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   OLG Karlsruhe, 10.02.2011 - 2 Ws 181/10   

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OLG Karlsruhe, 10.02.2011 - 2 Ws 181/10 (https://dejure.org/2011,7855)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.02.2011 - 2 Ws 181/10 (https://dejure.org/2011,7855)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10. Februar 2011 - 2 Ws 181/10 (https://dejure.org/2011,7855)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Polizeilicher Schusswaffengebrauch bei der Verfolgung eines auf frischer Tat betroffenen bewaffneten Tankstellenräubers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Polizeilicher Schusswaffengebrauch bei der Verfolgung eines auf frischer Tat betroffenen bewaffneten Tankstellenräubers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Oberlandesgericht Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Klageerzwingungsantrag nach polizeilichem Schusswaffeneinsatz unbegründet

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Polizeilicher Schusswaffeneinsatz

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 25.03.1999 - 1 StR 26/99

    Todesschüsse durch Polizisten müssen neu verhandelt werden

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.02.2011 - 2 Ws 181/10
    Auch bei Vorliegen sämtlicher Zulässigkeitsvoraussetzungen darf von einer Schusswaffe allein in einer Weise Gebrauch gemacht werden, die den Flüchtenden (nur) fluchtunfähig macht (vgl. BGH NJW 1999, 2533 ff.), so dass insbesondere Schüsse im Beinbereich vom Festnahmerecht gedeckt sind (vgl. bereits BGHSt 26, 99, 103; BGH NStZ 2005, 31 f.; OLG Karlsruhe a.a.O.; Belz/Mußmann, PolG für Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 54 Rdnr. 2).

    Gezielte Schüsse auf zentrale Bereiche des Menschen zum Zwecke der Festnahme sind dagegen wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar; sie sind unzulässig und daher nicht durch das Festnahmerecht gerechtfertigt (vgl. BGH NJW 1999, 2533; Meyer-Goßner a.a.O. § 127 Rdnr. 20; Belz/Mußmann a.a.O.).

    Denn ein von einer Erlaubnisnorm gestatteter, beispielsweise auf die Beine gezielter Schuss verliert nicht dadurch seine Rechtmäßigkeit, weil er fehlgeht und auf diese Weise eine tödliche Verletzung ungewollt und unvermeidbar hervorruft (vgl. BGH NJW 1999, 2533, 2534).

    Wann B. O. sich zuvor nach Beginn des polizeilichen Schusswaffeneinsatzes wieder nach vorne gedreht hat oder ob dies gar erst die Folge eines Strauchelns aufgrund des zuerst erfolgenden Oberschenkeltreffers war (vgl. zu dieser Möglichkeit auch BGH NJW 1999, 2533, 2535), wird auch in einer Hauptverhandlung nicht mehr aufzuklären sein.

  • BGH, 24.06.1998 - 3 StR 186/98

    Körperverletzung mit Todesfolge

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.02.2011 - 2 Ws 181/10
    Dabei kommt ein den Vorsatz ausschließender Tatsachenirrtum insbesondere im Falle einer - wie hier - nicht im Nahbereich eingesetzten Schreckschusswaffe in Betracht, die den Anschein einer scharfen Schusswaffe erweckt (vgl. BGH StV 1999, 143, 145).

    Aus der Sicht eines objektiv und umfassend über den Sachverhalt orientierten Dritten in der Tatsituation (vgl. zur gebotenen objektiven ex-ante-Betrachtung der konkreten "Kampfeslage" BGH StV 1999, 143, 144; Fischer a.a.O. § 32 Rdnr. 30; Rönnau/Hohn a.a.O. § 32 Rdnr. 150) stand es indes keineswegs fest, dass sich der weiterhin mit einer offenbar scharfen Schusswaffe bewaffnete B. O. nicht erneut umdrehen und sofort schießen würde.

    Jedoch gilt auch für die Verwendung einer Schusswaffe der allgemeine notwehrrechtliche Grundsatz, dass der Verteidiger berechtigt ist, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist er auf die für den Angreifer minder einschneidende nur dann verwiesen, wenn ihm Zeit zur Auswahl sowie zur Abschätzung der Gefährlichkeit zur Verfügung steht und die für den Angreifer weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort auszuräumen (vgl. BGH StV 1999, 143, 144).

  • BGH, 20.03.1975 - 4 StR 7/75

    Öffentlichkeit der Hauptverhandlung - Zulässigkeit des Schusswaffengebrauch zur

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.02.2011 - 2 Ws 181/10
    Für Polizeibeamte gilt diese Vorschrift mit der Maßgabe, dass die Grenzen der Festnahmemittel durch das Polizeirecht bestimmt werden (vgl. BGHSt 26, 99, 101; ferner Senat NJW 1974, 806, 807; Hilger in Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 127 Rdnr. 31; Schultheis in KK, a.a.O., § 127 Rdnr. 33; Meyer-Goßner, a.a.O., § 127 Rdnr. 20).

