Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 9/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,60324
OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 9/16 (https://dejure.org/2021,60324)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.03.2021 - 6 U 9/16 (https://dejure.org/2021,60324)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10. März 2021 - 6 U 9/16 (https://dejure.org/2021,60324)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,60324) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Polsterumarbeitungsmaschine

    Art 2 § 3 Abs 5 IntPatÜbkG, § 139 Abs 2 PatG, § 140a Abs 1 PatG, § 140a Abs 4 PatG
    Patentverletzungsstreit: Auslegung der Klageanträge; Vernichtungsanspruch des Patentinhabers nach Schutzrechtsablauf; einheitlicher Streitgegenstand bei Schadensersatzansprüchen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 92 Abs. 1
    Ansprüche wegen Patentverletzung; Patent für Polsterumarbeitungsmaschinen; Hilfsweise Geltendmachung einer äquivalenten Patentverletzung; Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit; Voraussetzungen einer Auskunftsverpflichtung und Rechnungslegungsverpflichtung ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2022, 641
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 13.01.2015 - X ZR 81/13

    EPÜ Art. 69; PatG § 14; IntPatÜbkG Art. II § 3 i. d. F vom 20. Dezember 1991

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 9/16
    Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Maßgabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgemäßen Lehre als äquivalent zu erkennen vermag und damit an dem Gebot des Art. 1 des Auslegungsprotokolls ausgerichtet, bei der Bestimmung des Schutzbereichs einen angemessenen Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte zu verbinden (vgl. BGH, GRUR 2015, 361 Rn. 18 - Kochgefäß; GRUR 2011, 313 Rn. 35 - Crimpwerkzeug IV).

    Als gleichwirkend kann eine Ausführungsform nur dann angesehen werden, wenn sie nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal erzielen soll (vgl. BGH, GRUR 2015, 361 Rn. 19 - Kochgefäß; GRUR 2012, 1122 Rn. 26 - Palettenbehälter III).

    Eine Unterteilung der patentgemäßen Lösung in "erfindungswesentliche" und "zusätzliche" Wirkungen kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2015, 361 Rn. 23 - Kochgefäß).

    Kommen einem Merkmal mehrere patentgemäße Wirkungen zu, kann eine Gleichwirkung nur dann vorliegen, wenn alle diese Wirkungen bei den angegriffenen Ausführungsformen erzielt werden (vgl. BGH, GRUR 2015, 361 Rn. 21, 23 - Kochgefäß).

  • BGH, 14.02.1957 - II ZR 190/55

    Haftung der Gesellschafter einer OHG

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 9/16
    Ob der Berechtigte eine von der Gesellschaft geschuldete Leistung auch vom Komplementär persönlich verlangen kann, hängt davon ab, inwieweit die Erbringung dieser Leistung zu dessen gesellschaftlichen Pflichten gehört (vgl. BGH, BB 1974, 482; BGHZ 23, 302 = NJW 1957, 871).

    Die Erstellung der Rechnungslegung/Auskunft, zu der eine Kommanditgesellschaft Dritten verpflichtet ist, gehört zu den Geschäftsführungspflichten des geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafters (vgl. BGHZ 23, 302 = NJW 1957, 871; Baumbach/Hopt/Roth, 40. Aufl., HGB § 128 Rn. 9 f.) und zwar unabhängig davon, ob der Auskunftszeitraum den Zeitraum der eigenen Komplementärstellung betrifft.

    Daher kann der Berechtigte die Erfüllung der von der Gesellschaft geschuldeten Auskunft/Rechnungslegung auch vom Komplementär persönlich verlangen, §§ 161 Abs. 2, 128 HGB (vgl. BGHZ 23, 302 = NJW 1957, 871; Baumbach/Hopt/Roth, 40. Aufl. 2021, HGB § 128 Rn. 9 f.).

  • BGH, 26.03.2019 - X ZR 109/16

    Spannungsversorgungsvorrichtung - Patentverletzung: Pflicht zur Herausgabe des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 9/16
    Den Verletzergewinn kann der Berechtigte auch für Zeiträume verlangen, für die sein Schadensersatzanspruch auf den sog. Restschadensersatzanspruch gem. § 141 S. 2 PatG, § 852 BGB, mithin die Herausgabe des durch die Patentverletzung Erlangten beschränkt ist (vgl. BGHZ 221, 342= GRUR 2019, 496 - Spannungsversorgungseinrichtung).

    Hierzu zählen nicht nur weitere Informationen zu den die Berechnungsgrundlage bildenden Geschäftsvorfällen, die eine unmittelbare Überprüfung einzelner Angaben ermöglichen, wie etwa die Offenlegung der Abnehmer der getätigten Umsatzgeschäfte, sondern auch Angaben zu solchen Vorgängen, die mittelbar Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt der Angaben zulassen (vgl. BGHZ 221, 342= GRUR 2019, 496 Rn. 25, 28 - Spannungsversorgungseinrichtung).

    Die auch insoweit maßgeblichen Grundsätze zur Reichweite der Verpflichtung ergeben sich insbesondere aus BGHZ 221, 342 (= GRUR 2019, 496 Rn. 25, 28 - Spannungsversorgungseinrichtung).

