Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 176/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,6169
OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 176/15 (https://dejure.org/2021,6169)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.03.2021 - 6 U 176/15 (https://dejure.org/2021,6169)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10. März 2021 - 6 U 176/15 (https://dejure.org/2021,6169)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,6169) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 13 Abs 1 EUV 1151/2012, Art 1 EGV 583/2009, § 135 Abs 1 MarkenG, § 8 Abs 3 Nr 2 UWG
    Rechtmäßigkeit der Verwendung der Bezeichnung "Balsamico" für in Deutschland hergestellte auf Essig basierende Produkte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Verwendung der Bezeichnung "Balsamico"

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 17.12.2020 - C-490/19

    Das Unionsrecht verbietet unter bestimmten Umständen die Wiedergabe der Form oder

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 176/15
    Während Art. 13 Abs. 1 Buchst. a VO 1151/2012 die direkte oder indirekte Verwendung eines eingetragenen Namens für die von der Eintragung nicht erfassten Erzeugnisse unter einer Form, die mit diesem Namen identisch oder ihm klanglich und/oder bildlich sehr ähnlich ist, verbietet, verbieten die Regelungen in Art. 13 Abs. 1 Buchst. b bis d VO 1151/2012 andere Arten von Handlungen, gegen die eingetragene Namen geschützt sind und die weder direkt noch indirekt die Namen selbst verwenden (vgl. EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 24 - Morbier).

    Insbesondere verbietet Art. 13 Abs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 Handlungen, die im Unterschied zu den Handlungen nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. a VO 1151/2012 weder direkt noch indirekt den geschützten Namen selbst verwenden, sondern ihn so nahelegen, dass der Verbraucher veranlasst wird, eine hinreichend enge Verbindung mit diesem Namen herzustellen (EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 25 - Morbier).

    Hingegen reicht es für die Annahme einer Anspielung in diesem Sinn nicht aus, wenn der streitige Bestandteil des fraglichen Zeichens bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der geschützten geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorruft, weil dadurch kein hinreichend unmittelbarer und eindeutiger Zusammenhang zwischen dem streitigen Bestandteil und der geschützten geografischen Angabe hergestellt wird (BGH, WRP 2020, 1022 Rn. 21 - Deutscher Balsamico II; vgl. EuGH, GRUR 2018, 843 Rn. 51, 53 - Scotch Whisky Association; GRUR 2019, 737 Rn. 20, 45 - Queso Manchego; WRP 2021, 177 Rn. 26 - Morbier; BGH, GRUR 2020, 294 Rn. 30 - Culatello di Parma).

    Bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, ob die geschützte geografische Angabe in die streitige Bezeichnung teilweise eingeschlossen ist, ob eine klangliche und/oder visuelle Ähnlichkeit zwischen der geschützten geografischen Angabe und der streitigen Bezeichnung besteht oder ob - wenn es an den vorgenannten Umständen fehlt - eine inhaltliche Nähe der streitigen Bezeichnung zu der geschützten geografischen Angabe vorliegt (BGH, WRP 2020, 1022 Rn. 21 - Deutscher Balsamico II; EuGH, GRUR 2018, 843 Rn. 52 - Scotch Whisky Association; WRP 2021, 177 Rn. 26 - Morbier).

    Eine Anspielung kann nicht nur durch Wortbestandteile der streitigen Bezeichnung hervorgerufen werden, sondern auch durch die Verwendung von Bildzeichen, die eine begriffliche Nähe zu einer eingetragenen Bezeichnung aufweisen (BGH, WRP 2020, 1022 Rn. 21 - Deutscher Balsamico II; vgl. EuGH, GRUR 2019, 737 Rn. 22, 32 - Queso Manchego; WRP 2021, 177 Rn. 27 - Morbier).

    (a) Um zu beurteilen, welche Wirkung die Produktaufmachung für in Deutschland hergestellte und auf Essig basierende Produkte auf die angesprochenen Verkehrskreise hat, ist auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. EuGH, GRUR 2016, 388 Rn. 25, 28 mwN - Viiniverla; WRP 2021, 177 Rn. 39 mwN - Morbier).

    (aaa) Gegenstand des Schutzes, der nach dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 vorgesehen ist, ist - nicht anders als beim Auffangtatbestand in Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. d VO 1151/2012 (vgl. EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 29 - Morbier) - der eingetragene Name und nicht das mit ihm benannte Erzeugnis.

    Daraus folgt, dass der Zweck dieses Schutzes nicht darin besteht, u.a. die Verwendung von Herstellungstechniken oder die Wiedergabe einer oder mehrerer charakteristischer Eigenschaften, die in der Spezifikation eines Erzeugnisses angegeben sind, das von einem eingetragenen Namen erfasst wird, zur Herstellung eines anderen, von der Eintragung nicht erfassten Erzeugnisses deshalb zu verbieten, weil sie in dieser Spezifikation aufgeführt sind (vgl. entsprechend EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 36 - Morbier).

