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   OLG Karlsruhe, 10.05.2017 - 6 U 169/16   

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https://dejure.org/2017,39678
OLG Karlsruhe, 10.05.2017 - 6 U 169/16 (https://dejure.org/2017,39678)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.05.2017 - 6 U 169/16 (https://dejure.org/2017,39678)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10. Mai 2017 - 6 U 169/16 (https://dejure.org/2017,39678)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründetheit eines Antrags des Beklagten auf Erhöhung der Vollstreckungssicherheit im Patentverletzungsverfahren

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 108 ZPO, § 707 ZPO, § 718 ZPO, § 719 ZPO
    Antrag auf Erhöhung der Vollstreckungssicherheit: Rechtsschutzbedürfnis bei einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung; Bemessung der Vollstreckungssicherheit bei patentrechtlichen Ansprüchen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 718
    Begründetheit eines Antrags des Beklagten auf Erhöhung der Vollstreckungssicherheit im Patentverletzungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 02.02.2012 - 2 U 91/11

    Ablehnung eines Vollstreckungsschutzantrages

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.05.2017 - 6 U 169/16
    Damit kann der Streitwertangabe vorbehaltlich etwa dargelegter oder sonst zutage tretender Besonderheiten des Falles ein Anhaltspunkt für die Größenordnung drohender Vollstreckungsschäden entnommen werden (vgl. OLG Düsseldorf, Teilurteil vom 2. Februar 2012 - I-2 U 91/11, juris Rn. 10; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Aufl., Kap. H Rn. 12).
  • OLG Düsseldorf, 05.07.2012 - 2 U 127/10

    Herabsetzung der dem Schuldner als Voraussetzung für die vorläufige Vollstreckung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.05.2017 - 6 U 169/16
    Ob das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen wäre, wenn die Beklagten die Abwendungssicherheit bereits geleistet hätten (vgl. Götz, aaO; Lackmann, aaO; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Aufl., Kap. H Rn. 66, die allerdings wohl den umgekehrten Fall im Blick haben, dass der Gläubiger eine Herabsetzung der Vollstreckungssicherheit begehrt, obwohl der Schuldner schon die Abwendungssicherheit erbracht hat; vgl. zu dieser Konstellation OLG Düsseldorf, Teilurteil vom 5. Juli 2012 - I-2 U 127/10, juris Rn. 10), kann dahinstehen.
  • BGH, 21.02.1989 - X ZR 53/87

    Verletzung eines Patents für ein Pflanzenbehandlungsmittel; Ansprüche des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.05.2017 - 6 U 169/16
    Eine abweichende Betrachtungsweise wäre mit dem Zweck des als Beseitigungsanspruch zu qualifizierenden Vernichtungsanspruchs, fortwirkenden Störungen wirksam zu begegnen (vgl. BGH GRUR 1990, 997, 1001 - Ethofumesat), kaum zu vereinbaren und würde das Vollstreckungsverfahren zudem mit der nur schwer zu treffenden Feststellung belasten, zu welchem Zeitpunkt der Verletzer Eigentum und Besitz an den Erzeugnissen begründet hat, die der Gerichtsvollzieher nunmehr bei ihm vorfindet.
  • LG Düsseldorf, 27.01.2011 - 4b O 234/10

    Für die Durchsetzung eines Vernichtungsanspruchs wegen rechtswidriger Benutzung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.05.2017 - 6 U 169/16
    Jedenfalls bei zu alsbaldigem Absatz bestimmten Massenerzeugnissen wie etwa Mobiltelefonen und Tablets wird die Auslegung von Antrag und Urteilstenor ergeben, dass sich der tenorierte Vernichtungsanspruch auf den gesamten patentverletzenden Warenbestand des Verletzers bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob Eigentum und Besitz vor oder nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung begründet wurden (so jedenfalls für Gegenstände, die infolge Rückrufs in den Besitz des Verletzers gelangt sind: Grabinski/Zülch in Benkard, PatG, 11. Aufl., § 140a Rn. 6c; Kühnen, aaO, Kap. D Rn. 617; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2008 - I-2 U 11/07, juris Rn. 82; der Sache nach wohl auch Rinken, GRUR 2015, 745; a.A. LG Düsseldorf, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4b O 234/10, juris Rn. 42).
  • BGH, 04.05.2004 - X ZR 234/02

    Taxameter

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.05.2017 - 6 U 169/16
    Im Ergebnis kann daher für den tenorierten Vernichtungsanspruch und gleichermaßen auch für die tenorierten Ansprüche auf Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen regelmäßig nichts anderes gelten als für den Auskunftstitel, der sich im Regelfall ebenfalls auf die über den Schluss der mündlichen Verhandlung hinaus in Fortführung der bereits begangenen, mit der Klage als patentverletzend angegriffenen Handlungen erstreckt (BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 234/02, BGHZ 159, 66 - Taxameter).
  • OLG Düsseldorf, 11.09.2008 - 2 U 11/07

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein Dachflächenfenster mit an dessen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.05.2017 - 6 U 169/16
    Jedenfalls bei zu alsbaldigem Absatz bestimmten Massenerzeugnissen wie etwa Mobiltelefonen und Tablets wird die Auslegung von Antrag und Urteilstenor ergeben, dass sich der tenorierte Vernichtungsanspruch auf den gesamten patentverletzenden Warenbestand des Verletzers bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob Eigentum und Besitz vor oder nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung begründet wurden (so jedenfalls für Gegenstände, die infolge Rückrufs in den Besitz des Verletzers gelangt sind: Grabinski/Zülch in Benkard, PatG, 11. Aufl., § 140a Rn. 6c; Kühnen, aaO, Kap. D Rn. 617; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2008 - I-2 U 11/07, juris Rn. 82; der Sache nach wohl auch Rinken, GRUR 2015, 745; a.A. LG Düsseldorf, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4b O 234/10, juris Rn. 42).
  • OLG Frankfurt, 16.02.2024 - 21 U 65/23

