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   OLG Karlsruhe, 10.07.2015 - 18 UF 76/15   

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https://dejure.org/2015,35516
OLG Karlsruhe, 10.07.2015 - 18 UF 76/15 (https://dejure.org/2015,35516)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.07.2015 - 18 UF 76/15 (https://dejure.org/2015,35516)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10. Juli 2015 - 18 UF 76/15 (https://dejure.org/2015,35516)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuweisung der im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehenden Ehewohnung während des Getrenntlebens

  • Justiz Baden-Württemberg

    Zuweisung der Ehewohnung an den Alleineigentümer-Ehegatten vor Ablauf des Trennungsjahres

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1361b
    Zuweisung der im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehenden Ehewohnung während des Getrenntlebens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zuweisung der Ehewohnung kann vor Ablauf des Trennungsjahres ausgeschlossen sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zuweisung der Ehewohnung kann vor Ablauf des Trennungsjahres ausgeschlossen sein

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kurz nach Trennung kann Ehegatte bei Vorhandensein einer Ersatzwohnung nicht Zuweisung der in seinem Alleineigentum stehenden Ehewohnung verlangen - Keine Schaffung von einer Versöhnung entgegenstehenden Verhältnissen vor Ablauf des Trennungsjahrs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 132
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Karlsruhe, 25.04.2000 - 2 UF 195/99

    Ehewohnung - verbotene Eigenmacht - Wiedereinräumung des Besitzes

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.07.2015 - 18 UF 76/15
    Das Alleineigentum des Antragstellers ist im Rahmen der Gesamtabwägung zwar besonders zu berücksichtigen (§ 1361b Abs. 1 Satz 3 BGB), führt aber nicht zwingend zum Ausschluss der Mitnutzung des anderen Ehegatten während des Getrenntlebens (OLG Karlsruhe vom 25.04.2000 - 2 UF 195/99, FamRZ 2001, 760, juris Rn. 32).

    Umgekehrt wurde in einem weiteren Fall, in dem das Trennungsjahr offenbar noch nicht abgelaufen war, der Ehemann, dem die Ehewohnung allein gehörte, sogar verpflichtet, der Ehefrau wieder Zutritt zur Ehewohnung zu gewähren und ihr den Aufenthalt dort zu gestatten (OLG Karlsruhe vom 25.04.2000 - 2 UF 195/99, FamRZ 2001, 760, juris Rn. 34).

  • OLG Hamm, 23.03.2015 - 4 UF 211/14

    Begriff der Ehewohnung i.S. von § 1361b BGB

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.07.2015 - 18 UF 76/15
    Dagegen reichen bloße Unannehmlichkeiten oder Belästigungen, wie sie oft in der Auflösungsphase einer Ehe auftreten, nicht aus (OLG Hamm vom 23.03.2015, a.a.O., juris Rn. 44 m.w.N.; OLG Köln vom 08.04.2005 - 4 UF 68/05, OLGR 2005, 440, juris Rn. 7; Staudinger/Voppel, a.a.O., § 1361b Rn. 20).

    Dabei kann das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne von § 1361b Abs. 1 Satz 1 BGB nur anhand einer Abwägung der unterschiedlichen Interessen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (vgl. zuletzt etwa OLG Hamm vom 23.03.2015 - 4 UF 211/14, juris Rn. 43 f.; KG vom 25.02.2015 - 3 UF 55/14, juris Rn. 9 f.; Staudinger/Voppel, BGB, 2012, § 1361b Rn. 17, 40 f.; Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Auflage 2015, § 1361b Rn. 8 f., jeweils m.w.N.).

