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   OLG Karlsruhe, 12.05.2021 - 6 U 15/20   

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OLG Karlsruhe, 12.05.2021 - 6 U 15/20 (https://dejure.org/2021,19768)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.05.2021 - 6 U 15/20 (https://dejure.org/2021,19768)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20 (https://dejure.org/2021,19768)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 31 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 263 StGB, § 6 Abs 1 EG-FGV
    Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Fahrzeughersteller im Zusammenhang mit dem sog. Thermofenster

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Berufungsbegründung in Fällen der Abweisung der Klage eines Käufers eines angeblich vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

  • rechtsportal.de

    Zur Darlegung einer vom Fahrzeughersteller begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.05.2021 - 6 U 15/20
    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 15 mwN; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 29 mwN; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 14 mwN; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 17).

    Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 15 mwN; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 29 mwN; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 14; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 17).

    Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 15 mwN; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 29 mwN; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 14; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 17).

    Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig ist in einer Gesamtschau (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 16) dessen Gesamtcharakter zu ermitteln.

    Nach diesen Maßstäben liegt eine sittenwidrige Handlung eines Automobilherstellers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 16 ff) insbesondere in einem Fall vor, der durch vom Bundesgerichtshof an anderer Stelle (Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 17) wie folgt zusammengefasste Umstände gekennzeichnet ist: Der Hersteller hat die grundlegende strategische Frage, mit welchen Maßnahmen er auf die Einführung der - im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren - Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm reagieren würde, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse dahingehend entschieden, von der Einhaltung dieser Grenzwerte im realen Fahrbetrieb vollständig abzusehen und dem KBA stattdessen zwecks Erlangung der Typgenehmigung mittels einer eigens zu diesem Zweck entwickelten Motorsteuerungssoftware wahrheitswidrig vorzuspiegeln, dass die von ihm hergestellten Dieselfahrzeuge die neu festgelegten Grenzwerte einhalten.

    Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nicht mit der Verwendung einer Prüfstandserkennungssoftware zu vergleichen, wie sie die in dem mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316) entschiedenen Rechtsstreit verklagte Herstellerin zum Einsatz gebracht hatte.

    Nach allgemeinen Grundsätzen trägt zwar derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. sowohl für die Umstände, die die Schädigung und deren Sittenwidrigkeit in objektiver Hinsicht begründen, als auch für den zumindest bedingten Vorsatz des Schädigers hinsichtlich des Vorliegens dieser Umstände (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 35 mwN).

    Der Anspruchsteller hat daher auch darzulegen und zu beweisen, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßiger Vertreter (§ 31 BGB) des in Anspruch genommenen Unternehmens die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 35 mwN; vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 25 mwN).

    Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 36 mwN; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 26 mwN).

    Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 37 mwN; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 27 mwN).

    Genügt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 37 mwN; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 27 mwN).

    Dass damit die belastete Partei Tatsachen vortragen muss, von denen der Prozessgegner andernfalls keine Kenntnis erlangt hätte oder hätte erlangen können, wird wegen der aus den verfassungsrechtlich geschützten Rechten auf ein faires Verfahren und auf effektiven Rechtsschutz folgenden Verpflichtung zu einer fairen Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten insbesondere dann hingenommen, wenn es hinreichende Anhaltspunkte für deliktisches Verhalten zu Lasten des Prozessgegners gibt, und dieser außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 38, 40 mwN).

    (bb) In Anwendung dieser Grundsätze bejaht der Bundesgerichtshof eine sekundäre Darlegungslast des beklagten Herstellers für die Behauptung, eine Kenntnis zumindest eines (vormaligen) Mitglieds des Vorstands von einer getroffenen strategischen Entscheidung für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe nicht vorgelegen, wenn es hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Kenntnis "gibt" (vgl. BGH, Urteil vom 25.Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 39 ff und Leitsatz 2: "Bestehen [...]").

    Wegen der besonderen Schwierigkeiten des Klägers, konkrete Tatsachen darzulegen, aus denen sich die Kenntnis eines bestimmten Vorstandsmitglieds ergibt, hat der beklagte Hersteller in diesem Fall mitzuteilen, welche Ermittlungen mit welchem Ergebnis er insoweit angestellt habe und über welche Erkenntnisse er insoweit verfüge, was ihm möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 39).

    Dazu kann es gehören, dass der Beklagte zu seiner damaligen Organisationsstruktur und Arbeitsorganisation, den damaligen internen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, den Berichtspflichten und den von ihm veranlassten Ermittlungen vorzutragen hat (siehe BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 40).

    Das Ziel der Erhöhung des Gewinns, dem der Einsatz einer bestimmten Emissionskontrollstrategie anstelle anderer (teurerer) Techniken, die eine Emissionsreduktion mit geringeren Wirkungseinschränkungen ohne Haltbarkeitsnachteile für den Motor erlauben würden, dienen mag, ist ohne solche besonderen Umstände erlaubt (siehe BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 22 f, 27).

    cc) Im Übrigen ist damit auch nicht der weiter für die Haftung nach § 826 erforderliche Schädigungsvorsatz (siehe dazu BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn.61 ff; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 32 mwN) festzustellen.

    dd) All dies gilt nicht nur, soweit die Beklagte für etwaige vorsätzliche sittenwidrige Schädigungen durch ihre verfassungsmäßig berufenen Vertreter nach § 31 BGB einzustehen hätte und gegebenenfalls nach § 826 BGB haftet, sondern entsprechend hinsichtlich der für eine etwaige Haftung nach § 831 Abs. 1 BGB maßgeblichen Frage, ob ein durch die Beklagte bestellter Verrichtungsgehilfe in Ausführung der Verrichtung den objektiven und subjektiven Tatbestand nach § 826 BGB verwirklicht hat, wofür auf die subjektiven Vorstellungen eines Verrichtungsgehilfen der Beklagten abzustellen wäre, der die besagte Steuerung verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 35 mwN; siehe BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 43).

    Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB setzt unter anderem voraus, dass sich im konkreten Schaden die Gefahr verwirklicht hat, vor der die betreffende Norm schützen sollte (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 73 mwN).

    Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt weder im Aufgabenbereich von § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 74 ff; BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 11) noch im Aufgabenbereich von Art. 5 VO 715/2007/EG (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 12 ff).

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.05.2021 - 6 U 15/20
    Sie habe - in dem vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19. Januar 2021 (VI ZR 433/19) entschiedenen Fall, wie auch in anderen Fällen - explizit in den Antragsunterlagen offengelegt, dass die Lufttemperatur ein Steuerungsparameter der Abgasrückführung sei, und auch sonst die in der Praxis des Kraftfahrt-Bundesamts geforderten Angaben gemacht.

    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 15 mwN; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 29 mwN; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 14 mwN; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 17).

    Schon zur Feststellung der - objektiven (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 14; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 17) - Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen.

    Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 15 mwN; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 29 mwN; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 14; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 17).

    Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 15 mwN; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 29 mwN; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 14; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 17).

    Nach diesen Maßstäben liegt eine sittenwidrige Handlung eines Automobilherstellers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 16 ff) insbesondere in einem Fall vor, der durch vom Bundesgerichtshof an anderer Stelle (Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 17) wie folgt zusammengefasste Umstände gekennzeichnet ist: Der Hersteller hat die grundlegende strategische Frage, mit welchen Maßnahmen er auf die Einführung der - im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren - Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm reagieren würde, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse dahingehend entschieden, von der Einhaltung dieser Grenzwerte im realen Fahrbetrieb vollständig abzusehen und dem KBA stattdessen zwecks Erlangung der Typgenehmigung mittels einer eigens zu diesem Zweck entwickelten Motorsteuerungssoftware wahrheitswidrig vorzuspiegeln, dass die von ihm hergestellten Dieselfahrzeuge die neu festgelegten Grenzwerte einhalten.

    Ebenso hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 16, 26) bisher offengelassen, ob eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG zu qualifizieren ist, welche die Abgasrückführung bei einstelligen Positivtemperaturen reduziert (und letztlich ganz abschaltet), wodurch die Stickoxidemissionen im normalen Fahrbetrieb erheblich ansteigen.

    Dieses Verhalten ist für sich genommen nicht als sittenwidrig zu qualifizieren (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 16).

    Dies gilt auch dann, wenn die Beklagte mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebt hat (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 13, 16).

    Unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen (Umgebungstemperatur, Luftfeuchtigkeit, Geschwindigkeit, Widerstand etc., vgl. Art. 5 Abs. 3 Buchst. a VO 715/2007/EG i.V.m. Art. 3 Nr. 1 und 6, Anhang III VO 692/2008/EG i.V.m. Abs. 5.3.1 und Anhang 4 Abs. 5.3.1, Abs. 6.1.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83) entspricht die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 18; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 27).

    (b) Insbesondere reicht es für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der für den Hersteller handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben, wenn eine Abgasrückführung im in Rede stehenden Fahrzeug durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems bei einstelligen Positivtemperaturen reduziert und letztlich ganz abgeschaltet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 16).

    (aa) Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 19. Januar 2021 (VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 26) nicht ausdrücklich angegeben, ob es zur Darlegung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters notwendig ist, dass der Kläger die Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware näher darlegt und in tatsächlicher Hinsicht konkret begründet, warum hierin eine unzulässige Abschalteinrichtung zu sehen sei.

    Fehlt es hieran, ist der bereits objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 19; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 28).

    (aa) Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit den Kläger (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 19; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 27 mwN).

    Trifft dies zu, könnten sich hieraus gegebenenfalls Anhaltspunkte für ein Bewusstsein der für die Beklagte handelnden Personen ergeben, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 22, 24).

    Sie hat dazu ferner ausgeführt, sie habe - in dem vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19. Januar 2021 (VI ZR 433/19) entschiedenen Fall, wie auch in anderen Fällen - explizit in den Antragsunterlagen offengelegt, dass die Lufttemperatur ein Steuerungsparameter der Abgasrückführung sei.

    Eine - als Anhaltspunkt für ein Unrechtsbewusstsein in Betracht kommende - Verschleierung des Thermofensters (siehe dazu BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 24) ist nicht ersichtlich.

  • BGH, 08.03.2021 - VI ZR 505/19

    Dieselskandal: Audi muss sich VW-Wissen nicht zurechnen lassen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.05.2021 - 6 U 15/20
    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 15 mwN; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 29 mwN; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 14 mwN; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 17).

    Schon zur Feststellung der - objektiven (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 14; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 17) - Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen.

    Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 15 mwN; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 29 mwN; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 14; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 17).

    Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 15 mwN; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 29 mwN; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 14; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 17).

    Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 19).

    Der Anspruchsteller hat daher auch darzulegen und zu beweisen, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßiger Vertreter (§ 31 BGB) des in Anspruch genommenen Unternehmens die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 35 mwN; vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 25 mwN).

    Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 36 mwN; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 26 mwN).

    Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 37 mwN; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 27 mwN).