    Somit sind die geschützte geografische Angabe und das von ihr erfasste Erzeugnis eng miteinander verbunden (vgl. entsprechend EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 37 - Morbier).

    Die insoweit vom Gerichtshof der Europäischen Union (WRP 2021, 177 Rn. 40 - Morbier) zur Frage einer Irreführung über den Ursprung im Sinn von Buchst. d dieser Vorschrift gefundene Auslegung und die ihr zugrundeliegenden Erwägungen gelten entsprechend bei der Beurteilung der sich im Rahmen von Buchst. b derselben Vorschrift stellenden Frage, ob wiedergegebene Eigenschaften des Erscheinungsbilds oder sonstige Produkteigenschaften geeignet sind, beim angesprochene Verkehr einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware zu fördern, die die geschützte geografische Angabe trägt.

    Der Begriff der "Angaben" in diesem Sinn umfasst alle Informationen an die Verbraucher, die auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung des betreffenden Erzeugnisses, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen (vgl. EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 28 - Morbier), wozu Informationen jeder Art in der Bezeichnung oder auf der Aufmachung oder Etikettierung des betreffenden Erzeugnisses, insbesondere in Form eines Textes, eines Bildes oder eines Behältnisses gehören können (vgl. EuGH, GRUR 2018, 843, Rn. 66 - Glen Buchenbach).

    Der Ausdruck "alle sonstigen [...] Angaben" erstreckt sich auf Informationen jeder Art auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung des betreffenden Erzeugnisses, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen, insbesondere in Form eines Textes, eines Bildes oder eines Behältnisses, die geeignet sind, Auskunft über die Herkunft, den Ursprung, die Beschaffenheit oder die wesentlichen Merkmale des Erzeugnisses zu geben (EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 28 - Morbier; vgl. EuGH, GRUR 2018, 843 Rn. 65 f - Scotch Whisky Association).

    Die in dieser Bestimmung genannten Verhaltensweisen sollen, wie sich aus den darin verwendeten Worten "alle sonstigen Praktiken" ergibt, alle Verhaltensweisen erfassen, die nicht bereits unter die anderen Bestimmungen desselben Artikels fallen, sie sollen somit im System des Schutzes der eingetragenen Namen als Auffangtatbestand dienen (EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 29 - Morbier).

    Diese Vorschrift legt nicht fest, welche Verhaltensweisen durch diese Bestimmung (konkret) verboten sind, sondern erfasst weitgehend alle Verhaltensweisen, die nicht durch Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a bis c VO 1151/2012 verboten werden und dazu führen können, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des betreffenden Erzeugnisses irrezuführen (vgl. EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 33 - Morbier).

    Die genannte Bestimmung entspricht den Zielen, die in den Erwägungsgründen 18 und 29 sowie Art. 4 VO 1151/2012 angeführt werden, den Verbrauchern klare Informationen über den Ursprung und die Eigenschaften des Erzeugnisses zu verschaffen, damit sie ihre Kaufentscheidungen in besserer Kenntnis der Sachlage treffen, und Praktiken zu verhindern, die die Verbraucher irreführen können (vgl. EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 34 - Morbier).

    Allgemeiner gefasst zielt das System der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben im Wesentlichen darauf ab, dem Verbraucher Gewähr dafür zu bieten, dass die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, deren Name eingetragen ist, aufgrund ihrer Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet bestimmte besondere Eigenschaften aufweisen und damit eine auf ihrer geografischen Herkunft beruhende Qualitätsgarantie bieten; damit soll es den Landwirten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, ermöglicht werden, als Gegenleistung ein höheres Einkommen zu erzielen, und verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt (vgl. EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 35 - Morbier).

    13 Abs. 1 Buchst. d VO 1151/2012 verbietet danach etwa die Wiedergabe der Form oder des Erscheinungsbilds, die bzw. das für ein Erzeugnis charakteristisch ist, das von einem eingetragenen Namen erfasst wird, wenn diese Wiedergabe den Verbraucher zu der Annahme veranlassen kann, dass das fragliche Erzeugnis von diesem eingetragenen Namen erfasst wird (EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 41 - Morbier).

    Dies ist dann der Fall, wenn diese Wiedergabe geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den wahren Ursprung des betreffenden Erzeugnisses irrezuführen (vgl. EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 38 - Morbier).

    Um zu beurteilen, ob dies der Fall ist, sind alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, einschließlich der Modalitäten, unter denen die betreffenden Erzeugnisse der Öffentlichkeit angeboten und vermarktet werden, sowie des tatsächlichen Kontexts (vgl. EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 39 - Morbier).

