Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 12.01.2005 - 7 U 181/03 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
Wirksamkeit eines Stimmbindungsvertrages, der auch in Fällen, in denen in der Kapitalgesellschaft für den Beschluss eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, eine Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit vorsieht
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 709, 710; AktG § 136
Verpflichtungswirkung eines Stimmbindungsvertrags
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verpflichtung der Parteien eines Stimmbindungsvertrages zur Abstimmung in der Hauptversammlung entsprechend dem mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss in Fällen eines für die Aktionäre größeren Mehrheitserfordernisses; Bestehen der Verpflichtung aus einem ...
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 709; BGB § 710; AktG § 134; AktG § 136
Aktiengesellschaft: Zur Bindung an die in einem Schutzgemeinschaftsvertrag bzw. Stimmbindungsvertrag enthaltene Mehrheitsklausel - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Notare Bayern
, S. 68 (Leitsatz)
BGB §§ 709, 710; AktG § 136
Verpflichtungswirkung eines Stimmbindungsvertrags
Verfahrensgang
- LG Heidelberg, 14.08.2003 - 11 O 13/03
- OLG Karlsruhe, 12.01.2005 - 7 U 181/03
- BGH, 24.11.2008 - II ZR 116/08
Papierfundstellen
- NZG 2005, 636
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 24.11.2008 - II ZR 116/08
Schutzgemeinschaftsvertrag II
Das Berufungsgericht (OLGR Karlsruhe 2005, 429 = AG 2005, 814 = NZG 2005, 636) hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe der modifizierten Feststellung zurückgewiesen, dass § 5 Nr. 2 des Schutzgemeinschaftsvertrages, wonach die Mitglieder der Schutzgemeinschaft ihr Stimmrecht als Aktionäre der DGF-AG entsprechend den Beschlüssen der Schutzgemeinschaft auszuüben oder ausüben zu lassen haben, wirksam ist, auch wenn diese Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wurden und für die Beschlussfassung der Aktionäre der DGF-AG eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. - OLG Frankfurt, 14.11.2006 - 5 U 158/05
Aktiengesellschaft: Befugnis zur Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung …
Zu Recht geht der Kläger zu 3. davon aus, dass es sich bei dem von der X AG und der Z GMBH auf Grundlage des Stimmbindungsvertrages gebildeten Aktionärspool um eine Vereinigung handelt, die den Regeln der BGB-Gesellschaft (§ 705 BGB) unterlag, weil das Verhältnis der Vertragsparteien durch den gemeinschaftlichen Zweck bestimmt war, die Aktionärsrechte in Hauptversammlungen der Beklagten einheitlich, sei es durch einheitliche Abstimmung, sei es durch Enthaltung, wahrzunehmen (vgl. zum Rechtsverhältnis von durch einen Gruppenvertreter vertretenen Gesellschaftern BGH…, Urteil vom 4. Oktober 2004 - II ZR 356/02, NJW-RR 2005, 39, Juris-Rz. 20;… Urteil vom 12. Dezember 1966 - II ZR 41/65, BGHZ 46, 291, Juris-Rz. 12; OLG Karlsruhe, NZG 2005 636, Juris-Rz. 19 für einen "Schutzgemeinschaftsvertrag").