    Genügt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 37 mwN; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 27 mwN).

    Eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten zu Vorgängen innerhalb seines Unternehmens, die auf eine Kenntnis seiner verfassungsmäßigen Vertreter von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, setzt jedenfalls voraus, dass das (unstreitige oder nachgewiesene) Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, juris Rn. 28 mwN).

    Eine bestrittene, aber nicht bewiesene Behauptung solcher vermeintlichen Anhaltspunkte durch den darlegungs- und beweisbelasteten Anspruchsteller genügt zur Begründung einer sekundären Darlegungslast des Gegners nicht (s.o.; vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 28, 30).

    cc) Im Übrigen ist damit auch nicht der weiter für die Haftung nach § 826 erforderliche Schädigungsvorsatz (siehe dazu BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn.61 ff; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 32 mwN) festzustellen.

    dd) All dies gilt nicht nur, soweit die Beklagte für etwaige vorsätzliche sittenwidrige Schädigungen durch ihre verfassungsmäßig berufenen Vertreter nach § 31 BGB einzustehen hätte und gegebenenfalls nach § 826 BGB haftet, sondern entsprechend hinsichtlich der für eine etwaige Haftung nach § 831 Abs. 1 BGB maßgeblichen Frage, ob ein durch die Beklagte bestellter Verrichtungsgehilfe in Ausführung der Verrichtung den objektiven und subjektiven Tatbestand nach § 826 BGB verwirklicht hat, wofür auf die subjektiven Vorstellungen eines Verrichtungsgehilfen der Beklagten abzustellen wäre, der die besagte Steuerung verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 35 mwN; siehe BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 43).

  • BGH, 28.01.2020 - VIII ZR 57/19

    Missachtung substantiierten Vorbringens zum Sachmangel betreffend

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.05.2021 - 6 U 15/20
    Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 7 mwN).

    Soweit es auf das (bloße, objektive) Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG ankommt, kann es danach genügen, dass der Kläger mit recht allgemein gehaltenem Vortrag die - wenn auch allgemein beschriebene - Funktionsweise einer von ihm vermuteten Abschalteinrichtung und - wenn auch nur in groben Zügen - die von ihm befürchteten Auswirkungen einer solchen Abschalteinrichtung auf den Stickoxidausstoß im realen Fahrbetrieb und auf dem Prüfstand beschreibt (siehe BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 5, 10, 12).

    (bb) Dabei ist es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 8 mwN).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 8 mwN).

    Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 8 mwN).

    Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinn ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 8 mwN).

    Soweit es um das bloße Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG geht, sind die strengen Voraussetzungen für die Außerachtlassung einer Behauptung "ins Blaue hinein" nicht erfüllt, wenn der Kläger mangels eigener Sachkunde und hinreichenden Einblicks in die Konzeption und Funktionsweise des in seinem Fahrzeug eingebauten Motors einschließlich des Systems zur Verringerung des Stickoxidausstoßes keine genauen Kenntnisse von dem Vorhandensein und der konkreten Wirkung einer Abschalteinrichtung haben kann und ausreichend greifbare Anhaltspunkte vorgebracht hat, auf die er letztlich seinen Vorwurf stützt, sein Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG ausgestattet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 9).

    Der Darlegung von Einzelheiten, die für die rechtliche Schlüssigkeit der Darlegung des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erforderlich sind, sondern insoweit allein unter dem Gesichtspunkt der Nachvollziehbarkeit der klägerischen Behauptungen von Bedeutung sind, bedarf es insoweit zumindest unter diesen Umständen nicht (siehe BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 9).

    Vielmehr ist von ihm nur zu fordern, dass er greifbare Umstände anführt, auf die er den Verdacht gründet, sein Fahrzeug weise eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen auf (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 10).

    Diese können etwa darin liegen, dass bekannt geworden sei, dass Fahrzeuge mit Motoren eines allgemein bezeichneten Typs (etwa OM 651 und OM 642), der auch in einem klägerischen, nicht notwendig vom Rückruf betroffenen Fahrzeug verbaut ist, durch den Hersteller auf Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamts verpflichtend zurückzurufen seien, und im Rahmen eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens bekannt geworden sei, dass in Motoren eines allgemein bezeichneten Typs (etwa OM 651 und OM 642) eine unzulässige Thermosoftware verbaut worden sei (siehe BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 11 ff).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.05.2021 - 6 U 15/20
    Diese verweist ihrerseits auf die Regelung Nr. 83 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors (ABl. 2006, L 375, S. 242; nachfolgend UN/ECE-Regelung Nr. 83) in Bezug auf bestimmte, dort festgelegte technische Anforderungen an die Typgenehmigung von Fahrzeugen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, DAR 2021, 71 Rn. 3, 76).

    Eine in den Rechner zur Motorsteuerung integrierte oder auf ihn einwirkende Software, die auf die Funktion des Emissionskontrollsystems einwirkt und dessen Wirksamkeit verringert, stellt ein "Konstruktionsteil" im Sinn dieser Bestimmung dar (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, DAR 2021, 71 Rn. 59 ff).

    Eine Software, die die Höhe der Fahrzeugemissionen anhand der von ihr ermittelten Fahrbedingungen verändert und die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nur unter Bedingungen gewährleistet, die denen der Zulassungstests entsprechen, ist eine "Abschalteinrichtung" im Sinn von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG, und zwar auch dann, wenn die Verbesserung der Leistung des Emissionskontrollsystems punktuell auch unter normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs beobachtet werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, DAR 2021, 71 Rn. 92 ff, insbes.

