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   OLG Karlsruhe, 12.02.2021 - 6 U 130/20   

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OLG Karlsruhe, 12.02.2021 - 6 U 130/20 (https://dejure.org/2021,11575)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.02.2021 - 6 U 130/20 (https://dejure.org/2021,11575)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12. Februar 2021 - 6 U 130/20 (https://dejure.org/2021,11575)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Wurzelsequenzordnung

    § 315 Abs 3 BGB, § 707 Abs 1 S 1 ZPO, § 719 Abs 1 S 1 ZPO
    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Patentverletzung: Lizenzbereitschaft des Verletzers

  • rechtsportal.de

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterlassungstitel wegen Verletzung eines standardessentiellen Patents, da der Schuldner bereit war eine Lizenzvereinbarung zu FRAND-Bedingungen abzuschließen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausdruck einer qualifizierten Lizenzbereitschaft durch ein Gegenangebot des Patentverletzers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Regelmäßig bringt der Verletzer mit einem Vertragsangebot, das die Bestimmung der Lizenzgebühr dem SEP-Inhaber nach billigem Ermessen gem. § 315 Abs. 3 BGB überlässt, hinreichend zum Ausdruck, dass er bereit ist, eine Lizenzvereinbarung abzuschließen, die jedenfalls ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2022, 1176
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 16.07.2015 - C-170/13

    Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.02.2021 - 6 U 130/20
    Hierfür verweist es auf die Entscheidung Huawei ./. ZTE des EuGH (GRUR 2015, 764).

    Die Möglichkeit einer Ausnahme im Einzelfall steht nicht, zumindest nicht bei summarischer Prüfung im Widerspruch zu den Entscheidungen Huawei ./. ZTE des EuGH (GRUR 2015, 764) und Orange-Book-Standard des BGH (BGHZ 180, 312 = GRUR 2009, 694).

    Es kann dahinstehen, ob der Patentverletzer nach den Grundsätzen der Entscheidung Huawei ./. ZTE des EuGH (GRUR 2015, 764) seiner Obliegenheit zur Abgabe eines Gegenangebots dadurch genügen kann, dass er (ausschließlich) ein Angebot mit einem Leistungsbestimmungsrecht zugunsten des SEP-Inhabers abgibt, oder er ihr nur dadurch nachkommt, dass er (auch) ein Gegenangebot mit einem konkreten Lizenzsatz, das FRAND-Bedingungen genügt, unterbreitet.

    Es ist damit nicht von etwaigen Vorgaben der Entscheidung Huawei ./. ZTE des EuGH (GRUR 2015, 764) abgewichen.

  • OLG Karlsruhe, 30.10.2019 - 6 U 183/16

    Datenpaketverarbeitung - Patentrechtlicher Schadensersatz: Missbrauch einer durch

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.02.2021 - 6 U 130/20
    Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass eine Lizenzbereitschaft noch im laufenden Rechtstreit nachgeholt werden kann und auch in diesem Fall grundsätzlich noch beachtlich ist (Senat, GRUR 2020, 166 Rn. 106 - Datenpaketverarbeitung).

    Grundsätzlich können Obliegenheiten der Verletzers während des anhängigen Rechtsstreits nachgeholt werden (Senat, GRUR 2020, 166 Rn. 108 ff. - Datenpaketverarbeitung).

    Selbst wenn der Patentinhaber seine Verhandlungsobliegenheiten nicht erfüllt, begründet dies indes nicht zwangsläufig einen solchen Schadensersatzanspruch, denn mit der Verletzung von Verhandlungsobliegenheiten geht nicht ohne weiteres die Verweigerung einer Lizenz einher, die inhaltlich FRAND-Kriterien entspricht (Senat, GRUR 2020, 166 Rn. 138 - Datenpaketverarbeitung).

    Aber auch dann, wenn ein gegenläufiger Schadensersatzanspruch des Patentverletzers gegen den Patentinhaber wegen kartellrechtswidriger Verweigerung des Abschlusses einer Lizenzvereinbarung zu FRAND-Bedingungen besteht und daher der Schadensersatzanspruch des Patentinhabers zukünftig auf die Höhe der FRAND-Lizenzgebühr beschränkt wäre, sind Kosten- und Gewinnangaben im Grundsatz als erforderlich und zumutbar anzusehen (Senat, GRUR 2020, 166 Rn. 139 - Datenpaketverarbeitung; a.A. OLG Düsseldorf GRUR-RS 2019, 6087 = GRUR 2019, 725 Ls., juris-Rn. 231 - Improving Handover).

  • OLG Karlsruhe, 13.10.2014 - 6 U 118/14

    Leiterbahnstrukturen - Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.02.2021 - 6 U 130/20
    Es entspricht daher gefestigter Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das angefochtene Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen in Betracht kommen kann (vgl. Senat, GRUR-RR 2015, 50 Rn. 9 - Leiterbahnstrukturen; BeckRS 2016, 10660Rn. 15 (insow. nicht abgedr. in NZKart 2016, 334)).

