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   OLG Karlsruhe, 11.02.2020 - 1 Ws 30/20   

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https://dejure.org/2020,14573
OLG Karlsruhe, 11.02.2020 - 1 Ws 30/20 (https://dejure.org/2020,14573)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.02.2020 - 1 Ws 30/20 (https://dejure.org/2020,14573)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. Februar 2020 - 1 Ws 30/20 (https://dejure.org/2020,14573)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 68a Abs 8 StGB, § 68b Abs 1 S 1 Nr 2 StGB, § 68b Abs 1 S 2 StGB, § 68b Abs 2 S 2 StGB, § 203 StGB
    Führungsaufsicht: Bestimmtheit eines zeitlich eingeschränkten Aufenthaltsverbots, Weisung zur Schweigepflichtentbindung behandelnder Psychotherapeuten und Ärzte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bestimmtheit einer Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 06.06.2006 - 2 BvR 1349/05

    Informationelle Selbstbestimmung (unzulässige Weisung im Rahmen der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.02.2020 - 1 Ws 30/20
    Eine im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Weisung zur Entbindung der ihn behandelnden Psychotherapeuten und Ärzte stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verurteilten dar, wofür § 68b Abs. 2 StGB nicht die erforderliche gesetzliche Grundlage bietet (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbes. v. 6. Juni 2006 - 2 BvR 1349/05, MedR 2006, 586 und KG Berlin, Bes. v. 2. November 2006 - 1 AR 1185/06 - 5 Ws 557/06, NStZ-RR 2007, 169).

    (1) Die Pflicht zur Entbindung der ihn behandelnden Psychotherapeuten/Ärzte stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verurteilten dar, wofür der von der Kammer herangezogene § 68b Abs. 2 StGB nicht die erforderliche gesetzliche Grundlage bietet (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.06.2006 - 2 BvR 1349/05 -, MedR 2006, 586; KG, Beschluss vom 02.11.2006 - 1 AR 1185/06 - 5 Ws 557/06 -, NStZ-RR 2007, 169).

    § 68a Abs. 8 StGB wurde zwar - nicht zuletzt im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.06.2006 (a.a.O.), in dem es die bisherige Praxis der Gerichte, zum Zwecke der Zusammenarbeit aller beteiligten Stellen, der Kontrolle der Einhaltung von Behandlungs- und Vorstellungsweisungen sowie der Intervention bei gefährlicher Entwicklung den verurteilten Probanden anzuweisen, seine jeweiligen Therapeutinnen oder Therapeuten von der Schweigepflicht zu entbinden, beanstandet hat - eingeführt, um dafür eine gesetzliche Grundlage zu schaffen (BTDrs. 16/4740, S. 24).

  • KG, 02.11.2006 - 5 Ws 557/06

    Aussetzung einer Unterbringungsanordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.02.2020 - 1 Ws 30/20
    Eine im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Weisung zur Entbindung der ihn behandelnden Psychotherapeuten und Ärzte stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verurteilten dar, wofür § 68b Abs. 2 StGB nicht die erforderliche gesetzliche Grundlage bietet (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbes. v. 6. Juni 2006 - 2 BvR 1349/05, MedR 2006, 586 und KG Berlin, Bes. v. 2. November 2006 - 1 AR 1185/06 - 5 Ws 557/06, NStZ-RR 2007, 169).

    (1) Die Pflicht zur Entbindung der ihn behandelnden Psychotherapeuten/Ärzte stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verurteilten dar, wofür der von der Kammer herangezogene § 68b Abs. 2 StGB nicht die erforderliche gesetzliche Grundlage bietet (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.06.2006 - 2 BvR 1349/05 -, MedR 2006, 586; KG, Beschluss vom 02.11.2006 - 1 AR 1185/06 - 5 Ws 557/06 -, NStZ-RR 2007, 169).

  • KG, 02.09.2015 - 2 Ws 198/15

    Verhältnis von § 68b Abs. 1 Nr. 4 StGB zu § 70 StGB

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.02.2020 - 1 Ws 30/20
    (d) Auch wenn im vorliegenden Fall keine besonderen Anforderungen an die Begründung der grundsätzlichen Anordnung dieser Maßnahmen zu stellen sein dürften, hat die Strafvollstreckungskammer jedoch ihre Erwägungen für die konkrete Ausgestaltung - wenigstens in gedrängter Form - in der Entscheidung darzustellen, um dem Senat die Prüfung auf Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens zu ermöglichen (ständ. Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschlüsse vom 26.02.2015 - 1 Ws 16/15 -, vom 23.11.2018 - 1 Ws 300/18 -, vom 24.01.2019 - 1 Ws 351/18 - und vom 19.02.2019 - 1 Ws 333/18 -, vom 08.10.2020 - 1 Ws 324/19 - KG Berlin, Beschluss vom 02. September 2015 - 2 Ws 198/15 -, StV 2016, 667; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 453 Rn. 12 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 05.08.2010 - 1 Ws 107/10

    Erteilung einer gesetzwidrigen Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht; Tragung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.02.2020 - 1 Ws 30/20
    Die unterbliebene Abhilfeentscheidung des Ausgangsgerichts nach § 306 Abs. 2 StPO steht einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen, da sie keine Verfahrensvoraussetzung für die Entscheidung des Beschwerdegerichts darstellt und der Senat an einer Entscheidung auch nicht aus tatsächlichen Gründen gehindert ist (vgl. Senat, Beschluss vom 05.08.2010 - 1 Ws 107/10 -, NStZ-RR 2011, 30; Meyer/Goßner-Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 306 Rn. 10).
  • OLG Karlsruhe, 18.08.2021 - 1 Rv 34 Ss 521/21

    Beihilfe zu Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

    Der Beschluss über die Führungsaufsicht muss jedenfalls auszugsweise wiedergegeben werden, damit geprüft werden kann, ob im Führungsaufsichtsbeschluss unmissverständlich klargestellt ist, dass es sich bei den in Rede stehenden Weisungen um gemäß § 68b Abs. 1 StGB strafbewehrte Weisungen handelt (vgl. BGH, Beschluss v. 11.02.2016, 2 StR 512/15; BGH, Beschluss v. 19.08.2015, aaO; Senat, Beschluss vom 11.02.2020, 1 Ws 30/20).
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