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   OLG Karlsruhe, 11.03.2020 - 7 U 10/19   

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https://dejure.org/2020,4819
OLG Karlsruhe, 11.03.2020 - 7 U 10/19 (https://dejure.org/2020,4819)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.03.2020 - 7 U 10/19 (https://dejure.org/2020,4819)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. März 2020 - 7 U 10/19 (https://dejure.org/2020,4819)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • christmann-law.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wie der Arzt Arztbriefe richtig versendet und Haftungsfallen vermeidet

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 253 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 630a BGB, § 630b BGB, § 630c Abs 2 S 1 BGB
    Umfang der therapeutischen Aufklärungspflicht eines hinzugezogenen Arztes; Übersendung eines Arztbriefes nach Koloskopie an überweisenden Arzt

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erstellung einer notwendigen Datenbasis für die wissenschaftliche Krebsforschung als Zweck des Krebsregistergesetzes

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Arztbrief darf grundsätzlich per Post versendet werden - Telefonische Kontaktaufnahme oder Prüfung des Zugangs des Arztbriefs nur bei eilbedürftigen Krankheitsfällen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.10.1993 - VI ZR 237/92

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Verletzung der Berichtspflicht,

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.03.2020 - 7 U 10/19
    Im Übrigen gehört sie als Bestandteil der gegenseitigen Informationspflicht auch zu den Berufspflichten des Arztes (BGH, NJW 1994, 797 ff., juris Tz. 20 OLG Saarbrücken, OLGR Saarbrücken 2005, 5 ff., juris Tz. 50).

    Es mag zwar sein, dass in diesem Fall - anders, als wenn die Überweisung ausschließlich zu einer konkret benannten Diagnosemaßnahme vorgenommen wird (BGH, NJW 1994, 797 f., juris Tz. 14; OLG Saarbrücken, GesR 2016, 691 f., juris Tz. 61; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2011 - 8 U 1/08, juris Tz. 32; Geiß/Greiner, Arzthaftungsrecht, 7. Aufl., B 124 ff.) - die gesamte diagnostische und therapeutische Tätigkeit dem weiterbehandelnden Vertragsarzt übertragen wird (OLG Jena, GesR 2014, 348 ff., juris Tz. 49; Geß/Greiner, a.a.O., B 132 ff. bei Übernahme der Behandlung).

    Der Arztbrief ist ein gängiges Mittel zur gebotenen Aufrechterhaltung des Informationsflusses zwischen den an der Behandlung beteiligten Ärzten (vgl. BGH, NJW 1994, 797 ff., juris Tz. 20; Möller/Makowski, a.a.O., 185 ff.).

  • OLG Saarbrücken, 06.07.2016 - 1 U 87/14

    Arzthaftung: Pflicht zur Ergänzung der therapeutischen Sicherungsaufklärung bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.03.2020 - 7 U 10/19
    Der Klägerin war auch hinreichend die Bedeutung und Schwere eines möglichen pathologischen Befundes und damit die Bedeutung der histologischen Untersuchung bekannt (vgl. auch: BGH, VersR 1989, 702; OLG Saarbrücken, GesR 2016, 691 f., juris tz. 50).

    Es mag zwar sein, dass in diesem Fall - anders, als wenn die Überweisung ausschließlich zu einer konkret benannten Diagnosemaßnahme vorgenommen wird (BGH, NJW 1994, 797 f., juris Tz. 14; OLG Saarbrücken, GesR 2016, 691 f., juris Tz. 61; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2011 - 8 U 1/08, juris Tz. 32; Geiß/Greiner, Arzthaftungsrecht, 7. Aufl., B 124 ff.) - die gesamte diagnostische und therapeutische Tätigkeit dem weiterbehandelnden Vertragsarzt übertragen wird (OLG Jena, GesR 2014, 348 ff., juris Tz. 49; Geß/Greiner, a.a.O., B 132 ff. bei Übernahme der Behandlung).

  • BGH, 26.06.2018 - VI ZR 285/17

    Sicherstellung der Kenntnisnahme des Patienten von eingegangenen Arztbriefen mit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.03.2020 - 7 U 10/19
    Es ist ein (schwerer) ärztlicher Behandlungsfehler, wenn der Patient über einen bedrohlichen Befund, der Anlass zu umgehenden und umfassenden ärztlichen Maßnahmen gibt, nicht informiert und ihm die erforderliche ärztliche Beratung versagt wird (BGH, NJW 2018, 3382 ff., Tz. 11, juris).

    Auch eine entgegenstehende Übung entbindet den Arzt jedenfalls dann nicht von einer Pflicht zu besonderer Benachrichtigung seines Patienten, wenn dessen alsbaldige Vorstellung bei ihm aufgrund eines neuen Sachverhalts nötig wird und die Gefahr besteht, der Patient werde - weil ihm die neue Sachlage unbekannt ist - die Bedeutung des Arzttermins unterschätzen (BGH, NJW 2018, 3382 ff., Tz. 12, juris; BGH, NJW 1985, 2749 (2750), hier: Histologischer Befund nach Curettage).