    Auch bei Vorliegen sämtlicher Zulässigkeitsvoraussetzungen darf von einer Schusswaffe allein in einer Weise Gebrauch gemacht werden, die den Flüchtenden (nur) fluchtunfähig macht (vgl. BGH NJW 1999, 2533 ff.), so dass insbesondere Schüsse im Beinbereich vom Festnahmerecht gedeckt sind (vgl. bereits BGHSt 26, 99, 103; BGH NStZ 2005, 31 f.; OLG Karlsruhe a.a.O.; Belz/Mußmann, PolG für Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 54 Rdnr. 2).

    Wenn der Schusswaffengebrauch zur Erreichung des angestrebten Zwecks notwendig und sachlich gerechtfertigt ist, so ist er auch trotz des damit verbundenen Risikos statthaft (vgl. BGHSt 26, 99, 103 f. für die Abgabe eines durch einen Polizisten auf das Bein gezielten Schusses, der den Flüchtenden tödlich im Rücken traf; ferner BGH NStZ 2005, 31 f. im Rahmen des § 32 StGB für einen auf die Beine gezielten Schuss durch einen Polizeibeamten, der den sich gerade nach einem Stein als Wurfgeschoss bückenden Täter tödlich im Rückenbereich verletzte).

  • BGH, 30.06.2004 - 2 StR 82/04

    BGH bestätigt Freispruch eines Polizeibeamten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.02.2011 - 2 Ws 181/10
    Auch bei Vorliegen sämtlicher Zulässigkeitsvoraussetzungen darf von einer Schusswaffe allein in einer Weise Gebrauch gemacht werden, die den Flüchtenden (nur) fluchtunfähig macht (vgl. BGH NJW 1999, 2533 ff.), so dass insbesondere Schüsse im Beinbereich vom Festnahmerecht gedeckt sind (vgl. bereits BGHSt 26, 99, 103; BGH NStZ 2005, 31 f.; OLG Karlsruhe a.a.O.; Belz/Mußmann, PolG für Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 54 Rdnr. 2).

    Wenn der Schusswaffengebrauch zur Erreichung des angestrebten Zwecks notwendig und sachlich gerechtfertigt ist, so ist er auch trotz des damit verbundenen Risikos statthaft (vgl. BGHSt 26, 99, 103 f. für die Abgabe eines durch einen Polizisten auf das Bein gezielten Schusses, der den Flüchtenden tödlich im Rücken traf; ferner BGH NStZ 2005, 31 f. im Rahmen des § 32 StGB für einen auf die Beine gezielten Schuss durch einen Polizeibeamten, der den sich gerade nach einem Stein als Wurfgeschoss bückenden Täter tödlich im Rückenbereich verletzte).

    Auch für Polizisten ist das Notwehrrecht unabhängig von den Vorschriften der §§ 52 ff. PolG BW zu prüfen (vgl. § 52 Abs. 4 PolG BW für das Recht zum Gebrauch von Schusswaffen auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften sowie BGH NStZ 2005, 31 f.; Perron in Schönke-Schröder, StGB, 28. Aufl., § 32 Rdnr. 42b u. 42c).

  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 505/86

    Strafbarkeit wegen Totschlags - Anforderungen an die Sachrüge - Anforderungen an

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.02.2011 - 2 Ws 181/10
    Da der Beschuldigte PHM S. somit - was schlüssig erscheint und zumindest nicht auszuschließen sein wird - auch mit dem Motiv handelte, B. O. durch den Schusswaffengebrauch fluchtunfähig zu machen, hat er überdies den erforderlichen subjektiven Rechtfertigungswillen gemäß § 127 StPO dargelegt (vgl. für ein mögliches Nebeneinander von Festnahme- und Verteidigungswillen BGHR StGB § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 1 Verteidigungswille; zur Möglichkeit von Motivbündeln bei der Prüfung von Rechtfertigungsgründen vgl. auch BGH NStZ 2000, 365, 366 u. NStZ 1983, 500).

    Für die Frage des Vorsatzes des Beschuldigten POM W. kommt es zudem nicht darauf an, ob ein Angriff durch B. O. zum Zeitpunkt des tödlichen Schusses nicht mehr vorlag, sondern darauf, ob der Beschuldigte annahm, der Angriff sei endgültig abgeschlagen (vgl. BGH NStE Nr. 15 zu § 32 StGB; ferner BGHR StGB § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 1 für den Fall, dass sich die zunächst mit einem Wagenheber bzw. einem Eisenrohr angreifende Person "etwa zeitgleich mit der Schussabgabe zu erneuter Flucht abgewendet" hatte).