    Insbesondere ist im Hinblick auf einen Bestandteil des Erscheinungsbilds des Erzeugnisses, das von dem eingetragenen Namen erfasst wird, u.a. zu prüfen, ob dieser Bestandteil eine besonders unterscheidungskräftige Referenzeigenschaft dieses Erzeugnisses darstellt, so dass dessen Wiedergabe in Verbindung mit allen maßgeblichen Umständen des Einzelfalls den Verbraucher zu der Annahme veranlassen kann, dass das Erzeugnis, das diese Wiedergabe enthält, von diesem eingetragenen Namen erfasst wird (EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 40 - Morbier).

  • EuGH, 04.12.2019 - C-432/18

    Der Schutz der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" erstreckt sich nicht auf

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 176/15
    Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof - nach Vorabentscheidungsersuchen (BGH, GRUR 2018, 848 - Deutscher Balsamico I) und dessen Beantwortung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (GRUR 2020, 69 - Deutscher Balsamico) - mit Urteil vom 28. Mai 2020 (WRP 2020, 1022 - Deutscher Balsamico II; nachfolgend auch RevU, berichtigt mit Beschluss vom 24. September 2020) die Sache unter Aufhebung des ersten Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Der Schutz der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" nach Art. 1 VO 583/2009 erstreckt sich nicht auf die Verwendung ihrer einzelnen nicht geografischen Begriffe (EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 36 - Deutscher Balsamico).

    Aus deren Erwägungsgründen 8, 10 und 11 geht klar hervor, dass die nicht geografischen Begriffe der in Rede stehenden geschützten geografischen Angabe, nämlich "aceto" und "balsamico" sowie ihre Kombination und ihre Übersetzungen, nicht in den Genuss des der geschützten geografischen Angabe "Aceto Balsamico di Modena" durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gewährleisteten Schutzes kommen können (EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 29 ff - Deutscher Balsamico; vgl. BGH, GRUR 2018, 848, Rn. 27 ff - Deutscher Balsamico I; Senat, WRP 2017, 626, 630 f).

    Abgesehen davon erstreckt sich der nach Art. 13 VO 1151/2012 verliehene Schutz lediglich dann mangels spezieller gegenteiliger Umstände nicht nur auf die zusammengesetzte Bezeichnung als solche, sondern auch auf jeden ihrer Bestandteile, sofern es sich nicht um einen Gattungsbegriff oder einen üblichen Begriff handelt (EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 26 f - Deutscher Balsamico; siehe BGH, GRUR 2018, 848 Rn. 26 - Deutscher Balsamico I).

    Der Begriff "aceto" ist ein solcher üblicher Begriff (EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 34 mwN - Deutscher Balsamico; vgl. EuGH, NJW 1982, 1212 Rn. 25 f - Kommission/Italien).

    Es handelt sich daher ebenfalls um einen üblichen Begriff im vorstehenden Sinn (EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 34 - Deutscher Balsamico).

    Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Verwendung der Begriffe "aceto" und "balsamico" in diesen geschützten Ursprungsbezeichnungen sowie die Verwendung ihrer Kombination und ihrer Übersetzungen geeignet sind, den Schutz der in Rede stehenden geschützten geografischen Angabe zu beeinträchtigen (EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 35 - Deutscher Balsamico).

    Dafür mag sich anführen lassen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (GRUR 2020, 69 - Deutscher Balsamico) lediglich verneint hat, dass der mit der geschützten geografischen Angabe "Aceto Balsamico di Modena" verliehene Schutz sich neben der zusammengesetzten Bezeichnung auch auf die Verwendung ihrer Bestandteile "aceto" und "balsamico" sowie deren Kombination erstreckt, weil es sich um übliche Begriffe handelt und Schutz der einzelnen nicht geografischen Begriffe hier nicht beabsichtigt war (aaO Rn. 26, 28, 33, 34, 35).

    (?) Das durch die Klägerin in italienischer Übersetzung verwendete Adjektiv "balsamisch" hat keine geografische Konnotation und wird, bezogen auf Essig, üblicherweise zur Bezeichnung eines durch einen süßsauren Geschmack gekennzeichneten Essigs verwendet (EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 34 - Deutscher Balsamico).

    (?) Dass es sich bei hier verwendeten Begriff "balsamico" um die italienische Übersetzung des Adjektivs "balsamisch" handelt, ändert an dessen Bedeutung für die Vorstellung des Verbrauchers nichts (vgl. EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 34 - Deutscher Balsamico).

    Abgesehen davon, dass der Begriff "acetum" dort gerade nicht gleichzeitig mit dem auf der Vorderseite gedruckten Begriff "Balsamico" sichtbar ist, handelt es sich auch bei dem Wort "aceto" um einen üblichen Begriff (EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 34 mwN - Deutscher Balsamico); seine lateinische Form ist als Bezeichnung eines Essigs, auch in Verbindung mit dem für bestimmte Arten von Essigen üblichen Begriff "balsamico", nicht geeignet, eine gedankliche Verbindung zu "Aceto Balsamico di Modena" zu fördern.