  • BGH, 05.05.2020 - KZR 36/17

    FRAND-Einwand - FRAND-Bedinungen, besondere Verhaltenspflichten eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 9/16
    Wie auch sonst kommt nur ein Anspruchsausschluss im Einzelfall wegen Unverhältnismäßigkeit (§ 140a Abs. 4 PatG) in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 65, 105 - FRAND-Einwand I; Senat, GRUR-RS 2018, 25201 Rn. 31 - Werkzeuggriff).

    Vielmehr beanspruchen die mit § 140a PatG verfolgten weiteren gesetzliche Zwecke einer general- und spezialpräventive Abschreckungswirkung und der Sanktionierung rechtswidrigen Verhaltens auch nach dem Schutzrechtsablauf weiterhin Gültigkeit (vgl. BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 65 - FRAND-Einwand I mwN).

    Dies widerspräche der nach dem angefochtenen Urteil ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach auch im Fall des Schutzrechtsablaufs ein zuvor entstandener Vernichtungsanspruch nur bei Unverhältnismäßigkeit im Einzelfall entfällt (vgl. BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 65, 105 - FRAND-Einwand I).

  • BGH, 07.05.2019 - X ZR 46/17

    Patentfähigkeit des Streitpatents mit der Bezeichnung "Maschine zum Herstellen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 9/16
    Eine gegen das Klagepatent geführte Nichtigkeitsklage wurde vom Bundesgerichtshof (X ZR 46/17) abgewiesen.

    Das in der Klagepatentschrift nicht ausdrücklich angegebene zu lösende technische Problem kann darin gesehen werden, die bedarfsgerechte Steuerung einer Polsterumarbeitungsmaschine zu optimieren (vgl. BGH, Nichtigkeitsberufungsurteil betreffend das Streitpatent, X ZR 46/17 Rn. 12).

    Vielmehr ging es im Nichtigkeitsberufungsurteil nur um die Abgrenzung zwischen einer nicht ausreichenden Überwachung des Schneidbereichs bzw. des Ausgangs der Schneidbaugruppe und der erforderlichen Überwachung des Ausgangs der Maschine, ob dort das Polsterprodukt entnommen worden ist oder nicht (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2019 - X ZR 46/17, juris Rn. 19, 34).

  • BGH, 10.05.2011 - X ZR 16/09

    Okklusionsvorrichtung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 9/16
    Der Patentanspruch ist im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widersprüche zu den Ausführungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben (BGHZ 189, 330 Rn. 24 = GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung).

    Die demnach geforderte Orientierung am Patentanspruch setzt voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Überlegungen des Fachmanns bildet (vgl. BGHZ 189, 330 = GRUR 2011, 701 Rn. 35 - Okklusionsvorrichtung).

  • BGH, 15.12.2015 - X ZR 30/14

    Glasfasern II - Patentverletzungsverfahren: Schutzbereich eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 9/16
    Daher haftet sie in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte für patentverletzende Handlungen der [B'.] (vgl. BGHZ 208, 182 = GRUR 2016, 257 - Glasfasern II).

    Für den Zeitraum ab dem 04.07.2012 folgt dies bereits daraus, dass die Beklagte in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte für Patentverletzungshandlungen der [B'.] als deren für die Geschäftsführung zuständige Komplementärin gegenüber der Klägerin verantwortlich und in dieser Eigenschaft gegenüber der Klägerin zur Rechnungslegung/Auskunft verpflichtet ist (vgl. BGHZ 208, 182 = GRUR 2016, 257 - Glasfasern II).

  • BGH, 16.05.2017 - X ZR 120/15

    Abdichtsystem - Patentverletzungsverfahren: Gerichtliche Belehrungspflicht über

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 9/16
    Ob und in welchem Umfang eine Rechtspflicht zur Verhinderung eines schutzrechtsverletzenden Erfolgs besteht, richtet sich im Einzelfall nach der Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen (vgl. BGHZ 215, 89 = GRUR 2017, 785 Rn. 52 f. - Abdichtsystem).

    Werden durch die Verletzung einer solchen Rechtspflicht begangene fremde Verletzungshandlungen schuldhaft ermöglicht oder gefördert, kommen gegen den Verletzer dieser Pflicht Ansprüche aus § 139 ff. PatG insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunft/Rechnungslegung in Betracht (vgl. BGHZ 215, 89 = GRUR 2017, 785 Rn. 78, 83 - Abdichtsystem).

  • BGH, 17.07.2012 - X ZR 113/11

    Palettenbehälter II

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 9/16
    Als gleichwirkend kann eine Ausführungsform nur dann angesehen werden, wenn sie nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal erzielen soll (vgl. BGH, GRUR 2015, 361 Rn. 19 - Kochgefäß; GRUR 2012, 1122 Rn. 26 - Palettenbehälter III).

