so auch OLG Karlsruhe, 2 VAs 60/18 v. 10.01.2019; Fabricius, in Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 9. Auflage 2019, § 35 Rn. 339).
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