    Die Verschmutzung und der Verschleiß des Motors können nicht als "Beschädigung" oder "Unfall" im Sinn der genannten Bestimmung angesehen werden, denn sie sind im Prinzip vorhersehbar und der normalen Funktionsweise des Fahrzeugs inhärent (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, DAR 2021, 71 Rn. 105 ff).

    (aa) Wie eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung der hier in Rede stehenden Art bei der Prüfung der Voraussetzungen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im vorstehenden Sinn einzuordnen ist, ist vom Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, DAR 2021, 71) nicht entschieden worden und auch in der Rechtsprechung der Mitgliedsstaaten noch nicht geklärt.

    Auch manche deutsche Instanzgerichte neigen im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, DAR 2021, 71) dazu, bei einem derartigen Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung anzunehmen (OLG Koblenz, Urteil vom 8. Februar 2021 - 12 U 1187/20, BeckRS 2021, 1305 Rn. 27; LG Ravensburg, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 2 O 393/20, Rn. 51 ff).

    Denn als "Abschalteinrichtung" im Sinn von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG bezeichnet dieser (EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, DAR 2021, 71 Rn. 99) eine Software, die die Höhe der Fahrzeugemissionen anhand der von ihr ermittelten Fahrbedingungen verändert und die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nur unter Bedingungen gewährleistet, die denen der Zulassungstests entsprechen.

    Darauf, ob die Abgasrückführung gezielt (final) gesteuert ist, um die Leistung des Emissionskontrollsystems aufgrund der von der Steuerung erkannten Parameter des Prüfstandsverfahrens zu verbessern und so die Zulassung des Fahrzeugs zu erreichen, kommt es hingegen für die Einordnung als Abschalteinrichtung der Verordnung möglicherweise nicht an (siehe EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, DAR 2021, 71 Rn. 99).

    Insoweit ist nämlich zu beachten, dass die Rechtsfrage der Zulässigkeit eines Thermofensters - wie schon das Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs (Beschluss vom 17. März 2020 - 10 Ob 44/19x, BeckRS 2020, 5269) zeigt - mindestens bis zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Dezember 2020 (C-693/18, DAR 2021, 71) nicht unzweifelhaft und nicht eindeutig zu beantworten war (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2020, berichtigt mit Beschluss vom 14. Mai 2020 - I-5 U 110/19, juris Rn. 39; OLG Koblenz, Urteil vom 8. Februar 2021 - 12 U 471/20, BeckRS 2021, 1241 Rn. 29, jeweils unter Hinweis auf BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, April 2016, S. 123: "[...] verstößt eine weite Interpretation durch die Fahrzeughersteller und die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der Bestimmung, die auch weite Interpretationen zulässt, möglicherweise nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 [...] "; OLG München, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 27 U 6185/19, BeckRS 2020, 22838 Rn. 38 mwN; OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Dezember 2020 - 3 U 101/18, MDR 2021, 233, 234 [juris Rn. 51, 54]).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.05.2021 - 6 U 15/20
    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 15 mwN; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 29 mwN; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 14 mwN; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 17).

    Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 15 mwN; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 29 mwN; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 14; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 17).

    Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 15 mwN; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 29 mwN; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 14; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 17).

    Ihr ist das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 30).

    Der Vorteil muss dem Täter oder dem Dritten direkt aus dem geschädigten Vermögen zufließen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 19 mwN).

    Die Vermögenseinbuße ist dann auf die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Wert des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs zu beziffern (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 21 ff).

    Die Erreichung des Ziels setzte dagegen nicht notwendig voraus, dass bei etwaigen späteren Zweit- oder Drittverkäufen derselben Fahrzeuge als Gebrauchtwagen zugunsten des jeweiligen Gebrauchtwagenverkäufers ein etwaiger über dem Wert des jeweiligen Fahrzeugs liegender Kaufpreis erneut realisiert würde (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 24 ff).

    Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt weder im Aufgabenbereich von § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 74 ff; BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 11) noch im Aufgabenbereich von Art. 5 VO 715/2007/EG (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 12 ff).

  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20

    Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.05.2021 - 6 U 15/20
    Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 26) hat bisher offengelassen, ob eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster), wonach die Abgasrückführung nur bei Außentemperaturen zwischen 15 und 33 °C in vollem Umfang stattfindet und außerhalb dieser Bedingungen deutlich reduziert wird, unzulässig ist.

    Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände im Zusammenhang mit der Entwicklung und Typengenehmigung (vgl. zur Frage der Sittenwidrigkeit eines genehmigten Software-Updates: BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 26), die einen Gesetzesverstoß in Form des Einsatzes dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen.

    Unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen (Umgebungstemperatur, Luftfeuchtigkeit, Geschwindigkeit, Widerstand etc., vgl. Art. 5 Abs. 3 Buchst. a VO 715/2007/EG i.V.m. Art. 3 Nr. 1 und 6, Anhang III VO 692/2008/EG i.V.m. Abs. 5.3.1 und Anhang 4 Abs. 5.3.1, Abs. 6.1.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83) entspricht die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 18; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 27).

    Fehlt es hieran, ist der bereits objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 19; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 28).

    (aa) Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit den Kläger (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 19; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 27 mwN).

    (cc) Ist indes bei der implementierten Steuerung der Abgasrückführung nicht evident, dass es sich um eine nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung handelt (geht es also nicht nur darum, ob ein mit Blick auf die Ausgestaltung der Steuerung auf der Hand liegendes Rechtswidrigkeitsbewusstsein gerade bei den nach § 31 BGB maßgeblichen Personen vorlag), obliegt es zunächst dem Kläger, wenigstens tatsächliche Anhaltspunkte vorzutragen, die für ein Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen sprechen, wonach diese bei der Entwicklung und/oder dem Einsatz der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 28).

  • OLG Stuttgart, 11.12.2020 - 3 U 101/18

    Ansprüche gegen Hersteller/Verkäufer wegen angeblich unzulässiger

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.05.2021 - 6 U 15/20
    Im Übrigen ist der grundsätzliche Zusammenhang zwischen niedrigen Außentemperaturen und dem Versottungsrisiko im Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen (BMVI, April 2016, dort S. 18) anerkannt (siehe auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Oktober 2020 -17 U 296/19, juris Rn. 63; OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Dezember 2020 - 3 U 101/18, MDR 2021, 233, 234 [juris Rn. 51] mwN), wo es heißt:.

    Insoweit ist nämlich zu beachten, dass die Rechtsfrage der Zulässigkeit eines Thermofensters - wie schon das Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs (Beschluss vom 17. März 2020 - 10 Ob 44/19x, BeckRS 2020, 5269) zeigt - mindestens bis zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Dezember 2020 (C-693/18, DAR 2021, 71) nicht unzweifelhaft und nicht eindeutig zu beantworten war (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2020, berichtigt mit Beschluss vom 14. Mai 2020 - I-5 U 110/19, juris Rn. 39; OLG Koblenz, Urteil vom 8. Februar 2021 - 12 U 471/20, BeckRS 2021, 1241 Rn. 29, jeweils unter Hinweis auf BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, April 2016, S. 123: "[...] verstößt eine weite Interpretation durch die Fahrzeughersteller und die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der Bestimmung, die auch weite Interpretationen zulässt, möglicherweise nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 [...] "; OLG München, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 27 U 6185/19, BeckRS 2020, 22838 Rn. 38 mwN; OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Dezember 2020 - 3 U 101/18, MDR 2021, 233, 234 [juris Rn. 51, 54]).

  • BGH, 27.10.2020 - VI ZB 81/19

    Inhaltliche Anforderungen an die Berufungsbegründung (hier: Abweisung einer Klage

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.05.2021 - 6 U 15/20
    Dabei ist aber stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - VI ZB 81/19, juris Rn. 7 mwN).

    Zur Bezeichnung des Umstands, aus dem sich die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt regelmäßig die Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einem anderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - VI ZB 81/19, juris Rn. 7 mwN).

  • OLG Düsseldorf, 12.03.2020 - 5 U 110/19
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.05.2021 - 6 U 15/20
    Insoweit ist nämlich zu beachten, dass die Rechtsfrage der Zulässigkeit eines Thermofensters - wie schon das Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs (Beschluss vom 17. März 2020 - 10 Ob 44/19x, BeckRS 2020, 5269) zeigt - mindestens bis zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Dezember 2020 (C-693/18, DAR 2021, 71) nicht unzweifelhaft und nicht eindeutig zu beantworten war (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2020, berichtigt mit Beschluss vom 14. Mai 2020 - I-5 U 110/19, juris Rn. 39; OLG Koblenz, Urteil vom 8. Februar 2021 - 12 U 471/20, BeckRS 2021, 1241 Rn. 29, jeweils unter Hinweis auf BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, April 2016, S. 123: "[...] verstößt eine weite Interpretation durch die Fahrzeughersteller und die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der Bestimmung, die auch weite Interpretationen zulässt, möglicherweise nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 [...] "; OLG München, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 27 U 6185/19, BeckRS 2020, 22838 Rn. 38 mwN; OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Dezember 2020 - 3 U 101/18, MDR 2021, 233, 234 [juris Rn. 51, 54]).
  • OLG Nürnberg, 27.07.2020 - 5 U 4765/19

    Tatbestandswirkung des Verwaltungsaktes im Zivilprozess ("Thermofenster")

  • OLG München, 31.03.2020 - 17 U 7360/19

    Fehlender Vortrag zur schuldhaften Schädigung des Fahrzeugkäufers wegen

  • LG Ravensburg, 12.02.2021 - 2 O 393/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Rahmenrichtlinie für die

  • BGH, 31.05.2000 - XII ZR 41/98

    Verwirkung des Rechts zur fristlosenKündigung; Annahmeverzug als Gegenstand einer

  • BGH, 17.11.2010 - VIII ZR 277/09

    Erneuerbare Energien: Voraussetzungen des Anspruchs auf Einspeisevergütung für

  • OLG Koblenz, 08.02.2021 - 12 U 471/20
  • BGH, 25.11.1999 - III ZB 50/99

    Zulässigkeit einer unbeschränkt eingelegten Berufung

  • OLG München, 13.05.2020 - 27 U 1368/20

    Zur Darlegungslast der Unzulässigkeit einer Motorsteuerungsoftware

  • BGH, 18.01.2018 - IX ZR 31/15

    Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Verneinung der

  • BAG, 19.07.2016 - 2 AZR 637/15

    Zulässigkeit der Berufung - Druckkündigung

  • BGH, 21.04.2009 - VI ZR 304/07

    Sittenwidrige Schädigung bei Missbrauch des Lastschriftverfahrens

  • OLG Karlsruhe, 30.10.2020 - 17 U 296/19

    Dieselskandal-Haftung bei Software-Update

  • BGH, 14.03.2017 - VI ZR 605/15

    Streitgegenstand bei Arzthaftung: Verschiedene Behandlungsfehler im Rahmen einer

  • BGH, 15.06.2011 - XII ZB 572/10

    Wiedereinsetzungantrag in eine versäumte Berufungsbegründungsfrist: Inhaltliche

  • OLG Köln, 05.11.2020 - 7 U 35/20

    Daimler im Abgasskandal verurteilt - Schadenersatz bei Wohnmobil Mercedes Marco

  • OLG Hamm, 02.09.2019 - 8 U 3/19

    Rückzahlung von Ausschüttungen eines Publikumsfonds nach dessen Insolvenz

  • BGH, 27.10.2020 - VI ZB 6/20

    Welchen Anforderungen muss die Berufungsbegründung genügen?

  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 190/20

    Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit dem sogenannten

    Von einer Abschalteinrichtung, die "exakt" auf die Prüfbedingungen im NEFZ abgestimmt ist, kann damit schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers, demzufolge die Temperatur des Prüfraums während der gesamten Prüfung zwischen 20°C und 30°C betragen soll, ersichtlich keine Rede sein (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 84 ff.; OLG Celle, Urteil vom 14. April 2021 - 7 U 1955/19, juris Rn. 28).
  • OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 198/20
    aa) Zwar kann eine die Sittenwidrigkeit begründende arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden indiziert sein, wenn die Emissionskontrolle - evident unzulässig - bei erkanntem Prüfstandsbetrieb den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert (siehe BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 17 f; Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21, juris Rn. 18; Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 63, 83).

    Davon kann zumindest bei einer Reduzierung der AGR unterhalb von 17 °C (oder wie zuletzt von der Berufung angeführt und insoweit von der Beklagten zugestanden: 18 °C) und oberhalb von 30 °C (oder wie die Berufung eine Äußerung der Beklagten an anderer Stelle zuletzt zitiert: 32 °C, was die Beklagte insoweit zugesteht) keine Rede sein (vgl. BGH Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20, juris Rn. 24; Senat, Urteil vom 12. Mai 2021- 6 U 15/20, juris Rn. 84 f, 93 f; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 53).

    Auf die - auch hier geltende - ausführliche Darstellung des Senats im Urteil vom 12. Mai 2021 (6 U 15/20, juris Rn. 66 ff, 106 ff, 121) wird Bezug genommen.

    Selbst ein amtlicher Rückruf des betroffenen Fahrzeugtyps gäbe dafür nichts her (siehe BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21, juris Rn. 14; Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 129; Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21, juris Rn. 123).

    Abgesehen davon wäre selbst im (bloßen) Unterlassen von Angaben über ein Thermofenster kein Anhaltspunkt für ein Bewusstsein oder eine billigende Inkaufnahme seiner Unzulässigkeit zu erkennen (dazu ausführlich Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 117 ff; siehe BGH, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 435/20, VersR 2022, 1122 Rn. 22 f; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 Rn. 22; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 14 mwN).

    (c) Der Umstand, dass das KBA in (ggf. zahlreichen) Fällen bei Fahrzeugtypen derselben Herstellerin nachträglich eine unzulässige Abschalteinrichtung erkannt und einen Rückruf angeordnet haben mag, gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte dort und beim vorliegenden Fahrzeugtyp im Zeitpunkt des Inverkehrbringens billigend in Kauf genommen habe, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt (Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 129; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 62).

    Diesem Sachverhalt lässt sich von vornherein nicht entnehmen, was konkret Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist und in welchem Verhältnis dies zum klägerischen Fahrzeug steht (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 66; siehe Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 89 f; Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 74 f; Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 13/20, juris Rn. 82).

  • OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 233/21

    Dieselskandal: Teilrückzahlung des Kaufpreises für Kraftfahrzeug aufgrund

    aa) Zwar kann eine die Sittenwidrigkeit begründende arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden indiziert sein, wenn die Emissionskontrolle - evident unzulässig - bei erkanntem Prüfstandsbetrieb den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert (siehe BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 17 f; Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21, juris Rn. 18; Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 63, 83).

    Davon kann zumindest bei einer Reduzierung der AGR unterhalb von 17 °C und oberhalb von 30 °C keine Rede sein (vgl. BGH Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20, juris Rn. 24; Senat, Urteil vom 12. Mai 2021- 6 U 15/20, juris Rn. 84 f, 93 f; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 53).

    Auf die - auch hier geltende - ausführliche Darstellung des Senats im Urteil vom 12. Mai 2021 (6 U 15/20, juris Rn. 66 ff, 106 ff, 121) wird Bezug genommen.

    Selbst ein amtlicher Rückruf des betroffenen Fahrzeugtyps gäbe dafür nichts her (siehe BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21, juris Rn. 14; Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 129; Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21, juris Rn. 123).

    Abgesehen davon wäre selbst im (bloßen) Unterlassen von Angaben über ein Thermofenster kein Anhaltspunkt für ein Bewusstsein oder eine billigende Inkaufnahme seiner Unzulässigkeit zu erkennen (dazu ausführlich Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 117 ff; siehe BGH, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 435/20, VersR 2022, 1122 Rn. 22 f; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 Rn. 22; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 14 mwN).

    (c) Der Umstand, dass das KBA in (ggf. zahlreichen) Fällen bei Fahrzeugtypen derselben Herstellerin nachträglich eine unzulässige Abschalteinrichtung erkannt (vgl. etwa Schreiben des KBA vom 10. November 2022, Anlage S3) und einen Rückruf angeordnet haben mag, gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte dort und beim vorliegenden Fahrzeugtyp im Zeitpunkt des Inverkehrbringens billigend in Kauf genommen habe, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt (Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 129; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 62).