    Diese genießt zwar nach dem Vortrag der Klägerin einen sehr hohen Bekanntheitsgrad, was nach Überzeugung des Senats zutrifft, und zudem nicht bestreitbare internationale Reputation (vgl. EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 30 mwN - Deutscher Balsamico).

  • EuGH, 07.06.2018 - C-44/17

    Um festzustellen, ob eine nach dem Unionsrecht unzulässige "Anspielung" vorliegt,

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 176/15
    Hingegen reicht es für die Annahme einer Anspielung in diesem Sinn nicht aus, wenn der streitige Bestandteil des fraglichen Zeichens bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der geschützten geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorruft, weil dadurch kein hinreichend unmittelbarer und eindeutiger Zusammenhang zwischen dem streitigen Bestandteil und der geschützten geografischen Angabe hergestellt wird (BGH, WRP 2020, 1022 Rn. 21 - Deutscher Balsamico II; vgl. EuGH, GRUR 2018, 843 Rn. 51, 53 - Scotch Whisky Association; GRUR 2019, 737 Rn. 20, 45 - Queso Manchego; WRP 2021, 177 Rn. 26 - Morbier; BGH, GRUR 2020, 294 Rn. 30 - Culatello di Parma).

    Bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, ob die geschützte geografische Angabe in die streitige Bezeichnung teilweise eingeschlossen ist, ob eine klangliche und/oder visuelle Ähnlichkeit zwischen der geschützten geografischen Angabe und der streitigen Bezeichnung besteht oder ob - wenn es an den vorgenannten Umständen fehlt - eine inhaltliche Nähe der streitigen Bezeichnung zu der geschützten geografischen Angabe vorliegt (BGH, WRP 2020, 1022 Rn. 21 - Deutscher Balsamico II; EuGH, GRUR 2018, 843 Rn. 52 - Scotch Whisky Association; WRP 2021, 177 Rn. 26 - Morbier).

    Denn bei der Feststellung, ob eine Anspielung auf eine eingetragene geografische Angabe im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 vorliegt, sind das Umfeld des streitigen Bestandteils und insbesondere der Umstand, dass er von einer Angabe über den wahren Ursprung des betreffenden Erzeugnisses begleitet wird, nicht zu berücksichtigen (EuGH, GRUR 2018, 843 Rn. 60 - Glen Buchenbach).

    Nach dem Wortlaut der Bestimmung kann selbst dann eine "Anspielung" vorliegen, wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist (EuGH, GRUR 2018, 843 Rn. 57 - Glen Buchenbach; GRUR 2016, 388 Rn. 43 mwN - Viiniverla; vgl. BGH, GRUR 2008, 413 Rn. 19 - Bayerisches Bier).

    Dementsprechend mag unterstellt werden, dass es auch hier bei der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (GRUR 2018, 843 Rn 44 - Glen Buchenbach; GRUR 2016, 388 Rn. 21 mwN - Viiniverla) bleibt, wonach der Begriff "Anspielung" eine Fallgestaltung erfasst, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten geografischen Angabe in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des fraglichen Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die diese Angabe trägt (vgl. BGH, GRUR 2008, 413 Rn. 18 mwN - Bayerisches Bier).

    Der Begriff der "Angaben" in diesem Sinn umfasst alle Informationen an die Verbraucher, die auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung des betreffenden Erzeugnisses, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen (vgl. EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 28 - Morbier), wozu Informationen jeder Art in der Bezeichnung oder auf der Aufmachung oder Etikettierung des betreffenden Erzeugnisses, insbesondere in Form eines Textes, eines Bildes oder eines Behältnisses gehören können (vgl. EuGH, GRUR 2018, 843, Rn. 66 - Glen Buchenbach).

    Etwas Anderes ergibt sich nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, GRUR 2018, 843, Rn. 57 ff - Glen Buchenbach) das Umfeld des streitigen Bestandteils "nicht zu berücksichtigen" ist; diese Aussage betrifft vielmehr umgekehrt die - vom Gerichtshof verneinte - Frage, ob dieses Umfeld dem Vorliegen einer Anspielung entgegenstehen kann, insbesondere ob es erheblich ist, wenn der streitige Bestandteil von einer Angabe über den wahren Ursprung des betreffenden Erzeugnisses begleitet wird.

    Denn die Außerachtlassung des Umfelds hat der Gerichtshof mit dem Ziel eines effektiven Schutzes der eingetragenen Namen begründet (EuGH, GRUR 2018, 843, Rn. 59, 68 f - Glen Buchenbach).

    Der Ausdruck "alle sonstigen [...] Angaben" erstreckt sich auf Informationen jeder Art auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung des betreffenden Erzeugnisses, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen, insbesondere in Form eines Textes, eines Bildes oder eines Behältnisses, die geeignet sind, Auskunft über die Herkunft, den Ursprung, die Beschaffenheit oder die wesentlichen Merkmale des Erzeugnisses zu geben (EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 28 - Morbier; vgl. EuGH, GRUR 2018, 843 Rn. 65 f - Scotch Whisky Association).