  • OLG Hamm, 20.01.1989 - 5 UF 433/88

    Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung nach einer vollzogenen Trennung;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.07.2015 - 18 UF 76/15
    Auch in dem Fall, in dem die dingliche Rechtsposition des Antragstellers als Alleineigentümer ausdrücklich als "entscheidend" gewichtet wurde, war das Trennungsjahr zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts abgelaufen und wurde dem Zeitmoment eine dominierende Rolle zuerkannt (OLG Hamm vom 20.01.1989 - 5 UF 433/88, FamRZ 1989, 739).
  • KG, 25.02.2015 - 3 UF 55/14

    Ehewohnung bei Getrenntleben: Wohnungszuweisung aus Gründen des Kindeswohls;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.07.2015 - 18 UF 76/15
    Dabei kann das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne von § 1361b Abs. 1 Satz 1 BGB nur anhand einer Abwägung der unterschiedlichen Interessen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (vgl. zuletzt etwa OLG Hamm vom 23.03.2015 - 4 UF 211/14, juris Rn. 43 f.; KG vom 25.02.2015 - 3 UF 55/14, juris Rn. 9 f.; Staudinger/Voppel, BGB, 2012, § 1361b Rn. 17, 40 f.; Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Auflage 2015, § 1361b Rn. 8 f., jeweils m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 12.12.1997 - 2 UF 52/97

    Zuweisung der Ehewohnung und Vermieterschutz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.07.2015 - 18 UF 76/15
    Der Eigentümer muss Einschränkungen seiner dinglichen, grundrechtlich durch Art. 14 GG geschützten Rechtsposition selbst dann hinnehmen, wenn er selbst - etwa als Vermieter - keinerlei direkten Bezug zu der Ehe bzw. zu dem Ehepartner hat, deren Schutz die Bestimmung des § 1361b BGB zu dienen bestimmt ist (vgl. zur Parallelvorschrift des durch § 1568a BGB abgelösten § 5 HausratVO BVerfG vom 09.10.1991 - 1 BvR 1106/91, FamRZ 1991, 1413, juris Rn.7; zuletzt BVerfG vom 12.05.2006 - 1 BvR 254/06, FamRZ 2006, 1596, juris Rn. 16; OLG Karlsruhe vom 12.12.1997 - 2 UF 52/97, FamRZ 1999, 301, juris Rn. 22; auch schon BayObLG vom 20.09.1960 - BReg.
  • OLG Köln, 08.04.2005 - 4 UF 68/05

    Zum Begriff der unbilligen Härte im Sinne von § 1361b Abs. 1 BGB

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.07.2015 - 18 UF 76/15
    Dagegen reichen bloße Unannehmlichkeiten oder Belästigungen, wie sie oft in der Auflösungsphase einer Ehe auftreten, nicht aus (OLG Hamm vom 23.03.2015, a.a.O., juris Rn. 44 m.w.N.; OLG Köln vom 08.04.2005 - 4 UF 68/05, OLGR 2005, 440, juris Rn. 7; Staudinger/Voppel, a.a.O., § 1361b Rn. 20).
  • BVerfG, 12.05.2006 - 1 BvR 254/06

    Verletzung von Art 6 Abs 1 GG durch Stattgabe einer Räumungsklage, ohne die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.07.2015 - 18 UF 76/15
    Der Eigentümer muss Einschränkungen seiner dinglichen, grundrechtlich durch Art. 14 GG geschützten Rechtsposition selbst dann hinnehmen, wenn er selbst - etwa als Vermieter - keinerlei direkten Bezug zu der Ehe bzw. zu dem Ehepartner hat, deren Schutz die Bestimmung des § 1361b BGB zu dienen bestimmt ist (vgl. zur Parallelvorschrift des durch § 1568a BGB abgelösten § 5 HausratVO BVerfG vom 09.10.1991 - 1 BvR 1106/91, FamRZ 1991, 1413, juris Rn.7; zuletzt BVerfG vom 12.05.2006 - 1 BvR 254/06, FamRZ 2006, 1596, juris Rn. 16; OLG Karlsruhe vom 12.12.1997 - 2 UF 52/97, FamRZ 1999, 301, juris Rn. 22; auch schon BayObLG vom 20.09.1960 - BReg.
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1106/91

