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   OLG Karlsruhe, 11.08.2016 - 1 AK 28/16   

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OLG Karlsruhe, 11.08.2016 - 1 AK 28/16 (https://dejure.org/2016,31583)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.08.2016 - 1 AK 28/16 (https://dejure.org/2016,31583)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. August 2016 - 1 AK 28/16 (https://dejure.org/2016,31583)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 79 IRG, § 80 Abs 2 S 1 Nr 3 IRG, § 80 Abs 2 S 3 IRG, § 81 Nr 4 IRG, § 83a Abs 1 Nr 5 IRG
    Auslieferungshaft zur Strafverfolgung in Frankreich: Vorliegen eines "Mischfalls" bei Tathandlungen im In- und Ausland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten bei sogenannten Mischfällen i.S. von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 , S. 3 IRG

  • rechtsportal.de

    IRG § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ; IRG § 80 Abs. 2 S. 3
    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten bei sogenannten Mischfällen i.S. von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 , S. 3 IRG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 388
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Karlsruhe, 13.05.2013 - 1 AK 63/12

    Auslieferungsverfahren: Anforderungen an die Bewilligungsentscheidung bei der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.08.2016 - 1 AK 28/16
    Dabei hat der Senat - auch wenn dies nicht entscheidungserheblich ist - bedacht, dass sich der Verfolgte weder im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft R./Deutschland noch im vorliegenden Verfahren zu den Tatvorwürfen geäußert und insoweit von seinem Recht zum Schweigen Gebrauch gemacht hat, so dass vorliegend bei einer Verhandlung in Deutschland bei einem nicht geständigen Täter erhebliche Beweisschwierigkeiten zu erwarten wären (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 13.05.2013, 1 AK 63/12, abgedruckt bei juris).

    Insbesondere kann der Senat ausschließen, dass die Bewilligungsbehörde bei einer zutreffenden rechtlichen Einordnung zu einer Versagung der Bewilligung auch unter Berücksichtigung eines verbleibenden Restermessens gelangt wäre bzw. hätte gelangen können (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 13.05.2013, 1 AK 63/12, abgedruckt bei juris).

  • OLG Karlsruhe, 13.07.2011 - 1 AK 24/11

    Voraussetzungen der Auslieferung nach Italien aufgrund eines Europäischen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.08.2016 - 1 AK 28/16
    Auch wenn der ersuchende Staat ein Verhalten als Katalogtat nach Art. 2 Abs. 2 RbEuHb i.V.m. § 81 Nr. 4 IRG bezeichnet, muss die Ausschreibung eine Schlüssigkeitsprüfung dahingehend ermöglichen, ob die Sachdarstellung einen nachvollziehbaren Rückschluss hierauf zulässt (Senat StV 2007, 139; dass. Beschluss vom 13.07.2011, 1 AK 24/11).

    Da der Verfolgte die ihm zur Last liegenden Taten sowohl in Frankreich als auch in nicht unerheblichem Umfang in Deutschland begangen hat, geht der Senat unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu Beschlüsse vom 15.06.2016 - 2 BvR 468/16 - sowie vom 15.01.2016 - 2 BvR 1860/15 -) davon aus, das sich vorliegend trotz des deutlichen Übergewichts der in Frankreich begangene Tatanteile und des naheliegenden grenzüberschreitenden Charakters der durch die Organisation verwirkten Delikte (vgl. hierzu Senat Beschluss vom 13.07.2011, 1 AK 24/11; abgedruckt bei juris) weder ein maßgeblicher Auslandsbezug noch ein maßgeblicher Inlandsbezug sicher festgestellt werden kann, so dass von einem "Mischfall" nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 IRG und Satz 3 IRG (vgl. hierzu Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 80 Nr. 22) auszugehen und eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen ist .