    Ergeben sich aus der Auslegung des Patentanspruchs hingegen gewisse Mindestanforderungen an die Quantität oder Qualität einer bestimmten Wirkung, können abgewandelte Mittel, die diesen Anforderungen nicht gerecht werden, auch dann nicht im Rahmen einer "großzügigen" Bewertung als gleichwirkend angesehen werden, wenn alle übrigen Wirkungen der patentgemäßen Lösung im Wesentlichen erreicht werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 1122 Rn. 27 - Palettenbehälter III).

  • BGH, 02.06.2015 - X ZR 103/13

    Kreuzgestänge - Patentverletzung: Selbstständige Auslegung des Klagepatents durch

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 9/16
    Auch nach der Auslegung des Bundesgerichtshofs im Nichtigkeitsverfahren, an die der Senat nicht gebunden ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 972 - Kreuzgestänge), kommt es allein darauf an, dass der Sensor den Ausgangsbereich der Maschine überwacht, um zwischen Entnahme und Nichtentnahme zu unterscheiden.

    Nur wenn und soweit sich die Lehre des Patentanspruchs mit der Beschreibung und den Zeichnungen nicht in Einklang bringen lässt und ein unauflösbarer Widerspruch verbleibt, dürfen diejenigen Bestandteile der Beschreibung, die im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden haben, nicht zur Bestimmung des Gegenstands des Patents herangezogen werden (BGH, GRUR 2015, 972 - Kreuzgestänge).

  • BGH, 10.05.2016 - X ZR 114/13

    Wärmetauscher - Patentverletzungsprozess: Ermittlung des Sinngehalts eines

  • BGH, 14.12.2010 - X ZR 193/03

    Crimpwerkzeug IV

  • BGH, 24.07.2012 - X ZR 51/11

    Flaschenträger

  • BGH, 30.04.1964 - Ia ZR 224/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.12.2005 - X ZR 14/02

    Rangierkatze

  • BGH, 11.10.2018 - I ZR 259/15

    Sanktionscharakter der Anordnung der Vernichtung widerrechtlich gekennzeichneter

  • OLG Düsseldorf, 20.11.2008 - 2 U 82/02

    Papierpolster mit System

  • BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01

    "Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs

  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 168/00

    Schneidmesser I

  • BGH, 03.05.2007 - IX ZR 218/05

    Haftung einer Anwaltssozietät für Handeln eines Scheinsozius

  • BGH, 12.02.2009 - Xa ZR 116/07

    Trägerplatte

  • BGH, 13.10.2015 - X ZR 74/14

    Patentverletzung: Verwirklichung der geschützten Lehre durch eine im

  • LG Düsseldorf, 16.10.2018 - 4c O 71/17

    Packmaterialumwandlungsmaschine

  • BGH, 17.03.1994 - X ZR 16/93

    Umfang des Schutzbereichs eines Patents; Voraussetzungen der Verwirkung

  • BGH, 21.02.1989 - X ZR 53/87

    Verletzung eines Patents für ein Pflanzenbehandlungsmittel; Ansprüche des

  • BGH, 29.07.2010 - Xa ZR 118/09

    Bordako

  • OLG Düsseldorf, 03.11.2022 - 2 U 39/21

    Patentverletzung bezüglich eines Tassenspenders Unterlassungsanspruch bei

    Für das Bestehen eines solchen Rechnungslegungsanspruchs ist nicht entscheidend, ob die Beklagten diese Umsatzgeschäfte allein dem Umstand verdanken, dass sie den patentgeschützten Gegenstand in einer patentgemäßen und nicht in einer schutzrechtsfreien Ausgestaltung angeboten haben (OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641, 647 - Polsterumarbeitungsmaschine).

    Ob der aus diesen Umsatzgeschäften erzielte wirtschaftliche Ertrag gerade auf denjenigen Vorteilen beruht, die das Klagepatent gegenüber dem Stand der Technik zur Verfügung stellt, kann für den Umfang des herauszugebenden Verletzergewinns von Bedeutung sein, ist aber für die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung unerheblich (OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641, 647 f. - Polsterumarbeitungsmaschine; OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.11.‌; 2008, Az.: I-2 U 82/02; LG Düsseldorf, InstGE 6, 136; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. D, Rz. 715).

    Entsprechendes gilt für die für die streitgegenständlichen Automaten ggf. geschlossenen Wartungsverträge (so auch: OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641, 648 - Polsterumarbeitungsmaschine).

    Diese Fragen sind - was vorliegend keiner abschließenden Entscheidung bedarf - allenfalls auf der Ebene des Schadenersatzes, nicht aber für den vorgelagerten Rechnungslegungsanspruch relevant (ebenso: OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641, 647 - Polsterumarbeitungsmaschine).

    Hinzu kommt, dass in Bezug auf die Frage der die Verbrauchsmaterialen und Wartungsverträge betreffenden Verpflichtung zur Rechnungslegung ohnehin zeitnah mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu rechnen ist (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641).

  • BGH, 27.09.2022 - X ZR 30/21

    Inanspruchnahme wegen Verletzung eines europäischen Patents betreffend eine

    Das Berufungsgericht (OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641) hat die Beklagte ergänzend dazu verurteilt, Erzeugnisse, die in einem bestimmten Zeitraum Gegenstand von Benutzungshandlungen waren, in näher bestimmter Weise umzubauen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht