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   OLG Karlsruhe, 10.09.2009 - 6 U 184/07   

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https://dejure.org/2009,7950
OLG Karlsruhe, 10.09.2009 - 6 U 184/07 (https://dejure.org/2009,7950)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.09.2009 - 6 U 184/07 (https://dejure.org/2009,7950)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10. September 2009 - 6 U 184/07 (https://dejure.org/2009,7950)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Anforderungen für Laubrente

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine "Laubrente" bei hinnehmbarer Beeinträchtigung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine "Laubrente" wegen zweier Eichen

  • anwaltssuchdienst.de (Kurzinformation)

    Keine "Laubrente" wegen zweier Eichen

  • channelpartner.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Recht und Pflichten von Grundstückseigentümern - Wer ist für das Herbstlaub zuständig?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nachbarrechtsstreit : Keine "Laubrente" wegen zweier Eichen

  • juraforum.de (Pressemitteilung)

    Keine "Laubrente" vom Nachbarn wegen zweier Eichen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 14.11.2003 - V ZR 102/03

    Kiefern in Nachbars Garten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.09.2009 - 6 U 184/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist überdies in analoger Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegeben, wenn von einem Grundstück Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen und die an sich nach § 1004 Abs. 1 BGB hätten abgewehrt können, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen rechtzeitig zu unterbinden (z. B. BGH NJW 1990, 1910, 1911; NJW 2003, 1732; 1733 BGH AUR 2005, 410, BGHZ 157, 33, BGHZ 160, 232).

    Voraussetzung eines Anspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB sowohl in direkter als auch in analoger Anwendung ist jedoch jeweils, dass die hinzunehmenden Einwirkungen das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGHZ 157, 33 Rn. 30).

    Das trifft auch auf das Abfallen von Laub, Ästen und Eicheln zu (vgl. BGHZ 157, 33, Rn. 23 m. w. N.; Senat, Urt. v. 09.11.1988, 6 U 100/88, AgrarR 1990, 209).

    b) Ein Anspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog setzt jedoch, ebenso wie ein Anspruch in direkter Anwendung der genannten Regelung, voraus, dass von dem benachbarten Grundstück Einwirkungen ausgehen, durch die der Betroffene Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGHZ 157, 33, Rn. 30).

    aa) Maßgeblich ist insoweit, in welchem Verhältnis der von der Klägerin behauptete, durch die Emissionen der beiden Eichen bis November 2007 - dem Zeitpunkt, ab dem aufgrund ihres Absterbens keine nennenswerten Auswirkungen mehr auftreten - verursachte zusätzliche Reinigungs- und Pflegeaufwand zu dem Aufwand steht, den sie für die Reinigung und Pflege ihres Grundstücks ohnehin hat (BGHZ 157, 33 Rn. 32).

    Der Senat verkennt insoweit nicht, dass bei der hierfür erforderlichen Abwägungen Gesichtspunkte wie der, dass derjenige, der die mit dem Wohnen im Grünen verbundenen Annehmlichkeiten in Anspruch nimmt, bis zu einem gewissen Grad auch die damit verbundenen Nachteile in Kauf nehmen muss, oder das gewachsene Umweltbewusstsein weiter Kreise der Bevölkerung, das das Anpflanzen und Halten von Bäumen auch in Wohngebieten als wünschenswert ansieht, keine Rolle spielen dürfen (vgl. BGHZ 157, 33, Rn. 32).

  • BGH, 06.07.2001 - V ZR 246/00

    Zur Unterlassung von Industrielärmimmissionen bei späterer Wohnbebauung in der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.09.2009 - 6 U 184/07
    Auch wer sich in Kenntnis einer vorhandenen Quelle störender Einwirkungen in deren Nähe ansiedelt, ist nicht uneingeschränkt zur Duldung jeglicher Immissionen verpflichtet (BGHZ 148, 261, 269, BGH NJW-RR 2007, 168, 170).
  • BGH, 11.07.2003 - V ZR 199/02

    Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis nach Aufteilung eines Grundstücks

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.09.2009 - 6 U 184/07
    Dagegen handelt es sich bei dem von der Klägerin behaupteten Entzug von Sonnenlicht nicht um eine Einwirkung i. S. von § 906 BGB (BGH NJW-RR 2003, 1313, 1314).
  • BGH, 30.05.2003 - V ZR 37/02

    Haftung des Versorgungsunternehmens für Schäden durch Bruch einer Wasserleitung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.09.2009 - 6 U 184/07
    Dabei kann der Hinderungsgrund rechtlicher Art sein - etwa der Ablauf einer Ausschlussfrist zur Abwehr der Störung - oder tatsächlicher Art (BGH NJW 2003, 2377, 2378).
  • BGH, 17.09.2004 - V ZR 230/03

    Ausgleichsansprüche im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.09.2009 - 6 U 184/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist überdies in analoger Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegeben, wenn von einem Grundstück Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen und die an sich nach § 1004 Abs. 1 BGB hätten abgewehrt können, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen rechtzeitig zu unterbinden (z. B. BGH NJW 1990, 1910, 1911; NJW 2003, 1732; 1733 BGH AUR 2005, 410, BGHZ 157, 33, BGHZ 160, 232).
  • BGH, 20.04.1990 - V ZR 282/88

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch für Bodenverseuchung durch herabfallendes

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.09.2009 - 6 U 184/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist überdies in analoger Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegeben, wenn von einem Grundstück Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen und die an sich nach § 1004 Abs. 1 BGB hätten abgewehrt können, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen rechtzeitig zu unterbinden (z. B. BGH NJW 1990, 1910, 1911; NJW 2003, 1732; 1733 BGH AUR 2005, 410, BGHZ 157, 33, BGHZ 160, 232).
  • BGH, 21.03.2003 - V ZR 319/02

    Störereigenschaft des Grundstückseigentümers bei alten Bäumen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.09.2009 - 6 U 184/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist überdies in analoger Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegeben, wenn von einem Grundstück Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen und die an sich nach § 1004 Abs. 1 BGB hätten abgewehrt können, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen rechtzeitig zu unterbinden (z. B. BGH NJW 1990, 1910, 1911; NJW 2003, 1732; 1733 BGH AUR 2005, 410, BGHZ 157, 33, BGHZ 160, 232).
  • BGH, 27.10.2006 - V ZR 2/06

    Beeinträchtigung eines Grundstücks durch von dem Nachbargrundstück ausgehende

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.09.2009 - 6 U 184/07
    Auch wer sich in Kenntnis einer vorhandenen Quelle störender Einwirkungen in deren Nähe ansiedelt, ist nicht uneingeschränkt zur Duldung jeglicher Immissionen verpflichtet (BGHZ 148, 261, 269, BGH NJW-RR 2007, 168, 170).
  • OLG Karlsruhe, 09.11.1988 - 6 U 100/88
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.09.2009 - 6 U 184/07
    Das trifft auch auf das Abfallen von Laub, Ästen und Eicheln zu (vgl. BGHZ 157, 33, Rn. 23 m. w. N.; Senat, Urt. v. 09.11.1988, 6 U 100/88, AgrarR 1990, 209).
  • BGH, 08.10.2004 - V ZR 84/04

    Verkehrssicherungspflicht für Bäume auf einem Grundstück

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.09.2009 - 6 U 184/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist überdies in analoger Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegeben, wenn von einem Grundstück Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen und die an sich nach § 1004 Abs. 1 BGB hätten abgewehrt können, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen rechtzeitig zu unterbinden (z. B. BGH NJW 1990, 1910, 1911; NJW 2003, 1732; 1733 BGH AUR 2005, 410, BGHZ 157, 33, BGHZ 160, 232).
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