    Auf der anderen Seite ist anerkannt, dass die Interessen des Schuldners besonderes Gewicht erhalten und daher eine Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht kommt, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (vgl. Senat, GRUR-RR 2015, 50 Rn. 10 - Leiterbahnstrukturen; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2010, 122 - prepaid telephone calls, mwN).

    In diesem Fall ist es dem obsiegenden Kläger regelmäßig zuzumuten, die Überprüfung der alternativen Begründung rechtlicher oder tatsächlicher Art im Berufungsverfahren abzuwarten (Senat NZKart 2016, 334; GRUR-RR 2015, 50 Rn. 11 - Leiterbahnstrukturen; GRUR-RR 2015, 326 Rn. 15 - Mobiltelefone).

    Ob Ausnahmen von diesem Grundsatz dann möglich sind, wenn eine alternative Begründung klar auf der Hand liegt, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung (Senat, NZKart 2016, 334, 337 - DVD-Software; GRUR-RR 2015, 50 Rn. 12 - Leiterbahnstrukturen).

  • BGH, 05.05.2020 - KZR 36/17

    FRAND-Einwand - FRAND-Bedinungen, besondere Verhaltenspflichten eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.02.2021 - 6 U 130/20
    Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht im Einklang mit der vom Landgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung FRAND-Einwand (GRUR 2020, 961 Rn. 83) und entspricht der jüngeren Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 09.12.2020 - 6 U 103/19, juris).

    Hiergegen spricht zumindest, dass an die Lizenzbereitschaft bis zur Entscheidung FRAND-Einwand des Bundesgerichtshofs (GRUR 2020, 961) in der Rechtsprechung der Instanzgerichte keine besonderen Anforderungen gestellt worden waren, sondern sie lediglich im Sinne einer Lizenzbitte verstanden worden war.

    Letzteres folgt allein schon aus dem Umstand, dass der Schadensersatzanspruch auch in diesem Fall nicht ohne weiteres der Höhe nach auf dasjenige beschränkt ist, was sich nach Maßgabe der Lizenzanalogie ergeben würde, sondern der Verletzer dem Schadensersatzanspruch des Patentinhabers allenfalls einen eigenen gegenläufigen Schadensersatzanspruch entgegenhalten kann, der auf die Nichterfüllung seines Anspruchs auf Abschluss eines Lizenzvertrags zu angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen gestützt ist und kraft dessen er verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er stünde, hätte der Patentinhaber diesen Anspruch unverzüglich erfüllt (vgl. BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 110 f. - FRAND-Einwand).

  • OLG Karlsruhe, 31.05.2016 - 6 U 55/16

    Zwangsvollstreckung aufgrund eines Patentverletzungsverfahrens: Einstweilige

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.02.2021 - 6 U 130/20
    Es entspricht daher gefestigter Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das angefochtene Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen in Betracht kommen kann (vgl. Senat, GRUR-RR 2015, 50 Rn. 9 - Leiterbahnstrukturen; BeckRS 2016, 10660Rn. 15 (insow. nicht abgedr. in NZKart 2016, 334)).

    In diesem Fall ist es dem obsiegenden Kläger regelmäßig zuzumuten, die Überprüfung der alternativen Begründung rechtlicher oder tatsächlicher Art im Berufungsverfahren abzuwarten (Senat NZKart 2016, 334; GRUR-RR 2015, 50 Rn. 11 - Leiterbahnstrukturen; GRUR-RR 2015, 326 Rn. 15 - Mobiltelefone).

    Ob Ausnahmen von diesem Grundsatz dann möglich sind, wenn eine alternative Begründung klar auf der Hand liegt, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung (Senat, NZKart 2016, 334, 337 - DVD-Software; GRUR-RR 2015, 50 Rn. 12 - Leiterbahnstrukturen).

  • OLG Karlsruhe, 09.12.2020 - 6 U 103/19

    Mobilstation - Patentverletzungsverfahren bezüglich eines Patents zur

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.02.2021 - 6 U 130/20
    Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht im Einklang mit der vom Landgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung FRAND-Einwand (GRUR 2020, 961 Rn. 83) und entspricht der jüngeren Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 09.12.2020 - 6 U 103/19, juris).

    Wie vom Senat bereits an anderer Stelle entschieden (Urt. v. 09.12.2020 - 6 U 103/19, juris), weicht der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, dass der Verletzer durchgehend lizenzwillig sein muss und keine Verzögerungstaktik betreiben darf, ebenfalls nicht von der Entscheidung Huawei ./. ZTE ab.

  • LG Mannheim, 18.08.2020 - 2 O 34/19

    Nokia obsiegt gegen Daimler wegen Patentverletzungen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.02.2021 - 6 U 130/20
    Die Zwangsvollstreckung aus Ziffer I.3 (Unterlassung) des Tenors des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 18.08.2020 (Az. 2 O 34/19) wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von [...] EUR einstweilen eingestellt.

    Das Landgericht Mannheim hat mit dem in juris veröffentlichten Urteil vom 18.08.2020 - Az. 2 O 34/19 -, auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß wegen wortsinngemäßer unmittelbarer Verletzung des Patentanspruchs 1 zur Unterlassung und zur Auskunft/Rechnungslegung verurteilt sowie deren Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz festgestellt.