    Diesem Sachverhalt lässt sich von vornherein nicht entnehmen, was konkret Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist und in welchem Verhältnis dies zum klägerischen Fahrzeug steht (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 66; siehe Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 89 f; Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 74 f; Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 13/20, juris Rn. 82).

  • OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 U 18/21

    Bestimmtheit eines Antrags auf Nutzungsentschädigung in Dieselskandal-Fall

    Es kann dahinstehen, ob mit der temperaturabhängigen Reduktion der Wirkungsweise der Emissionskontrolle, insbesondere der Abgasrückführung (welche die Klage hier ersichtlich mit wechselnden Begriffen wie "Abgasnachbehandlung", "Abgasreinigung", "AGR Rate" bei der Beschreibung des Thermofensters meint), die sich auf die Stickoxidemissionen auswirkt, eine gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung anzunehmen ist (dazu ausführlich Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 66 ff).

    aa) Zwar kann eine die Sittenwidrigkeit begründende arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden indiziert sein, wenn die Emissionskontrolle - evident unzulässig - bei erkanntem Prüfstandsbetrieb den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert (siehe BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 17 f; Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21, juris Rn. 18; Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 63, 83).

    Davon kann zumindest bei einer - hier selbst nach dem Klagevortrag allenfalls angeführten - Reduzierung der AGR unterhalb von 17 °C keine Rede sein (siehe BGH Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20, juris Rn. 24; Senat, Urteil vom 12. Mai 2021- 6 U 15/20, juris Rn. 84 f, 93 f; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 53; siehe Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 70).

    Auf die - auch hier geltende - ausführliche Darstellung des Senats im Urteil vom 12. Mai 2021 (6 U 15/20, juris Rn. 66 ff, 106 ff, 121) wird Bezug genommen.

    Selbst ein amtlicher Rückruf des betroffenen Fahrzeugtyps gäbe dafür nichts her (siehe BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21, juris Rn. 14; Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 129; Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21, juris Rn. 123).

    Abgesehen davon wäre selbst im (bloßen) Unterlassen von Angaben über ein Thermofenster kein Anhaltspunkt für ein Bewusstsein oder eine billigende Inkaufnahme seiner Unzulässigkeit zu erkennen (dazu ausführlich Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 117 ff).

    (c) Der Umstand, dass das Kraftfahrt-Bundesamt in (ggf. zahlreichen) Fällen bei Fahrzeugtypen derselben Herstellerin nachträglich eine unzulässige Abschalteinrichtung erkannt und einen Rückruf angeordnet haben mag, gibt auch sonst keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte dort und auch beim vorliegenden Fahrzeugtyp im Zeitpunkt des Inverkehrbringens billigend in Kauf genommen habe, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt (Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 129; Urteil vom 26. Januar 2022, 6 U 128/20, juris Rn. 62).

    Diesem Sachverhalt lässt sich von vornherein nicht entnehmen, was konkret Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist und in welchem Verhältnis dies zum klägerischen Fahrzeug steht (siehe Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 89 f; Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 74 f; Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 13/20, juris Rn. 82).

  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 286/20

    Anspruch gegen die Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer

    Von einer Abschalteinrichtung, die "exakt" auf die Prüfbedingungen im NEFZ abgestimmt ist, kann damit schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers, demzufolge die Temperatur des Prüfraums während der gesamten Prüfung zwischen 20 °C und 30 °C betragen soll, ersichtlich keine Rede sein (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 84 ff.; OLG Celle, Urteil vom 14. April 2021 - 7 U 1955/19, juris Rn. 28).
  • OLG Karlsruhe, 22.09.2021 - 6 U 25/21

    Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Kfz: Darlegungs- und

    (1) Es kann dahinstehen, ob mit der von dem Kläger vorgetragenen und durch die Beklagte dem Grunde nach nicht bestrittenen temperaturabhängigen Reduktion des Grads bzw. der Wirkungsweise der Abgasrückführung, die sich auf die Stickoxidemissionen auswirkt, eine gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung anzunehmen ist (dazu ausführlich Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 66 ff).

    Es kann auch offenbleiben, ob eine bestandskräftige behördliche Typengenehmigung das Zivilgericht im Rechtsstreit zwischen Fahrzeugkäufer und Hersteller aus Rechtsgründen an einer solchen Annahme hindert (siehe dazu Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 79 ff).

    Der Senat hat in mehreren Entscheidungen (Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris; Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris) auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652) ausgeführt, dass unterstellt werden kann, eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung begründe eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG, ohne dass sich schon daraus eine sittenwidrige Handlung der Beklagten ergäbe.

    Trifft dies zu, könnten sich hieraus gegebenenfalls Anhaltspunkte für ein Bewusstsein der für die Beklagte handelnden Personen ergeben, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 22, 24; ausführlich zur Darlegungs- und Beweislast in einer entsprechenden Fallkonstellation: Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 80 ff., Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 97 ff.).

    (5) Um die Verwerflichkeit des behaupteten Verhaltens aus Gründen der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin zu verneinen, bedarf es auch keiner Aufklärung der konkreten Ausgestaltung der in Form des Thermofensters geltend gemachten Abschalteinrichtung (dazu ausführlich Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 130 f).