    Zuweisung einer Genossenschaftswohnung als Ehewohnung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.07.2015 - 18 UF 76/15
    Der Eigentümer muss Einschränkungen seiner dinglichen, grundrechtlich durch Art. 14 GG geschützten Rechtsposition selbst dann hinnehmen, wenn er selbst - etwa als Vermieter - keinerlei direkten Bezug zu der Ehe bzw. zu dem Ehepartner hat, deren Schutz die Bestimmung des § 1361b BGB zu dienen bestimmt ist (vgl. zur Parallelvorschrift des durch § 1568a BGB abgelösten § 5 HausratVO BVerfG vom 09.10.1991 - 1 BvR 1106/91, FamRZ 1991, 1413, juris Rn.7; zuletzt BVerfG vom 12.05.2006 - 1 BvR 254/06, FamRZ 2006, 1596, juris Rn. 16; OLG Karlsruhe vom 12.12.1997 - 2 UF 52/97, FamRZ 1999, 301, juris Rn. 22; auch schon BayObLG vom 20.09.1960 - BReg.
  • OLG Köln, 14.12.1993 - 25 UF 204/93

    Verfahren nach § 18a Hausrats-VO in Verbindung mit § 1361b BGB neben dem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.07.2015 - 18 UF 76/15
    In keinem dieser Fälle erfolgte die Zuweisung der Ehewohnung vor Ablauf des Trennungsjahrs, in einem Fall sogar erst nach einem Zeitraum von erheblich mehr als einem Jahr seit Trennung - die Entscheidung spricht von "langjähriger Trennung" (OLG Köln vom 14.12.1993 - 25 UF 204/93, FamRZ 1994, 632, 633).
  • OLG Frankfurt, 11.03.2019 - 4 UF 188/18

    Wiedereinräumung des Besitzes an Ehewohnung nach Aussperrung

    Aus den in der gesetzlichen Regelung hervorgehobenen Tatbeständen, die eine unbillige Härte begründen können - die Anwendung von Gewalt (§ 1361b Abs. 2 BGB) und die Beeinträchtigung des Kindeswohls (§ 1361b Abs. 1 S. 2 BGB) - ist aber zu folgern, dass eine Wohnungszuweisung besondere Umstände voraussetzt, die über bloße Unannehmlichkeiten oder Belästigungen, wie sie typischerweise im Zusammenhang mit der Beendigung einer Ehe auftreten, hinausgehen (vgl. OLG Düsseldorf aaO.; OLG Karlsruhe NJW-RR 2016, 132-134 [OLG Karlsruhe 10.07.2015 - 18 UF 76/15] ; OLG Hamm NJW 2015, 2349-2351 [OLG Hamm 23.03.2015 - 4 UF 211/14] ).
  • OLG Bamberg, 01.04.2022 - 2 UF 11/22

    Zuweisung der Ehewohnung bei Getrenntleben: unbillige Härte

    Aus den in der gesetzlichen Regelung hervorgehobenen Tatbeständen, die eine unbillige Härte begründen können - die Anwendung von Gewalt (§ 1361b Abs. 2 BGB) und die Beeinträchtigung des Kindeswohls (§ 1361b Abs. 1 S. 2 BGB) - ist zu folgern, dass eine Wohnungszuweisung besondere Umstände voraussetzt, die über bloße Unannehmlichkeiten oder Belästigungen, wie sie oft in der Auflösungsphase einer Ehe auftreten, hinausgehen und unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Ehegatten dessen Verbleiben in der Wohnung für den Ehegatten zu einer unerträglichen Belastung machen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 07.03.2019, Az. 12 UF 11/19; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 24.06.2016, Az. 6 UF 42/16; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 10.07.2015, Az. 18 UF 76/15 - juris Rn. 11; Grüneberg-Götz, BGB, 81. Aufl., § 1361b Rn. 10 a.E. m.w.N.).

    Allerdings handelt es sich bei § 1361b BGB um eine materiell auf dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) beruhende und verfassungsrechtlich ohne Weiteres zulässige Inhaltsbestimmung und Einschränkung der dinglichen Rechtsposition des Eigentümers, so dass die Eigentümerstellung über eine gewisse Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung der Interessen der Eheleute keine weitere Erleichterung der Zuweisung bewirkt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 10.07.2015, Az. 18 UF 76/15).