    Denn bei der Feststellung, ob eine nach dieser Bestimmung unzulässige "falsche oder irreführende Angabe" vorliegt, ist das Umfeld, in dem der streitige Bestandteil verwendet wird, nicht zu berücksichtigen (vgl. EuGH, GRUR 2018, 843 Rn. 71 - Glen Buchenbach).

    Dies gilt namentlich für den Umstand, dass der streitige Bestandteil von einer Angabe über den wahren Ursprung des betreffenden Erzeugnisses begleitet wird (vgl. EuGH, GRUR 2018, 843, Rn. 61 ff - Glen Buchenbach).

  • BGH, 28.05.2020 - I ZR 253/16

    Markenrechtsschutz: Schutz der geografisch geschützten Angabe "Aceto Balsamico

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 176/15
    Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof - nach Vorabentscheidungsersuchen (BGH, GRUR 2018, 848 - Deutscher Balsamico I) und dessen Beantwortung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (GRUR 2020, 69 - Deutscher Balsamico) - mit Urteil vom 28. Mai 2020 (WRP 2020, 1022 - Deutscher Balsamico II; nachfolgend auch RevU, berichtigt mit Beschluss vom 24. September 2020) die Sache unter Aufhebung des ersten Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Auf die Verwendung des nicht geografischen Bestandteils "Balsamico" in einer Produktbezeichnung kann nicht die Annahme gestützt werden, dass es sich um eine Anspielung im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 handelt (BGH, WRP 2020, 1022 Rn. 19 - Deutscher Balsamico II).

    Die Beschränkung des Schutzumfangs der geschützten geografischen Angabe "Aceto Balsamico di Modena" folgt schon unmittelbar aus der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 (BGH, WRP 2020, 1022 Rn. 19 - Deutscher Balsamico II; siehe BGH, GRUR 2018, 848 Rn. 18 ff - Deutscher Balsamico I; Senat, WRP 2017, 626, 630 f).

    Ein Schutz des Bestandteils "Balsamico" kommt unabhängig davon nicht in Betracht, ob seine Verwendung adjektivisch oder substantivisch erfolgt (BGH, WRP 2020, 1022 Rn. 19 - Deutscher Balsamico II).

    Hingegen reicht es für die Annahme einer Anspielung in diesem Sinn nicht aus, wenn der streitige Bestandteil des fraglichen Zeichens bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der geschützten geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorruft, weil dadurch kein hinreichend unmittelbarer und eindeutiger Zusammenhang zwischen dem streitigen Bestandteil und der geschützten geografischen Angabe hergestellt wird (BGH, WRP 2020, 1022 Rn. 21 - Deutscher Balsamico II; vgl. EuGH, GRUR 2018, 843 Rn. 51, 53 - Scotch Whisky Association; GRUR 2019, 737 Rn. 20, 45 - Queso Manchego; WRP 2021, 177 Rn. 26 - Morbier; BGH, GRUR 2020, 294 Rn. 30 - Culatello di Parma).

    Bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, ob die geschützte geografische Angabe in die streitige Bezeichnung teilweise eingeschlossen ist, ob eine klangliche und/oder visuelle Ähnlichkeit zwischen der geschützten geografischen Angabe und der streitigen Bezeichnung besteht oder ob - wenn es an den vorgenannten Umständen fehlt - eine inhaltliche Nähe der streitigen Bezeichnung zu der geschützten geografischen Angabe vorliegt (BGH, WRP 2020, 1022 Rn. 21 - Deutscher Balsamico II; EuGH, GRUR 2018, 843 Rn. 52 - Scotch Whisky Association; WRP 2021, 177 Rn. 26 - Morbier).

    Eine Anspielung kann nicht nur durch Wortbestandteile der streitigen Bezeichnung hervorgerufen werden, sondern auch durch die Verwendung von Bildzeichen, die eine begriffliche Nähe zu einer eingetragenen Bezeichnung aufweisen (BGH, WRP 2020, 1022 Rn. 21 - Deutscher Balsamico II; vgl. EuGH, GRUR 2019, 737 Rn. 22, 32 - Queso Manchego; WRP 2021, 177 Rn. 27 - Morbier).

    Denn der Senat entnimmt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, WRP 2020, 1022 Rn. 19 - Deutscher Balsamico II) und folgt ihr darin, dass die Annahme einer Anspielung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 auf die "Aceto Balsamico di Modena" nicht auf die Verwendung des nicht geografischen Bestandteils "Balsamico" in einer Produktbezeichnung gestützt werden kann.