  • OLG Karlsruhe, 31.03.2008 - 1 AK 12/08

    Zulassungsverfahren für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.08.2016 - 1 AK 28/16
    Dabei ist zu beachten, dass gerade bei Serienstraftaten sowie - wie vorliegend - bei Dauer- oder Organisationsdelikten an die Sachdarstellung in einem Europäischen Haftbefehl keine übermäßigen und deutschen Bewertungen entsprechenden Anforderungen gestellt werden dürfen (Senat StV 2008, 429 und Beschluss vom 22.01.2013, 1 AK 76/12).
  • OLG Karlsruhe, 22.01.2013 - 1 AK 76/12

    Auslieferungsverfahren: Auslieferung eines Verdächtigen aufgrund eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.08.2016 - 1 AK 28/16
    Dabei ist zu beachten, dass gerade bei Serienstraftaten sowie - wie vorliegend - bei Dauer- oder Organisationsdelikten an die Sachdarstellung in einem Europäischen Haftbefehl keine übermäßigen und deutschen Bewertungen entsprechenden Anforderungen gestellt werden dürfen (Senat StV 2008, 429 und Beschluss vom 22.01.2013, 1 AK 76/12).
  • OLG Zweibrücken, 16.01.2008 - 1 Ausl 28/07

    Europäischer Haftbefehl: Zweifel hinsichtlich der Vollstreckbarkeit einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.08.2016 - 1 AK 28/16
    Insoweit kann die gebotene Konkretisierung der Sachdarstellung im Zulässigkeitsverfahren erfolgen und vor allem dann geboten sein, wenn hierzu aufgrund konkreter und rechtlich erheblicher Einwendungen des Verfolgten Anlass besteht (vgl. hierzu auch Senat StV 2005, 402; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.01.2008, 1 Ausl 28/07).
  • OLG Karlsruhe, 23.03.2005 - 1 AK 36/04

    Auslieferungsverfahren aufgrund Europäischen Haftbefehls: Anforderung ergänzender

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.08.2016 - 1 AK 28/16
    Insoweit kann die gebotene Konkretisierung der Sachdarstellung im Zulässigkeitsverfahren erfolgen und vor allem dann geboten sein, wenn hierzu aufgrund konkreter und rechtlich erheblicher Einwendungen des Verfolgten Anlass besteht (vgl. hierzu auch Senat StV 2005, 402; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.01.2008, 1 Ausl 28/07).
  • OLG Karlsruhe, 18.06.2007 - 1 AK 72/06
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.08.2016 - 1 AK 28/16
    Hierzu ist es notwendig, dass die Haftanordnung eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs enthält, welche einen zureichenden Rückschluss auf das dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen ermöglicht (Senat StV 2007, 650; 2005, 232).
  • BVerfG, 01.12.2003 - 2 BvR 879/03

    Auslieferung nach Peru

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.08.2016 - 1 AK 28/16
    Der Umstand, dass der Verfolgte - zumindest zeitweise - von seiner in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ehefrau getrennt werden würde, rechtfertigt nicht die Annahme des Vorliegens eines Auslieferungshindernisses nach § 73 Satz 1 IRG, denn Art. 6 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass ein Ausländer infolge der Verletzung von Strafnormen außerhalb des Bundesgebiets zur Verantwortung gezogen wird (BVerfG NStZ-RR 2004, 179).
  • OLG Karlsruhe, 23.11.2004 - 1 AK 20/04

    Europäischer Haftbefehl: Einstellung des Ermittlungsverfahrens in Deutschland als

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.08.2016 - 1 AK 28/16
    Insoweit hat es der Senat vorliegend als ausreichend angesehen, die Auslieferung mit der Maßgabe für zulässig zu erklären, dass die französischen Justizbehörden vor Überstellung des Verfolgten eine ausdrückliche Zusicherung abgeben, diesen im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer sonstigen Sanktion auf seinen Wunsch zur Strafvollstreckung wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurück zu überstellen (vgl. hierzu Senat StV 2005, 32; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006, 3 Ausl. 52/06).
  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 3 Ausl 52/06

    Auslieferung: Zulässigkeit der Auslieferung eines Deutschen an die Republik Polen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.08.2016 - 1 AK 28/16
    Insoweit hat es der Senat vorliegend als ausreichend angesehen, die Auslieferung mit der Maßgabe für zulässig zu erklären, dass die französischen Justizbehörden vor Überstellung des Verfolgten eine ausdrückliche Zusicherung abgeben, diesen im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer sonstigen Sanktion auf seinen Wunsch zur Strafvollstreckung wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurück zu überstellen (vgl. hierzu Senat StV 2005, 32; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006, 3 Ausl. 52/06).
  • OLG Karlsruhe, 06.07.2009 - 1 AK 39/08

    Voraussetzungen für die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen aufgrund

  • BVerfG, 15.01.2016 - 2 BvR 1860/15

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach Belgien aufgrund eines

  • BVerfG, 15.06.2016 - 2 BvR 468/16

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an die Republik Polen aufgrund

