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   OLG Karlsruhe, 12.08.2013 - 6 W 56/13   

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https://dejure.org/2013,45568
OLG Karlsruhe, 12.08.2013 - 6 W 56/13 (https://dejure.org/2013,45568)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.08.2013 - 6 W 56/13 (https://dejure.org/2013,45568)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12. August 2013 - 6 W 56/13 (https://dejure.org/2013,45568)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Selbständigen Beweisverfahren: Anordnung zur Urkundenvorlage oder eines nicht frei zugänglichen Gegenstandes bei nicht erwirkter Duldungsanordnung im Wege einer einstweiligen Verfügung wegen Patentverletzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Vorlageanordnung im selbständigen Beweisverfahren

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 142 Abs 1 S 1 ZPO, § 144 Abs 1 S 2 ZPO, § 485 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO, § 492 Abs 1 ZPO, § 140c Abs 1 S 1 Alt 1 PatG
    Selbständigen Beweisverfahren: Anordnung zur Urkundenvorlage oder eines nicht frei zugänglichen Gegenstandes bei nicht erwirkter Duldungsanordnung im Wege einer einstweiligen Verfügung wegen Patentverletzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 142; ZPO § 144; PatG § 140c
    Zulässigkeit einer Vorlageanordnung im selbständigen Beweisverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 22.12.2009 - X ZR 56/08

    Kettenradanordnung II

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.08.2013 - 6 W 56/13
    Patentansprüche haben - worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat - Rechtsnormcharakter (BGH, GRUR 2008, 887 Rn. 13 - Momentanpol II; BGHZ 180, 215 = GRUR 2009, 653 - Straßenbaumaschine; GRUR 2010, 314 Rn. 25 - Kettenradanordnung II).

    Deshalb ist es originär richterliche Aufgabe, den objektiven Sinngehalt der mit dem jeweiligen Schutzrecht unter Schutz gestellten Lehre eigenständig durch Auslegung der Patentansprüche gegebenenfalls unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen zu ermitteln (BGH, GRUR 2010, 314 Rn. 25 - Kettenradanordnung II).

    Zwar kann es unter Umständen erforderlich sein, im Hinblick auf die vom Gericht vorzunehmende Auslegung der Patentansprüche einen Sachverständigen hinzuzuziehen (BGH, GRUR 2010, 314 Rn. 25 - Kettenradanordnung II).

    Dies gilt jedoch nur für solche Umstände, die des unmittelbaren Beweises mit zivilprozessual zulässigen Mitteln zugänglich sind und als solche für sich zusammen mit anderen derartigen Umständen Anhaltspunkte beispielsweise dafür zu geben vermögen, welche technischen Zusammenhänge bedeutsam sein könnten, wer als Durchschnittsfachmann in Betracht zu ziehen sein könnte, welche Ausbildung seine Sicht bestimmen könnte etc. (BGH, GRUR 2010, 314 Rn 27 - Kettenradanordnung).

    Da es sich bei der Frage nach dem Ausbildungsstand und der beruflichen Erfahrung des angesprochenen Durchschnittsfachmanns um eine solche dem unmittelbaren Beweis zugängliche Tatsache handelt (vgl. BGH, GRUR 2010, 314 Rn. 28 - Kettenradanordnung II), wäre diese allerdings - entgegen der Auffassung des Landgerichts dem Sachverständigenbeweis zugänglich.

  • BGH, 16.11.2009 - X ZB 37/08

    Lichtbogenschnürung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.08.2013 - 6 W 56/13
    Geheimhaltungsinteressen des Gegners kann dabei dadurch Rechnung getragen werden, dass dem Sachverständigen aufgegeben wird, jeden unmittelbaren Kontakt mit dem Patentinhaber zu vermeiden und nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens dem Gegner Gelegenheit zu geben, zu etwaigen Geheimhaltungsinteressen Stellung zu nehmen (vgl. BGH, GRUR 2010, 318 - Lichtbogenschnürung).

    Höchstrichterlich nicht geklärt ist auch, unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen eine Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren wegen im Raum stehender Patentverletzung angeordnet werden kann (offenlassend: BGH, GRUR 2010, 318, 319 Rn. 14 - Lichtbogenschnürung).

  • OLG Karlsruhe, 27.04.2001 - 14 U 187/00

    Einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.08.2013 - 6 W 56/13
    Es kommt hinzu, dass eine solche Vorlageanordnung im selbständigen Beweisverfahren - anders als eine solche im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens - nicht zwangsweise durchgesetzt werden könnte (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, BT-Drucks. 16/5048, S. 27; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2002, 951, 952; Wimmers in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 101a UrhG Rn. 10; Seichter, WRP 2006, 391, 395; Kühnen, in Schulte, PatG, 8. Aufl., § 140c Rn. 58).

    Denn gemäß § 140c Abs. 3 PatG kann die Duldung der Besichtigung einer Sache auch im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet werden (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2002, 951, 952; Keukenschrijver/Kaess, in Busse, PatG, 7. Aufl., § 140c Rn. 24; Kühnen, in Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 360).

  • BGH, 08.07.2008 - X ZB 13/06

    Momentanpol II

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.08.2013 - 6 W 56/13
    Patentansprüche haben - worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat - Rechtsnormcharakter (BGH, GRUR 2008, 887 Rn. 13 - Momentanpol II; BGHZ 180, 215 = GRUR 2009, 653 - Straßenbaumaschine; GRUR 2010, 314 Rn. 25 - Kettenradanordnung II).
  • BGH, 26.06.2007 - XI ZR 277/05

    Pflicht der nicht beweisbelasteten Partei zur Vorlage von Urkunden; Anordnung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.08.2013 - 6 W 56/13
    Demgegenüber kann eine Anordnung zur Urkundenvorlage oder zur Vorlage eines Gegenstandes gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur erfolgen, wenn schlüssiger Vortrag zur Prozessrelevanz der Urkunde oder des Gegenstands erfolgt (BGHZ 173, 23, 32; Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 142 Rn. 7).
  • BGH, 18.12.2012 - X ZR 7/12

    Rohrmuffe

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.08.2013 - 6 W 56/13
    Auch im Patentverletzungsstreit kommt die Vorlage der angegriffenen Ausführungsform nach § 144 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Übereinstimmung mit der Regelung in § 140c PatG nur in Betracht, wenn ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit für die Patentverletzung spricht (vgl. BGH, GRUR 2013, 316, 318 Rn. 22 ff. - Rohrmuffe).
  • KG, 10.04.2013 - 9 W 94/12

    Selbständiges Beweisverfahren: Anwendbarkeit der Vorschriften über die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.08.2013 - 6 W 56/13
    Die Frage, ob und inwieweit § 142 ZPO bzw. § 144 ZPO im selbständigen Beweisverfahren Anwendung finden, ist streitig (vgl. zur Darstellung des Streitstands KG Berlin, Beschl. v. 10.04.2013 - Az. 9 W 94/12 Rn. 12 ff.) und höchstrichterlich noch nicht entschieden (offenlassend: BGH, WuM 2013, 436, 437 Rn. 9).
  • BGH, 31.03.2009 - X ZR 95/05

    Straßenbaumaschine

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.08.2013 - 6 W 56/13
    Patentansprüche haben - worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat - Rechtsnormcharakter (BGH, GRUR 2008, 887 Rn. 13 - Momentanpol II; BGHZ 180, 215 = GRUR 2009, 653 - Straßenbaumaschine; GRUR 2010, 314 Rn. 25 - Kettenradanordnung II).
  • KG, 21.10.2005 - 7 W 46/05

    Beweisaufnahme: Pflicht Dritter zur Duldung der Einnahme des Augenscheins sowie

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.08.2013 - 6 W 56/13
    Auch eine entsprechende Anwendbarkeit des § 144 ZPO oder auch des § 142 ZPO im selbständigen Beweisverfahren kommt entgegen häufig vertretener Auffassung (KG, NJW-RR 2006, 241; Herget in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 492 Rn. 1; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl., § 142 Rn. 3; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 492 Rn. 11) nicht in Betracht.
  • BGH, 04.11.1999 - VII ZB 19/99

    Umfang des selbständigen Beweisverfahrens

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.08.2013 - 6 W 56/13
    Das selbständige Beweisverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass das Gericht die Beweisbedürftigkeit und die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Tatsachen nicht überprüfen darf (BGH, NJW 2000, 960, 961, Herget in Zöller, 29. Aufl. § 490 Rn. 3).
  • BGH, 29.11.2016 - VI ZB 23/16

    Selbstständiges Beweisverfahren: Anfechtbarkeit der Ablehnung einer begehrten

    Ist dem Gericht im selbständigen Beweisverfahren eine Schlüssigkeits- und Erheblichkeitsprüfung aber verwehrt, kann es - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat und auch die Rechtsbeschwerde einräumt - die im Rahmen des § 142 Abs. 1 ZPO erforderliche Ermessensausübung nicht vornehmen, mithin diese im Beschwerdeverfahren auch nicht überprüft werden (Kammergericht, NJW 2014, 85 Rn. 27; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. August 2013 - 6 W 56/13, juris Rn. 30; Willer, NJW 2014, 22, 24 f.; aA wohl Prütting/Gehrlein/Ulrich, ZPO, 8. Auflage, § 491 Rn. 2; Ulrich, IBR 2014, 586).

    (3) Vor diesem Hintergrund kann die Regelung des § 492 Abs. 1 ZPO nicht dahin ausgelegt werden, dass sie über die dort nach dem Wortlaut in Bezug genommenen Vorschriften über den Beweis durch Sachverständige (§§ 402 ff. ZPO iVm §§ 373 ff. ZPO) und die allgemeinen Vorschriften der Beweisaufnahme (§§ 355 ff. ZPO) hinaus auch eine Verweisung auf § 142 ZPO enthält (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. August 2013 - 6 W 56/13, juris Rn. 28; BT-Drucks. 11/3621 S. 23).

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