    Dies kommt im zum vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Revisionsurteil darin zum Ausdruck, dass es den Rechtsfehler des ersten Berufungsurteils lediglich dahin bezeichnet, dass der Senat eine Anspielung verneint hat, ohne zu prüfen, ob "ohne Berücksichtigung des Bestandteils ?Balsamico', aber unter Würdigung der weiteren sprachlichen und bildlichen Gestaltungsmerkmale" eine Anspielung anzunehmen ist (BGH, WRP 2020, 1022 Rn. 20, 24 - Deutscher Balsamico II).

    (?) Schließlich kommt es nicht darauf an, ob die Verwendung des Begriffs "balsamico" bzw. "Balsamico" hier adjektivisch oder, wie die Berufung geltend macht, substantivisch erfolgt (siehe BGH, WRP 2020, 1022 Rn. 19 - Deutscher Balsamico II).

  • EuGH, 02.05.2019 - C-614/17

    Der Gebrauch von Bildzeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, das mit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 176/15
    Hingegen reicht es für die Annahme einer Anspielung in diesem Sinn nicht aus, wenn der streitige Bestandteil des fraglichen Zeichens bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der geschützten geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorruft, weil dadurch kein hinreichend unmittelbarer und eindeutiger Zusammenhang zwischen dem streitigen Bestandteil und der geschützten geografischen Angabe hergestellt wird (BGH, WRP 2020, 1022 Rn. 21 - Deutscher Balsamico II; vgl. EuGH, GRUR 2018, 843 Rn. 51, 53 - Scotch Whisky Association; GRUR 2019, 737 Rn. 20, 45 - Queso Manchego; WRP 2021, 177 Rn. 26 - Morbier; BGH, GRUR 2020, 294 Rn. 30 - Culatello di Parma).

    Eine Anspielung kann nicht nur durch Wortbestandteile der streitigen Bezeichnung hervorgerufen werden, sondern auch durch die Verwendung von Bildzeichen, die eine begriffliche Nähe zu einer eingetragenen Bezeichnung aufweisen (BGH, WRP 2020, 1022 Rn. 21 - Deutscher Balsamico II; vgl. EuGH, GRUR 2019, 737 Rn. 22, 32 - Queso Manchego; WRP 2021, 177 Rn. 27 - Morbier).

    Der Gebrauch des Worts "jede" (Anspielung) spiegelt den Willen des Gesetzgebers wider, die eingetragenen Bezeichnungen zu schützen, indem in Betracht gezogen wird, dass eine Anspielung durch einen Wortbestandteil oder ein Bildzeichen erfolgt (vgl. EuGH, GRUR 2019, 737 Rn. 18 - Queso Manchego).

    Dabei ist zwar zu beachten, dass Art. 13 VO 1151/2012 die eingetragenen geografischen Angaben im gesamten Unionsgebiet vor jeder Anspielung schützt und angesichts der Notwendigkeit, dort einen effektiven und einheitlichen Schutz dieser Angaben zu gewährleisten, auf alle Verbraucher dieses Gebiets abstellt (vgl. EuGH, 2018, 843 Rn. 59 mwN - Glen Buchenbach; EuGH, GRUR 2019, 737 Rn. 45 - Queso Manchego).

    Es ist daher insbesondere Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob bei den Verbrauchern eines Mitgliedstaats, in dem ein Erzeugnis hergestellt und überwiegend konsumiert wird, gedanklich das Bild einer eingetragenen Bezeichnung hergerufen wird (vgl. EuGH, GRUR 2019, 737 Rn. 48 f - Queso Manchego).

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 176/15
    Gehören die Mitglieder des Tatgerichts selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens, um das Verständnis des Verkehrs zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 190/19, juris Rn. 12 mwN; vgl. BGHZ 194, 314 Rn. 32 mwN - Biomineralwasser).

    Eine prozessrechtliche Notwendigkeit ist die Verkehrsbefragung aber auch in einem solchen Fall nicht (vgl. BGH, GRUR 2013, 401 Rn. 43 - Biomineralwasser).

    Bildet wie hier die konkrete Verletzungsform den Streitgegenstand, so umfasst der Streitgegenstand - unabhängig davon, ob der Kläger sich auf diese Rechtsverletzung gestützt und den zu dieser Rechtsverletzung gehörenden Tatsachenvortrag gehalten hat - alle Rechtsverletzungen, die in der konkreten Verletzungsform verwirklicht sind, auch wenn die verschiedenen Verletzungen jeweils einen unterschiedlichen Tatsachenvortrag erfordern (vgl. BGH, GRUR 2016, 399 Rn. 34 f - MeinPaket.de; BGHZ 194, 314 Rn. 19 ff - Biomineralwasser).

    In diesem Fall nötigt der Kläger das Gericht, die beanstandete Anzeige unter jedem der geltend gemachten Gesichtspunkte zu prüfen (BGHZ 194, 314 Rn. 26 - Biomineralwasser).

  • EuGH, 26.02.2008 - C-132/05

    NUR KÄSE, DER DIE GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNG (G. U.) "PARMIGIANO REGGIANO"

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 176/15
    Eine solche Anspielung auf eine geschützte Bezeichnung setzt keine Verwechslungsgefahr voraus; sie kann selbst dann vorliegen, wenn keinerlei Gefahr der Verwechslung zwischen den betroffenen Erzeugnissen besteht (vgl. EuGH, GRUR Int 1999, 443 Rn. 26 - Gorgonzola/Cambozola; GRUR 2008, 524 Rn. 45 - Parmesan; GRUR 2016, 388 Rn. 45, 51 f - Viiniverla), weil es vor allem darauf ankommt, dass beim Publikum keine Assoziationen hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses hervorgerufen werden und es einem Wirtschaftsteilnehmer nicht ermöglicht wird, in unberechtigter Weise vom Ansehen der geschützten geografischen Angabe zu profitieren (GRUR 2016, 388 Rn. 45 mwN - Viiniverla).

    Nach dieser Rechtsprechung kann - was das Landgericht (LGU 13) zutreffend betont hat - eine Anspielung auf eine geschützte Bezeichnung im Allgemeinen auch dann vorliegen, wenn für die Bestandteile der Referenzbezeichnung, die in dem streitigen Ausdruck übernommen werden, kein gemeinschaftsrechtlicher Schutz gelten würde (EuGH, GRUR Int 1999, 443 Rn. 26 - Gorgonzola/Cambozola; GRUR 2008, 524 Rn. 45 - Parmesan).

    Im Übrigen mag (gleichsam mit umgekehrtem Ansatz) die Erwähnung des Begriffs "Balsamico" zumindest zu den Umständen gehören, die bei der Prüfung der übrigen Gestaltungselemente der vorliegenden Produktdarbietung im Gesamtkontext zu berücksichtigen sind (siehe auch unten zum Erscheinungsbild; dazu z.B. EuGH, GRUR 2008, 524 Rn. 46, 48 - Parmesan).

    So hat der Gerichtshof der Europäischen Union (GRUR 2008, 524 Rn. 46, 48 - Parmesan) etwa bei der Prüfung einer Anspielung im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 ergänzend berücksichtigt, dass die fraglichen Erzeugnisse jeweils geriebener oder zum Reiben bestimmter Hartkäse waren, d.h. auch noch ähnlich aussahen.

  • BGH, 12.04.2018 - I ZR 253/16

    Erstreckung des Schutzes der Gesamtbezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" auf

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 176/15
    Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof - nach Vorabentscheidungsersuchen (BGH, GRUR 2018, 848 - Deutscher Balsamico I) und dessen Beantwortung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (GRUR 2020, 69 - Deutscher Balsamico) - mit Urteil vom 28. Mai 2020 (WRP 2020, 1022 - Deutscher Balsamico II; nachfolgend auch RevU, berichtigt mit Beschluss vom 24. September 2020) die Sache unter Aufhebung des ersten Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Die Beschränkung des Schutzumfangs der geschützten geografischen Angabe "Aceto Balsamico di Modena" folgt schon unmittelbar aus der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 (BGH, WRP 2020, 1022 Rn. 19 - Deutscher Balsamico II; siehe BGH, GRUR 2018, 848 Rn. 18 ff - Deutscher Balsamico I; Senat, WRP 2017, 626, 630 f).

    Aus deren Erwägungsgründen 8, 10 und 11 geht klar hervor, dass die nicht geografischen Begriffe der in Rede stehenden geschützten geografischen Angabe, nämlich "aceto" und "balsamico" sowie ihre Kombination und ihre Übersetzungen, nicht in den Genuss des der geschützten geografischen Angabe "Aceto Balsamico di Modena" durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gewährleisteten Schutzes kommen können (EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 29 ff - Deutscher Balsamico; vgl. BGH, GRUR 2018, 848, Rn. 27 ff - Deutscher Balsamico I; Senat, WRP 2017, 626, 630 f).

    Abgesehen davon erstreckt sich der nach Art. 13 VO 1151/2012 verliehene Schutz lediglich dann mangels spezieller gegenteiliger Umstände nicht nur auf die zusammengesetzte Bezeichnung als solche, sondern auch auf jeden ihrer Bestandteile, sofern es sich nicht um einen Gattungsbegriff oder einen üblichen Begriff handelt (EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 26 f - Deutscher Balsamico; siehe BGH, GRUR 2018, 848 Rn. 26 - Deutscher Balsamico I).

  • BGH, 25.06.2020 - I ZR 96/19

    LTE-Geschwindigkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 176/15
    Eine solche Klage ist begründet, wenn sich ein Anspruch unter einem der vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte ergibt (BGH, GRUR 2020, 1226 Rn. 24 - LTE-Geschwindigkeit; vgl. BGH GRUR 2018, 431 Rn. 16 - Tiegelgröße).