    Bemessung der Vollstreckungssicherheit bei Verurteilung in Stellung einer

    Dieses Ermessen unterliegt im Rahmen eines Antrags nach § 718 ZPO der Nachprüfung durch das Berufungsgericht (vgl. OLG Karlsruhe, Teilurteil vom 10. Mai 2017 - 6 U 169/16, juris Rn. 13; Teilurteil vom 27. September 2017 - 6 U 34/17, juris Rn. 15).

    b) Die Höhe der nach § 709 ZPO festzusetzenden Sicherheit ist so bestimmen, dass der Schuldner vor Schaden aus ungerechtfertigter Vollstreckung (vgl. § 717 Abs. 2 ZPO) geschützt wird (vgl. OLG Düsseldorf, Teilurteil vom 10. Mai 2017 - 6 U 169/16, juris Rn. 20).

  • OLG München, 05.06.2019 - 7 U 1844/19

    Vollstreckungssicherheit bei Entscheidung über die Verpflichtung einer GmbH zur

    Damit wird jedoch die Anwendung des § 128 Abs. 2 ZPO nicht ausgeschlossen (ebenso Ulrici in BeckOK ZPO, 32. Edition, Stand 01.03.2019, Rdnr. 6 zu § 718 ZPO; aA: Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage, München 2019, Rdnr. 2 zu § 718 ZPO, Herget in Zöller, ZPO, 32. Auflage, Köln 2018, Rdnr. 3 zu § 718 ZPO, Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Auflage, München 2019, Rdnr. 1b zu § 718 ZPO, wohl auch Götz in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, München 2016, Rdnr. 4 zu § 718 ZPO), auch wenn die instanzgerichtliche Rechtsprechung - soweit ersichtlich - von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht und unter Berufung auf die oben bezeichnete Kommentarliteratur stets mündlich verhandelt (vgl. aus der neueren Rechtsprechung bspw. OLG Karlsruhe, Teilurteil vom 10.05.2017 - 6 U 169/16, Rdnr. 7, OLG Köln, Teilurteil vom 13.12.2012 - 18 U 218/11, Rdnr. 8).
  • OLG Karlsruhe, 26.10.2022 - 6 U 131/22

    Streamingdienst - Vorabentscheidung des Berufungsgerichts über die Heraufsetzung

    Nach § 709 ZPO i.V.m. § 108 ZPO entscheidet das Gericht über die Höhe der Sicherheitsleistung von Amts wegen nach pflichtgemäßem, im Berufungsrechtszug überprüfbaren Ermessen (Senat, Teil-Urteile vom 10.05.2017 - 6 U 169/16, juris Rn. 13; vom 27.09.2017 - 6 U 34/17 juris Rn. 15; vom 10.10.2018 - 6 U 82/18 juris Rn. 29).
  • OLG Karlsruhe, 10.10.2018 - 6 U 82/18

    Drucker - Bemessung der Höhe der Vollstreckungssicherheit in einem

    a) Das Gericht entscheidet im Fall des § 709 ZPO i.V. mit § 108 ZPO über die Höhe der Sicherheitsleistung von Amts wegen nach pflichtgemäßem, im Berufungsrechtszug überprüfbarem Ermessen (Senat, Teilurteile vom 10. Mai 2017 - 6 U 169/16, juris Rn. 13; vom 27. September 2017 - 6 U 34/17, juris Rn. 15).

    Die Höhe der Sicherheit ist so bestimmen, dass der Schuldner vor Schaden aus ungerechtfertigter Vollstreckung (vgl. § 717 Abs. 2 ZPO) geschützt wird (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 220/14, Rn. 11; Senat, Teilurteil vom 10. Mai 2017 - 6 U 169/16, juris Rn. 20).

  • LG München I, 05.06.2019 - 10 HKO 6998/18

    Anfechtung von Beschluss einer Gesellschafterversammlung - Gesellschafterstellung

    Damit wird jedoch die Anwendung des § 128 Abs. 2 ZPO nicht ausgeschlossen (ebenso Ulrici in BeckOK ZPO, 32. Edition, Stand 01.03.2019, Rdnr. 6 zu § 718 ZPO; aA: Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage, München 2019, Rdnr. 2 zu § 718 ZPO, Herget in Zöller, ZPO, 32. Auflage, Köln 2018, Rdnr. 3 zu § 718 ZPO, Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Auflage, München 2019, Rdnr. 1b zu § 718 ZPO, wohl auch Götz in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, München 2016, Rdnr. 4 zu § 718 ZPO), auch wenn die instanzgerichtliche Rechtsprechung - soweit ersichtlich - von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht und unter Berufung auf die oben bezeichnete Kommentarliteratur stets mündlich verhandelt (vgl. aus der neueren Rechtsprechung bspw. OLG Karlsruhe, Teilurteil vom 10.05.2017 - 6 U 169/16, Rdnr. 7, OLG Köln, Teilurteil vom 13.12.2012 - 18 U 218/11, Rdnr. 8).
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