    Die Übertragung etwaiger Bedenken, die das Kraftfahrt-Bundesamts hinsichtlich des Vorliegens einer Kühlmittel-Solltemperaturregelung bei anderen Fahrzeugen geäußert haben mag, auf das hier gegenständliche Fahrzeug entbehrt auch deshalb jeder nachvollziehbaren Grundlage, weil die Beklagte unbestritten vorgetragen hat, dass das Amt nach konkreter Untersuchung dieses Fahrzeugtyps (Typ [...], Variante [...], Version [...], Gesamtfahrzeugtypgenehmigung [...]) bewusst entschieden hat, gerade keine nachträglichen Nebenbestimmungen wegen vermeintlich unzulässiger Abschalteinrichtungen, insbesondere nicht wegen des geregelten Kühlmittelthermostats, anzuordnen (siehe auch Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 129).

  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 322/20

    Zahlungsanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs auf Schadensersatz wegen

    Von einer Abschalteinrichtung, die "exakt" auf die Prüfbedingungen im NEFZ abgestimmt ist, kann damit schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers, demzufolge die Temperatur des Prüfraums während der gesamten Prüfung zwischen 20 °C und 30 °C betragen soll, ersichtlich keine Rede sein (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 84 ff.; OLG Celle, Urteil vom 14. April 2021 - 7 U 1955/19, juris Rn. 28).
  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 321/20

    Schadensersatzanspruch gegen eine Fahrzeugherstellerin wegen Verwendung einer

    Von einer Abschalteinrichtung, die "exakt" auf die Prüfbedingungen im NEFZ abgestimmt ist, kann damit schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers, demzufolge die Temperatur des Prüfraums während der gesamten Prüfung zwischen 20°C und 30°C betragen soll, ersichtlich keine Rede sein (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 84 ff.; OLG Celle, Urteil vom 14. April 2021 - 7 U 1955/19, juris Rn. 28).
  • OLG Karlsruhe, 22.09.2021 - 6 U 13/20

    Schadensersatzanspruch eines Gebrauchtwagenkäufers im Dieselabgasskandal:

    (1) Es kann dahinstehen, ob mit der von der Klägerin vorgetragenen und durch die Beklagte dem Grunde nach nicht bestrittenen temperaturabhängigen Reduktion des Grads bzw. der Wirkungsweise der Abgasrückführung, die sich auf die Stickoxidemissionen auswirkt, eine gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung anzunehmen ist (dazu ausführlich Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 66 ff).

    Es kann auch offenbleiben, ob eine bestandskräftige behördliche Typengenehmigung das Zivilgericht im Rechtsstreit zwischen Fahrzeugkäufer und Hersteller aus Rechtsgründen an einer solchen Annahme hindert (siehe dazu Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 79 ff).

    Der Senat hat in mehreren Entscheidungen (Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris; Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris) auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652) ausgeführt, dass unterstellt werden kann, eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung begründe eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG, ohne dass sich schon daraus eine sittenwidrige Handlung der Beklagten ergäbe.

    Trifft dies zu, könnten sich hieraus gegebenenfalls Anhaltspunkte für ein Bewusstsein der für die Beklagte handelnden Personen ergeben, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 22, 24; ausführlich zur Darlegungs- und Beweislast in einer entsprechenden Fallkonstellation: Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 80 ff., Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 97 ff.).

    (4) Um die Verwerflichkeit des behaupteten Verhaltens aus Gründen der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin zu verneinen, bedarf es auch keiner Aufklärung der konkreten Ausgestaltung der in Form des Thermofensters geltend gemachten Abschalteinrichtung (dazu ausführlich Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 130 f).

  • OLG Karlsruhe, 28.02.2024 - 6 U 45/21

    Fahrzeugkaufvertrag: (Differenz-)Schadenersatzanspruch aufgrund der

    aa) Zwar kann eine die Sittenwidrigkeit begründende arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden indiziert sein, wenn die Emissionskontrolle - evident unzulässig - bei erkanntem Prüfstandsbetrieb den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert (siehe BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 17 f; Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21, juris Rn. 18; Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 63, 83).
  • OLG Karlsruhe, 24.01.2024 - 6 U 35/21
  • OLG München, 07.02.2024 - 27 U 3512/23

    Abschalteinrichtung, Verjährungseinrede, Einrede der Verjährung,

  • OLG Karlsruhe, 23.06.2021 - 6 U 142/20

    Darlegung vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bei Dieselkauf

  • OLG München, 01.03.2023 - 27 U 7270/22

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger

  • OLG Karlsruhe, 24.01.2024 - 6 U 2/21
  • OLG München, 24.10.2022 - 27 U 5002/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Dieselfahrzeugs mit

  • OLG München, 21.04.2023 - 27 U 699/23

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier:

  • OLG München, 15.02.2023 - 27 U 7201/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier:

  • OLG München, 19.12.2023 - 27 U 1196/22

    Kein Differenzschaden, wenn die Summe von Nutzungsvorteil und Restwert den

  • OLG Saarbrücken, 05.01.2022 - 2 U 61/21

    Zur Haftung des Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des

  • OLG München, 05.07.2021 - 27 U 4262/20

    Berufung, Sittenwidrigkeit, Verwaltungsakt, Fahrzeug, Zulassungsverfahren,

  • OLG Frankfurt, 04.03.2022 - 26 U 55/20

    Erwerb eines Dieselfahrzeugs: Deliktische Haftung des Fahrzeugherstellers bei

  • OLG Düsseldorf, 09.12.2021 - 35 U 3/21

    Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen VW Golf VII GTD mit einem

  • OLG München, 23.05.2023 - 27 U 1189/23

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger

  • OLG Bremen, 24.09.2021 - 2 U 43/21

    Zu den Folgen einer Offenlegung einer Abschalteinrichtung oder eines

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