  • BGH, 06.05.2009 - KZR 39/06

    Orange-Book-Standard

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.02.2021 - 6 U 130/20
    Die Möglichkeit einer Ausnahme im Einzelfall steht nicht, zumindest nicht bei summarischer Prüfung im Widerspruch zu den Entscheidungen Huawei ./. ZTE des EuGH (GRUR 2015, 764) und Orange-Book-Standard des BGH (BGHZ 180, 312 = GRUR 2009, 694).
  • OLG Düsseldorf, 01.07.2009 - 2 U 51/08

    Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung im

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.02.2021 - 6 U 130/20
    Auf der anderen Seite ist anerkannt, dass die Interessen des Schuldners besonderes Gewicht erhalten und daher eine Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht kommt, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (vgl. Senat, GRUR-RR 2015, 50 Rn. 10 - Leiterbahnstrukturen; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2010, 122 - prepaid telephone calls, mwN).
  • LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 4a O 73/14

    Verletzung eines Patents über Technik zum Codieren eines Sprachsignals bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.02.2021 - 6 U 130/20
    Im Falle einer Drittbestimmung könne der Patentinhaber seinen Unterlassungsanspruch jedenfalls so lange nicht durchsetzen, bis eine Bestimmung erfolgt sei, was dem Patentverletzer ebenfalls ermögliche, das Verfahren in die Länge zu ziehen (LG Düsseldorf, Urt. v. 31.03.2016 - 4a O 126/14 Rn. 286 - juris; LG Düsseldorf, SchlussUrt. v. 31.03.2016, 4a O 73/14 Rn. 231 f. - juris).
  • OLG Karlsruhe, 23.04.2015 - 6 U 44/15

    Einstellung der Zwangsvollstreckung einer Patentwertungsgesellschaft aus der

  • LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 4a O 126/14

    Schutzfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung "Wiederherstellung des

  • OLG Karlsruhe, 14.09.2022 - 6 U 212/22

    LTE-Mobilfunkstandard - Antrag auf einstweilige Einstellung der

    Das Interesse des Gläubigers kann im Übrigen im Einzelfall dadurch erhöht sein, dass der Gläubiger dringend auf eine Zwangsvollstreckung angewiesen ist oder ein weiteres Zuwarten die Realisierung des zu vollstreckenden Anspruchs gefährdet bzw. vereitelt (Senat, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 6 U 130/20, juris Rn. 35; BeckOK-ZPO/Ulrici, Stand Juli 2022, § 707 Rn. 20).

    Es ist danach anerkannt, dass die Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht kommt, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach den §§ 707, 719 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird (Senat, GRUR-RR 2015, 50; GRUR-RR 2015, 326; Beschluss vom 12. Februar 2021 - 6 U 130/20, juris Rn. 36), namentlich, wenn danach die Verurteilung greifbar unrichtig ist (vgl. Senat, InstGE 13, 256 [juris Rn. 7]).

    Die summarische Prüfung ist regelmäßig auf offensichtliche Fehler beschränkt, die sich ohne tiefergehende Prüfung feststellen lassen (Senat, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 6 U 130/20, juris Rn. 38).

    Ferner kommt die Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht, wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (vgl. Senat, GRUR-RR 2015, 50; GRUR-RR 2015, 326; Beschluss vom 29. August 2016 - 6 U 57/16, juris Rn. 27, 40; Beschluss vom 12. Februar 2021 - 6 U 130/20, juris Rn. 36; OLG Düsseldorf, InstGE 9, 173 [juris Rn. 2] m.w.N.).

    Vielmehr muss eine unzutreffende Bewertung offensichtlich sein (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 6 U 130/20, juris Rn. 39).

    Vielmehr hat es in der Gesamtbetrachtung ein seiner Auffassung nach schon durch zögerliche Beanstandung des klägerischen Angebots gezeigtes Fehlen des Interesses an einer (zügigen) Lizenz durch die von ihm angenommene FRAND-Widrigkeit der Gegenangebote maßgeblich bestätigt gesehen (siehe auch Senat, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 6 U 130/20, juris Rn. 45 f).

    Dabei lässt auch die Würdigung der genannten Gegenangebote durch das Landgericht im Rahmen der hier angezeigten summarischen Prüfung keinen Fehler erkennen, zumal die Bewertung des Erstgerichts, ob eine angebotene Lizenzgebühr FRAND-Bedingungen entspricht, im Verfahren nach §§ 707, 719 ZPO regelmäßig nur daraufhin geprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil von offensichtlich unzutreffenden Maßgaben ausgegangen ist oder zutreffend erkannte Maßgaben offensichtlich fehlerhaft anwendet (siehe Senat, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 6 U 130/20, juris Rn. 40).

    Solche Motive mögen zwar für die hier gebotene Abwägung kein maßgeblich ins Gewicht fallendes Interesse der Klägerin begründen (siehe auch Senat, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 6 U 130/20, juris Rn. 66).

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