  • OLG Karlsruhe, 28.02.2019 - Ausl 301 AR 185/18

    Zulässigkeit der Auslieferung eines deutschen Verfolgten nach Österreich:

    Danach ist vom Vorliegen eines sog. "Mischfalls" nach § 80 Abs. 2 Satz 1 IRG auszugehen (vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 11.08.2016, 1 AK 28/16, abgedruckt in juris).
  • OLG Köln, 11.12.2019 - 6 AuslS 136/19
    16/6563 S. 17, mit Hinweis auf § 95 Abs. 2 SDÜ; vgl. auch zu den Anforderungen in § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG: BVerfG, Beschluss vom 09.10.2009, 2 BvR 2115/09, juris Rn. 33; SenE vom 13.07.2012, 6 AuslA 54/12 - 45 -, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18, juris Rn.16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.08.2016, 1 AK 28/16, juris Rn.16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14, juris Rn.6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.05.2014, 1 Ausl 64/14, juris Rn. 6 und Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, 2 Ausl 59/14, juris Rn. 4; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.03.2007, Ausl - III - 6/07, juris Rn. 7; Böse in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, a.a.O., § 83a IRG Rn. 9; Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 83a IRG, Rn. 11; Meyer in Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 1. Auflage, § 83a Rn. 932).
  • OLG Köln, 11.12.2019 - 6 AuslA 110/19
    Auch wenn der ersuchende Staat ein Verhalten als Katalogtat nach Art. 2 Abs. 2 RB-EuHB bezeichnet mit der Folge, dass gemäß § 81 Nr. 4 IRG die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, muss die Tatbeschreibung eine Schlüssigkeitsprüfung dahingehend ermöglichen, ob die Sachdarstellung einen nachvollziehbaren Rückschluss hierauf zulässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.2009, 2 BvR 2115/09, juris Rn. 33; SenE vom 13.07.2012, 6 AuslA 54/12 - 45 -, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18, juris Rn.16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.08.2016, 1 AK 28/16, juris Rn.16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14, juris Rn.6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.05.2014, 1 Ausl 64/14, juris Rn. 6 und Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, 2 Ausl 59/14, juris Rn. 4; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.03.2007, Ausl - III - 6/07, juris Rn. 7; Böse in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, § 83a IRG Rn. 9; Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, § 83a IRG, Rn. 11; Meyer in Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 1. Auflage, § 83a Rn. 932).
  • OLG Köln, 11.12.2019 - AuslS 136/19
    16/6563 S. 17, mit Hinweis auf § 95 Abs. 2 SDÜ; vgl. auch zu den Anforderungen in § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG: BVerfG, Beschluss vom 09.10.2009, 2 BvR 2115/09, juris Rn. 33; SenE vom 13.07.2012, 6 AuslA 54/12 - 45 -, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18, juris Rn.16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.08.2016, 1 AK 28/16, juris Rn.16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14, juris Rn.6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.05.2014, 1 Ausl 64/14, juris Rn. 6 und Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, 2 Ausl 59/14, juris Rn. 4; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.03.2007, Ausl - III - 6/07, juris Rn. 7; Böse in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, a.a.O., § 83a IRG Rn. 9; Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 83a IRG, Rn. 11; Meyer in Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 1. Auflage, § 83a Rn. 932).
  • OLG Köln, 11.12.2019 - AuslA 110/19
    Auch wenn der ersuchende Staat ein Verhalten als Katalogtat nach Art. 2 Abs. 2 RB-EuHB bezeichnet mit der Folge, dass gemäß § 81 Nr. 4 IRG die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, muss die Tatbeschreibung eine Schlüssigkeitsprüfung dahingehend ermöglichen, ob die Sachdarstellung einen nachvollziehbaren Rückschluss hierauf zulässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.2009, 2 BvR 2115/09, juris Rn. 33; SenE vom 13.07.2012, 6 AuslA 54/12 - 45 -, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18, juris Rn.16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.08.2016, 1 AK 28/16, juris Rn.16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14, juris Rn.6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.05.2014, 1 Ausl 64/14, juris Rn. 6 und Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, 2 Ausl 59/14, juris Rn. 4; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.03.2007, Ausl - III - 6/07, juris Rn. 7; Böse in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, § 83a IRG Rn. 9; Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, § 83a IRG, Rn. 11; Meyer in Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 1. Auflage, § 83a Rn. 932).
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