  • BGH, 12.03.1987 - 4 StR 2/87

    "Ich ballere jetzt alle ab" - § 32 StGB, Notwehr unter Ehegatten, Schußwaffe als

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.02.2011 - 2 Ws 181/10
    Der in Putativnotwehr Handelnde darf zur Verteidigung zwar ferner nicht mehr tun, als wenn er sich in einer tatsächlichen Notwehrlage befände (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 2; BGH NStZ 1988, 269 f.; Fischer a.a.O. Rdnr. 51 a.E. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BGH, 29.12.1987 - 1 StR 642/87

    Vorliegen einer Notwehrlage bei Unsicherheit hinsichtlich Art und Ausmaß des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.02.2011 - 2 Ws 181/10
    Der in Putativnotwehr Handelnde darf zur Verteidigung zwar ferner nicht mehr tun, als wenn er sich in einer tatsächlichen Notwehrlage befände (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 2; BGH NStZ 1988, 269 f.; Fischer a.a.O. Rdnr. 51 a.E. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BGH, 31.01.2007 - 5 StR 404/06

    Rechtsfehlerhafter Freispruch vom Vorwurf des Totschlages (lückenhafte

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.02.2011 - 2 Ws 181/10
    Notwehr ist deshalb so lange möglich, bis die Angriffsgefahr endgültig beseitigt ist, also auch eine unmittelbare Wiederholung des Angriffs nicht mehr befürchtet werden muss (vgl. BGH NStE Nr. 15 zu § 32 StGB; BGH NStZ 2006, 152 ff.; Perron in Schönke-Schröder, a.a.O., § 32 Rdnr. 15 f.; verneint von BGH Beschluss vom 31.01.2007 - 5 StR 404/06 -, zitiert nach juris, Rdnr. 15 für eine unbewaffnete Person, die sich bereits wieder abgewendet hatte).
  • BGH, 09.08.2005 - 1 StR 99/05

    Fortdauern eines Angriffs bei befürchteter Wiederholung; Erforderlichkeit bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.02.2011 - 2 Ws 181/10
    Notwehr ist deshalb so lange möglich, bis die Angriffsgefahr endgültig beseitigt ist, also auch eine unmittelbare Wiederholung des Angriffs nicht mehr befürchtet werden muss (vgl. BGH NStE Nr. 15 zu § 32 StGB; BGH NStZ 2006, 152 ff.; Perron in Schönke-Schröder, a.a.O., § 32 Rdnr. 15 f.; verneint von BGH Beschluss vom 31.01.2007 - 5 StR 404/06 -, zitiert nach juris, Rdnr. 15 für eine unbewaffnete Person, die sich bereits wieder abgewendet hatte).
  • BGH, 05.07.1983 - 1 StR 337/83

    Versuchter Totschlag - Handeln in Putativnotwehr - Irrtum über das Bestehen einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.02.2011 - 2 Ws 181/10
    Da der Beschuldigte PHM S. somit - was schlüssig erscheint und zumindest nicht auszuschließen sein wird - auch mit dem Motiv handelte, B. O. durch den Schusswaffengebrauch fluchtunfähig zu machen, hat er überdies den erforderlichen subjektiven Rechtfertigungswillen gemäß § 127 StPO dargelegt (vgl. für ein mögliches Nebeneinander von Festnahme- und Verteidigungswillen BGHR StGB § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 1 Verteidigungswille; zur Möglichkeit von Motivbündeln bei der Prüfung von Rechtfertigungsgründen vgl. auch BGH NStZ 2000, 365, 366 u. NStZ 1983, 500).
  • BGH, 26.08.2004 - 4 StR 236/04

    Beweiswürdigung (Anforderungen an einen rechtskräftigen Freispruch;

  • BGH, 08.03.2000 - 3 StR 67/00

    Rechtfertigungsgrund: Notwehr

  • OLG Karlsruhe, 18.12.1973 - 2 Ws 200/73
  • LG Köln, 27.02.2018 - 5 O 487/14

    Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Amtspflichtverletzung aufgrund eines seiner

    Auch bei Polizeibeamten im Dienst ist das Notwehrrecht nach h.M. nicht durch die polizeirechtlichen Ermächtigungsvorschriften eingeschränkt (BGH NStZ 2005, 31f.; OLG Karlsruhe, Urt. V. 10.2.2011, - Az.: 2 Ws 181/10 - , Rn. 16).

    Dies ist solange der Fall, bis die Angriffsgefahr beseitigt ist, d.h. auch eine Wiederholung der Angriffshandlung nicht mehr befürchtet werden muss (OLG Karlsruhe, Beschl. V. 10.2.2011 - 2 Ws 181/10, Rn. 29; BGH NStZ 2006, 152 ff.).

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