  • OLG Saarbrücken, 30.06.2004 - 1 U 386/02

    Arzthaftung: Unterlassene Rücklaufkontrolle eines zytogenetischen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.03.2020 - 7 U 10/19
    Im Übrigen gehört sie als Bestandteil der gegenseitigen Informationspflicht auch zu den Berufspflichten des Arztes (BGH, NJW 1994, 797 ff., juris Tz. 20 OLG Saarbrücken, OLGR Saarbrücken 2005, 5 ff., juris Tz. 50).

    Allerdings gilt in dringenden Fällen, dass der Absender überprüfen muss, ob die Information beim Empfänger angekommen ist, z. B. bei hochpathologischen Befunden oder Befunden, die weitere, zeitkritische Behandlungsschritte erforderlich machen (Möller/Makoski, a.a.O., 192; OLG Saarbrücken, OLGR Saarbrücken 2005, 5 ff., juris Tz. 64 ff.).

  • OLG Naumburg, 10.05.2010 - 1 U 97/09

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.03.2020 - 7 U 10/19
    Danach konnte sich der Beklagte, nachdem er den Informationsfluss im gebotenen Umfang aufrecht erhalten hatte, darauf verlassen, dass die Hausärztin der Klägerin seinen Arztbrief mit dem Befund lesen und ihrerseits die vorgeschlagenen Untersuchungen in dem von ihm empfohlenen Zeitraum veranlassen würde (vgl. auch: OLG Naumburg, Urteil vom 10.05.2010 - 1 U 97/09, juris Tz. 44; OLG Hamm, MedR 2005, 471 ff., juris Tz. 20).
  • OLG Naumburg, 10.10.2013 - 1 U 78/12

    Arzthaftung: Beendigung des Behandlungsvertrags mit Übertragung der Behandlung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.03.2020 - 7 U 10/19
    Es mag zwar sein, dass in diesem Fall - anders, als wenn die Überweisung ausschließlich zu einer konkret benannten Diagnosemaßnahme vorgenommen wird (BGH, NJW 1994, 797 f., juris Tz. 14; OLG Saarbrücken, GesR 2016, 691 f., juris Tz. 61; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2011 - 8 U 1/08, juris Tz. 32; Geiß/Greiner, Arzthaftungsrecht, 7. Aufl., B 124 ff.) - die gesamte diagnostische und therapeutische Tätigkeit dem weiterbehandelnden Vertragsarzt übertragen wird (OLG Jena, GesR 2014, 348 ff., juris Tz. 49; Geß/Greiner, a.a.O., B 132 ff. bei Übernahme der Behandlung).
  • OLG Düsseldorf, 17.11.2011 - 8 U 1/08

    Haftung der Partner einer Gemeinschaftspraxis

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.03.2020 - 7 U 10/19
    Es mag zwar sein, dass in diesem Fall - anders, als wenn die Überweisung ausschließlich zu einer konkret benannten Diagnosemaßnahme vorgenommen wird (BGH, NJW 1994, 797 f., juris Tz. 14; OLG Saarbrücken, GesR 2016, 691 f., juris Tz. 61; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2011 - 8 U 1/08, juris Tz. 32; Geiß/Greiner, Arzthaftungsrecht, 7. Aufl., B 124 ff.) - die gesamte diagnostische und therapeutische Tätigkeit dem weiterbehandelnden Vertragsarzt übertragen wird (OLG Jena, GesR 2014, 348 ff., juris Tz. 49; Geß/Greiner, a.a.O., B 132 ff. bei Übernahme der Behandlung).
  • BGH, 25.06.1985 - VI ZR 270/83

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung,

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.03.2020 - 7 U 10/19
    Auch eine entgegenstehende Übung entbindet den Arzt jedenfalls dann nicht von einer Pflicht zu besonderer Benachrichtigung seines Patienten, wenn dessen alsbaldige Vorstellung bei ihm aufgrund eines neuen Sachverhalts nötig wird und die Gefahr besteht, der Patient werde - weil ihm die neue Sachlage unbekannt ist - die Bedeutung des Arzttermins unterschätzen (BGH, NJW 2018, 3382 ff., Tz. 12, juris; BGH, NJW 1985, 2749 (2750), hier: Histologischer Befund nach Curettage).
  • BGH, 25.04.1989 - VI ZR 175/88

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Grober Behandlungsfehler,

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.03.2020 - 7 U 10/19
    Der Klägerin war auch hinreichend die Bedeutung und Schwere eines möglichen pathologischen Befundes und damit die Bedeutung der histologischen Untersuchung bekannt (vgl. auch: BGH, VersR 1989, 702; OLG Saarbrücken, GesR 2016, 691 f., juris tz. 50).
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