    Im Rahmen der Gesamtabwägung ist daher vorliegend dem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen, dass die Rechtsprechung für den Zeitraum nach Trennung der Ehegatten auch in anderen Bereichen davon ausgeht, dass vor Ablauf des Trennungsjahres regelmäßig keine Verhältnisse geschaffen oder gefördert werden sollen, die verbleibenden Chancen auf eine Versöhnung der Ehegatten mehr als notwendig im Wege stehen (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 10.07.2015, Az. 18 UF 76/15 m.w.N. zur Rspr.; Grüneberg-Götz, a.a.O., § 1361b Rn. 14).

  • OLG Düsseldorf, 24.06.2016 - 6 UF 42/16

    Voraussetzungen der Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten

    Aus den in der gesetzlichen Regelung hervorgehobenen Tatbeständen, die eine unbillige Härte begründen können - die Anwendung von Gewalt (§ 1361b Abs. 2 BGB) und die Beeinträchtigung des Kindeswohls (§ 1361b Abs. 1 S. 2 BGB) - ist zu folgern, dass eine Wohnungszuweisung besondere Umstände voraussetzt, die über bloße Unannehmlichkeiten oder Belästigungen, wie sie oft in der Auflösungsphase einer Ehe auftreten, hinausgehen und unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Ehegatten dessen Verbleiben in der Wohnung für den Ehegatten zu einer unerträglichen Belastung machen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.07.2015 - 18 UF 76/15 - juris Rn. 11; OLG Hamm, Beschl. v. 23.03.2015 - 4 UF 211/14 -, juris Rn. 43).
  • OLG Brandenburg, 04.01.2023 - 13 UF 177/22

    Beschwerde gegen die Zuweisung einer Ehewohnung im einstweiligen

    Aus den in der gesetzlichen Regelung hervorgehobenen Tatbeständen, die eine unbillige Härte begründen können - die Anwendung von Gewalt (§ 1361b Abs. 2 BGB) und die Beeinträchtigung des Kindeswohls (§ 1361b Abs. 1 S. 2 BGB) - ist zu folgern, dass eine Wohnungszuweisung besondere Umstände voraussetzt, die über bloße Unannehmlichkeiten oder Belästigungen, wie sie oft in der Auflösungsphase einer Ehe auftreten, hinausgehen und unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Ehegatten dessen Verbleiben in der Wohnung für den Ehegatten zu einer unerträglichen Belastung machen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 1. April 2022 - 2 UF 11/22 -, Rn. 12 - 14, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 07.03.2019, Az. 12 UF 11/19; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 24.06.2016, Az. 6 UF 42/16; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 10.07.2015, Az. 18 UF 76/15 - juris Rn. 11; Grüneberg-Götz, BGB, 81. Aufl., § 1361b Rn. 10 a.E. m.w.N.).

    Aufgrund des Alleineigentums des Antragstellers an der Ehewohnung ist die Eingriffsschwelle im Sinne geringerer Anforderungen an die Annahme einer unzumutbaren Härte bereits herabgesetzt (vgl. OLG Bamberg aaO; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 10.07.2015, Az. 18 UF 76/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juni 2016 - II-6 UF 42/16 -, juris).

  • OLG Frankfurt, 08.03.2019 - 4 UF 188/18
    Aus den in der gesetzlichen Regelung hervorgehobenen Tatbeständen, die eine unbillige Härte begründen können - die Anwendung von Gewalt (§ 1361b Abs. 2 BGB) und die Beeinträchtigung des Kindeswohls (§ 1361b Abs. 1 S. 2 BGB) - ist aber zu folgern, dass eine Wohnungszuweisung besondere Umstände voraussetzt, die über bloße Unannehmlichkeiten oder Belästigungen, wie sie typischerweise im Zusammenhang mit der Beendigung einer Ehe auftreten, hinausgehen (vgl. OLG Düsseldorf aaO.; OLG Karlsruhe NJW-RR 2016, 132-134; OLG Hamm NJW 2015, 2349-2351).
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