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   OLG Karlsruhe, 10.06.2020 - 20 UF 14/20   

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https://dejure.org/2020,23810
OLG Karlsruhe, 10.06.2020 - 20 UF 14/20 (https://dejure.org/2020,23810)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.06.2020 - 20 UF 14/20 (https://dejure.org/2020,23810)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10. Juni 2020 - 20 UF 14/20 (https://dejure.org/2020,23810)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1626a Abs 1 Nr 3 BGB, § 1626a Abs 2 S 1 BGB, § 1671 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB
    Elterliche Sorge: Übertragung des Sorgerechts auf beide Elternteile bei negativer Prognose zur Kooperationsbereitschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Übertragung der gemeinsame Sorge auf beide Elternteile ohne Kooperation

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 1920
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.06.2016 - XII ZB 419/15

    Sorgerechtsverfahren: Kindeswohlprüfung im Rahmen der Entscheidung über die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.06.2020 - 20 UF 14/20
    Für die Prüfung der Frage, ob die Übertragung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, gelten die zur Aufhebung der gemeinsamen elterliche Sorge nach § 1671 Abs. 1 S.2 Nr. 2 BGB entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Beschluss vom 15.06.2016 - XII ZB 419/15 -, juris, Rn. 10).

    Auch die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung im Rahmen des § 1626 a BGB setzt aber ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus (vgl. BT-Drucks. 17/11048, S. 17; BGH, Beschluss vom 15.06.2016 - XII ZB 419/15 -, juris, Rn. 23).

    Die vom Senat im Beschwerdeverfahren eingeholten Berichte von Jugendamt und Verfahrensbeiständin belegen abermals, dass auf der Kommunikationsebene der Eltern eine bislang nicht bereinigte schwerwiegende und nachhaltige Störung vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame kindeswohlbezogene Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen (vgl. BT-Drucks. 17/11048/17 sowie BGH, Beschluss vom 15.06.2016 - XII ZB 419/15 -, juris, Rn. 27).

  • OLG Hamm, 24.05.2016 - 3 UF 139/15

    Anforderungen an die gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.06.2020 - 20 UF 14/20
    Da § 1626 a BGB eine Prognoseentscheidung und nicht wie § 1671 BGB die nachträgliche Feststellung eines Scheiterns der Elternverantwortung erfordert, kann es im Einzelfall hinzunehmen sein, dass gewissermaßen erst nach einer Zeit der Erprobung festzustellen ist, dass die erstmals angeordnete gemeinsame elterliche Sorge tatsächlich nicht funktioniert (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.05.2016 - II - 3 UF 139/15 -, juris, Rn. 48).

    Dies gilt aber jedenfalls dann nicht, wenn die anzustellende Prognose ergibt, dass die gemeinsame elterliche Sorge praktisch nicht funktionieren würde, weil trotz der entsprechenden Verpflichtung tatsächlich keine Konsensmöglichkeit besteht bzw. wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass zwischen den Eltern auch künftig keine Kooperation stattfindet und sich dieser Umstand erheblich belastend auf das Kind auswirken würde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.05.2016 - II - 3 UF 139/15 -, juris, Rn. 50 mwN; OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.10.2013 - 5 UF 88/13 -, juris).

  • OLG Frankfurt, 07.10.2013 - 5 UF 88/13
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.06.2020 - 20 UF 14/20
    Dies gilt aber jedenfalls dann nicht, wenn die anzustellende Prognose ergibt, dass die gemeinsame elterliche Sorge praktisch nicht funktionieren würde, weil trotz der entsprechenden Verpflichtung tatsächlich keine Konsensmöglichkeit besteht bzw. wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass zwischen den Eltern auch künftig keine Kooperation stattfindet und sich dieser Umstand erheblich belastend auf das Kind auswirken würde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.05.2016 - II - 3 UF 139/15 -, juris, Rn. 50 mwN; OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.10.2013 - 5 UF 88/13 -, juris).
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