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   OLG Karlsruhe, 12.04.2022 - 19 U 87/20   

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https://dejure.org/2022,38230
OLG Karlsruhe, 12.04.2022 - 19 U 87/20 (https://dejure.org/2022,38230)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.04.2022 - 19 U 87/20 (https://dejure.org/2022,38230)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12. April 2022 - 19 U 87/20 (https://dejure.org/2022,38230)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 15 AIHonO 2002, § 195 BGB, § 199 Abs 4 BGB, § 421 BGB, § 426 BGB
    Gesamtschuldnerausgleichsanspruch eines Architekten gegen den bauausführenden Unternehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Architekten gegen den bauausführenden Unternehmer scheidet aus, wenn der Architekt dem Bauherrn (nur) wegen der Verletzung einer vertraglichen Pflicht zur Objektbegehung (entsprechend der Leistungsphase 9 nach § 15 HOAI 2002) auf ...

  • rechtsportal.de

    Schadensersatzansprüche gegen einen Architekten Gesamtschuldnerausgleichsanspruch eines Architekten gegen einen bauausführenden Unternehmer Verletzung einer vertraglichen Pflicht zur Objektbegehung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Zweckgemeinschaft, keine Gesamtschuld!

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 09.03.1972 - VII ZR 178/70

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauunternehmer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.04.2022 - 19 U 87/20
    Dabei kann ein ausgleichspflichtiger Gesamtschuldner nach § 426 Abs. 1 BGB auch zur Leistung herangezogen werden, wenn er sich gegenüber dem Gläubiger auf die Verjährung des Anspruchs berufen könnte (BGHZ 58, 216, zitiert nach juris Rn. 13 ff.; BGH NJW 2010, 435, zitiert nach juris Rn. 10).

    Andernfalls würde der Zweck der gesetzlichen Ausgleichspflicht vereitelt, der darin besteht, es zu verhindern, dass durch Gläubigerwillkür bestimmt wird, welcher Gesamtschuldner das zur Befriedigung erforderliche Opfer aufzubringen hat (grundlegend bereits BGHZ 58, 216, zitiert nach juris Rn. 14).

    Soweit es bei bestehender Gesamtschuld grundsätzlich unerheblich ist, ob die Forderung des Gläubigers gegen einen Gesamtschuldner nach Eintritt des Schadens verjährt (BGHZ 58, 216, zitiert nach juris Rn. 13 ff.; BGH NJW 2010, 435, zitiert nach juris Rn. 10), ist das vorliegend nicht maßgeblich.

  • BGH, 25.11.2009 - IV ZR 70/05

    Zum Ausgleich unter Gesamtschuldnern

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.04.2022 - 19 U 87/20
    Der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB entsteht mit der Begründung der Gesamtschuld und unterliegt einer eigenständigen Verjährung (BGHZ 181, 310, zitiert nach juris Rn. 11 ff.; BGH NJW 2010, 435, zitiert nach juris Rn. 8 f.).

    Dabei kann ein ausgleichspflichtiger Gesamtschuldner nach § 426 Abs. 1 BGB auch zur Leistung herangezogen werden, wenn er sich gegenüber dem Gläubiger auf die Verjährung des Anspruchs berufen könnte (BGHZ 58, 216, zitiert nach juris Rn. 13 ff.; BGH NJW 2010, 435, zitiert nach juris Rn. 10).

    Soweit es bei bestehender Gesamtschuld grundsätzlich unerheblich ist, ob die Forderung des Gläubigers gegen einen Gesamtschuldner nach Eintritt des Schadens verjährt (BGHZ 58, 216, zitiert nach juris Rn. 13 ff.; BGH NJW 2010, 435, zitiert nach juris Rn. 10), ist das vorliegend nicht maßgeblich.

  • BGH, 11.05.2010 - VIII ZB 93/09

    Berufungsschrift: Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.04.2022 - 19 U 87/20
    Zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO gehört die Angabe, für und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird (BGH NJW-RR 2011, 281, zitiert nach juris Rn. 9; NJW-RR 2011 359, zitiert nach juris Rn. 10).

    Das Rechtsmittel richtet sich im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und damit gegen sämtliche Streitgenossen, die in der Vorinstanz obsiegt haben, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH NJW-RR 2011, 281, zittert nach juris Rn. 11, NJW-RR 2011, 359, zitiert nach juris Rn. 12).

  • BGH, 15.12.2010 - XII ZR 18/09

    Berufungsverfahren: Anforderung an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.04.2022 - 19 U 87/20
    Zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO gehört die Angabe, für und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird (BGH NJW-RR 2011, 281, zitiert nach juris Rn. 9; NJW-RR 2011 359, zitiert nach juris Rn. 10).

    Das Rechtsmittel richtet sich im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und damit gegen sämtliche Streitgenossen, die in der Vorinstanz obsiegt haben, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH NJW-RR 2011, 281, zittert nach juris Rn. 11, NJW-RR 2011, 359, zitiert nach juris Rn. 12).

  • OLG Oldenburg, 15.11.2001 - 8 U 176/01

    Prozessführungsbefugnis eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.04.2022 - 19 U 87/20
    Wenn der Architekt (nur) wegen dieser Pflichtverletzung aus der Leistungsphase 9 gegenüber der Bauherrin haftet, besteht keine gesamtschuldnerische Haftung mit einem ausführenden Bauunternehmer, der wegen einer Pflichtverletzung bei der Errichtung seiner Bauleistungen vor der Abnahme seiner Werkleistung haftet (vgl. auch OLG Düsseldorf BauR 2016, 140, zitiert nach juris Rn. 23; OLG Zweibrücken NJW-RR 1993, 1237, 1238; vgl. auch OLG Stuttgart BauR 2019, 854, zitiert nach juris Rn. 19 ff.; dasselbe gilt im Falle einer sogenannten Sekundärhaftung des Architekten, vgl. OLGR Oldenburg 2002, 264, zitiert nach juris Rn, 14 f., 17).
  • BGH, 10.02.1994 - VII ZR 20/93

    Pflichten des mit der Objektüberwachung betrauten Architekten; Beginn der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.04.2022 - 19 U 87/20
    Ohne die vereinbarte und durchgeführte Teilabnahme wäre nicht nur der Verjährungsbeginn der gegen den Architekten gerichteten Gewährleistungsansprüche bis zur Abnahme oder Vollendung auch der Leistungen nach Leistungsphase 9 hinausgeschoben, sondern auch die Fälligkeit des gesamten Architektenhonorars (vgl. BGHZ 125, 111, zitiert nach juris Rn. 21, 23).
  • OLG Zweibrücken, 30.03.1993 - 4 U 22/93

    Keine Gesamtschuld bei nicht rechtzeitiger Sicherung von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.04.2022 - 19 U 87/20
    Wenn der Architekt (nur) wegen dieser Pflichtverletzung aus der Leistungsphase 9 gegenüber der Bauherrin haftet, besteht keine gesamtschuldnerische Haftung mit einem ausführenden Bauunternehmer, der wegen einer Pflichtverletzung bei der Errichtung seiner Bauleistungen vor der Abnahme seiner Werkleistung haftet (vgl. auch OLG Düsseldorf BauR 2016, 140, zitiert nach juris Rn. 23; OLG Zweibrücken NJW-RR 1993, 1237, 1238; vgl. auch OLG Stuttgart BauR 2019, 854, zitiert nach juris Rn. 19 ff.; dasselbe gilt im Falle einer sogenannten Sekundärhaftung des Architekten, vgl. OLGR Oldenburg 2002, 264, zitiert nach juris Rn, 14 f., 17).
  • BGH, 24.06.2004 - VII ZR 259/02

    Honoraranspruch des Architekten bei teilweiser Nichterbringung der Leistung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.04.2022 - 19 U 87/20
    Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI 2002 orientierte vertragliche Vereinbarung begründet nach dem Grundsatz der interessengerechten Auslegung, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolgs schuldet (vgl. BGHZ 159, 376, zitiert nach juris Rn. 28 f.; BGHZ 173, 314, zitiert nach juris Rn. 25).
  • BGH, 26.07.2007 - VII ZR 42/05

    Vereinbarung der Leistungsbilder und -phasen der HOAI in einem Planungsvertrag;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.04.2022 - 19 U 87/20
    Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI 2002 orientierte vertragliche Vereinbarung begründet nach dem Grundsatz der interessengerechten Auslegung, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolgs schuldet (vgl. BGHZ 159, 376, zitiert nach juris Rn. 28 f.; BGHZ 173, 314, zitiert nach juris Rn. 25).
  • BGH, 18.06.2009 - VII ZR 167/08

    Verjährung und Kenntnis bei Ausgleichsanspruch

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.04.2022 - 19 U 87/20
    Der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB entsteht mit der Begründung der Gesamtschuld und unterliegt einer eigenständigen Verjährung (BGHZ 181, 310, zitiert nach juris Rn. 11 ff.; BGH NJW 2010, 435, zitiert nach juris Rn. 8 f.).
  • BGH, 19.12.1968 - VII ZR 23/66

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauunternehmer

  • BGH, 22.12.2011 - VII ZR 136/11

    Gewährleistung beim Pferdekauf: Schadensmindernde Inanspruchnahme des

  • BGH, 26.06.2003 - VII ZR 126/02

    Haftung von Unternehmern unterschiedlicher Gewerke auf einheitliche

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 429/19

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners

  • BGH, 29.09.1988 - VII ZR 182/87

    Haftung des bauüberwachenden Architekten

  • BGH, 01.02.1965 - GSZ 1/64

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauherrn im Falle einer

  • BGH, 04.03.1971 - VII ZR 204/69

    Haftungsverhältnisse: Architekt-Statiker-Bauunternehmer

  • BGH, 29.06.1989 - IX ZR 175/88

    Ausgleich zwischen mehreren auf gleicher Stufe stehenden Sicherungsgebern

  • BGH, 28.10.1997 - X ZR 157/96

    Ausgleichsansprüche unter gleichzeitig Beschenkten bei Inanspruchnahme eines von

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