    Dementsprechend kann der Kläger auch anstelle des (alle denkbaren Rechtsverstöße auch alternativ umfassenden) Angriffs auf die (gesamte) konkrete Verletzungsform stattdessen jede in einer konkreten Verletzungsform verwirklichte Rechtsverletzungen gesondert angreifen, indem er die einzelne Beanstandung im Klageantrag umschreibt, wobei er zur Verdeutlichung jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmen kann, etwa mit der Formulierung "wie geschehen in ..." (vgl. BGH, GRUR 2020, 1226 Rn. 25 mwN - LTE-Geschwindigkeit; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. § 12 Rn. 1.23j).

    Eine etwaige verbale Zuspitzung auf einzelne rechtliche Aspekte steht als unschädliche Überbestimmung der Würdigung dieses Verhaltens auch unter anderen rechtlichen Aspekten nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2020, 1226 Rn. 30 mwN - LTE-Geschwindigkeit).

  • OLG Karlsruhe, 09.11.2016 - 6 U 176/15

    Aceto Balsamico di Modena, Aceto Balsamico di Modena - Markenrechtsschutz: Schutz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 176/15
    Der Senat hat der Berufung in seinem ersten Berufungsurteil (WRP 2017, 626; nachfolgend auch 1. BU, AS II 247 ff), auf das wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens verwiesen wird, in der Sache stattgegeben, indem er gemäß dem zuletzt umformulierten Klageantrag festgestellt hat, dass die Klägerin nicht gegenüber dem Beklagten verpflichtet ist, die Verwendung der Bezeichnung "Balsamico" für in Deutschland hergestellte auf Essig basierende Produkte zu unterlassen, wenn die Verwendung in der in der Entscheidungsformel des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Form erfolgt.

    Die Beschränkung des Schutzumfangs der geschützten geografischen Angabe "Aceto Balsamico di Modena" folgt schon unmittelbar aus der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 (BGH, WRP 2020, 1022 Rn. 19 - Deutscher Balsamico II; siehe BGH, GRUR 2018, 848 Rn. 18 ff - Deutscher Balsamico I; Senat, WRP 2017, 626, 630 f).

    Aus deren Erwägungsgründen 8, 10 und 11 geht klar hervor, dass die nicht geografischen Begriffe der in Rede stehenden geschützten geografischen Angabe, nämlich "aceto" und "balsamico" sowie ihre Kombination und ihre Übersetzungen, nicht in den Genuss des der geschützten geografischen Angabe "Aceto Balsamico di Modena" durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gewährleisteten Schutzes kommen können (EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 29 ff - Deutscher Balsamico; vgl. BGH, GRUR 2018, 848, Rn. 27 ff - Deutscher Balsamico I; Senat, WRP 2017, 626, 630 f).

  • LG Mannheim, 15.09.2015 - 2 O 187/14

    Aceto Balsamico di Modena - Markenrechtsschutz: Schutz der geografisch

  • EuGH, 04.03.1999 - C-87/97

    Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 69/04

    Bayerisches Bier

  • BGH, 28.05.2020 - I ZR 190/19

    Rechtsstreit unter Filmproduktionsgesellschaften um die Verwendung der deutschen

  • OLG Köln, 18.01.2019 - 6 U 61/18

    Schinken aus Parma - Culatello di Parma unzulässige Anspielung auf Prosciutto di

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-432/18

    Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 06.10.2015 - C-517/14

    Schutzgemeinschaft Milch und Milcherzeugnisse / Kommission - Rechtsmittel - Art.

  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 150/01

    BGH entscheidet Streit zwischen Spiegel und Focus

  • BGH, 11.10.2017 - I ZR 78/16

    Tiegelgröße - Wettbewerbsverstoß: Urteilsauspruch über einen auf Irreführung

  • BGH, 28.01.2016 - I ZR 231/14

    Richtlinie 2005/29/EG Art. 7 Abs. 4; UWG § 5a Abs. 2 und 3

  • EuGH, 06.10.2015 - C-519/14

    Schutzgemeinschaft Milch und Milcherzeugnisse / Kommission - Rechtsmittel - Art.

  • BGH, 29.03.2007 - I ZR 122/04

    Bundesdruckerei

  • BGH, 22.01.2014 - I ZR 218/12

    Wettbewerbsverstoß einer gesetzlichen Krankenkasse: Erhebung persönlicher Daten

  • EuGH, 09.12.1981 - 193/80

    Kommission / Italien

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 34/12

    Wettbewerbsverstoß im Internet: "Unmittelbare Aufforderung an Kinder" zum Erwerb

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 102/11

    Kinderwagen II

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BGH, 02.06.2016 - I ZR 268/14

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über die

  • BGH, 08.03.2012 - I ZR 75/10

    OSCAR

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 15/14

    Grenzen des Markenschutzes: Ahndung von Verletzungshandlungen während der Geltung

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 99/08

    Preiswerbung ohne Umsatzsteuer

  • BGH, 12.12.2019 - I ZR 21/19

    Culatello di Parma

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht