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   OLG Karlsruhe, 12.10.2021 - 17 U 545/20   

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OLG Karlsruhe, 12.10.2021 - 17 U 545/20 (https://dejure.org/2021,42257)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.10.2021 - 17 U 545/20 (https://dejure.org/2021,42257)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12. Oktober 2021 - 17 U 545/20 (https://dejure.org/2021,42257)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 138 Abs 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 308 BGB, § 309 BGB, § 1 UKlaG
    Sittenwidrigkeit von hoher Bereitstellungsprovision

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307 Abs. 3 ; BGB § 138
    Allgemeine Geschäftsbedingungen; Preisabrede; Inhaltskontrolle; Sittenwidrigkeit; Bereitstellungsprovision; Vertragszins; absolute Abweichung

  • rechtsportal.de

    BGB § 307 Abs. 3 ; BGB § 138
    Allgemeine Geschäftsbedingungen; Preisabrede; Inhaltskontrolle; Sittenwidrigkeit; Bereitstellungsprovision; Vertragszins; absolute Abweichung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bereitstellungsprovision in AGB ist als Preisabrede nicht kontrollfähig!

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wirksamkeit einer Klausel in AGB einer Bank betreffend die Pflicht, eine Bereitstellungsprovision zu zahlen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Bereitstellungsprovision in AGB als Preisabrede nicht kontrollfähig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 190
  • ZIP 2021, 2272
  • MDR 2022, 110
  • WM 2022, 120
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 24.03.2020 - XI ZR 516/18

    Hinweisbeschluss bezüglich der Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.10.2021 - 17 U 545/20
    ist als Preisabrede gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB entzogen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18 -, juris).

    Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen, sowie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18 -, juris Rn. 9 mwN).

    Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18 -, juris Rn. 10 mwN).

    aa) Die von der Beklagten erbrachte Sonderleistung besteht in der von der Beklagten übernommenen Verpflichtung, dem Darlehensnehmer den Nettodarlehensbetrag nach Abschluss des Darlehensvertrages für einen vereinbarten Zeitraum, die sogenannte Ziehungsperiode, auf Abruf bereit zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18 -, juris Rn. 11 mwN; Urteil vom 7. Juli 2020 - XI ZR 542/18 -, juris Rn. 15 mwN).

    Ohne die angegriffene Klausel wäre die Beklagte vielmehr berechtigt, den Nettodarlehensbetrag gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort an den Darlehensnehmer auszuzahlen (BGH, Beschluss vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18 -, aaO mwN) und den für die Kapitalüberlassung geschuldeten Zins zu beanspruchen.

  • BGH, 13.03.1990 - XI ZR 252/89

    Auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beim

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.10.2021 - 17 U 545/20
    Deshalb hat der Bundesgerichtshof bei Ratenkrediten aus Hochzinsperioden bereits entschieden, dass auch dann, wenn die Differenz zwischen dem effektiven Vertragszins und dem marktüblichen Effektivzins relativ (deutlich) unterhalb der 100 %-Grenze liegt, trotzdem im Allgemeinen ein auffälliges Missverhältnis zu bejahen ist, wenn er diesen absolut um 12 Prozentpunkte oder mehr überschreitet (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1990 - XI ZR 252/89 -, juris Rn. 17).
  • BGH, 12.03.1981 - III ZR 92/79

    Sittenwidriger Teilzahlungs- oder Ratenkreditvertrag

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.10.2021 - 17 U 545/20
    Die von dem Bundesgerichtshof entwickelte 100 %-Grenze ist nämlich nicht starr, sondern als ein Regelbeispiel und Orientierungsmaßstab anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1981 - III ZR 92/79 -, juris Rn. 12 ff.).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-224/19

    Caixabank

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.10.2021 - 17 U 545/20
    Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Juli 2020 (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-224/19 und C-259/19 -, juris) steht der rechtlichen Einordnung der beanstandeten Bereitstellungsprovision als Preisabrede für eine Sonderleistung mangels Vergleichbarkeit der dort beurteilten Bereitstellungsprovision nicht entgegen.
  • BGH, 12.04.2016 - XI ZR 305/14

    Gefahr einander widersprechender Entscheidungen bei Zurückverweisung der Sache im

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.10.2021 - 17 U 545/20
    a) Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. April 2016 - XI ZR 305/14 -, juris Rn. 37 mwN).
  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.10.2021 - 17 U 545/20
    Diese wird jedoch indiziert, wenn nicht nur ein auffälliges, sondern ein besonders auffälliges, besonders grobes oder besonders krasses Missverhältnis festzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1994 - IV ZR 35/93 -, juris Rn. 11; Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99 -, juris Rn. 12; Urteil vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06 -, juris Rn. 38).
  • BGH, 26.02.2008 - XI ZR 74/06

    Zum Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung nach dem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.10.2021 - 17 U 545/20
    Diese wird jedoch indiziert, wenn nicht nur ein auffälliges, sondern ein besonders auffälliges, besonders grobes oder besonders krasses Missverhältnis festzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1994 - IV ZR 35/93 -, juris Rn. 11; Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99 -, juris Rn. 12; Urteil vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06 -, juris Rn. 38).
  • OLG Hamm, 04.09.2019 - 31 U 108/18

    Zur Wirksamkeit einer Klausel über Bereitstellungszinsen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.10.2021 - 17 U 545/20
    Da den von dem Darlehensnehmer zu erbringenden Leistungen (Zahlung des Vertragszinses und Zahlung der Bereitstellungsprovision) unterschiedliche Gegenleistungen des Darlehensgebers gegenüberstehen, können diese nicht miteinander verglichen werden (Hölldampf, BKR 2020, 240, 243 f.): Während die Zahlung des Vertragszinses die von dem Darlehensnehmer zu erbringende Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta durch den Darlehensgeber darstellt, ist die Zahlung der Bereitstellungsprovision die von ihm zu erbringende Gegenleistung für die von dem Darlehensgeber erbrachte Bereithaltung des (restlichen) Nettodarlehensbetrags nach Ablauf der Abnahmefrist (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 4. September 2019 - 31 U 108/18, BKR 2020, 256 Rn. 32).
  • BGH, 07.07.2020 - XI ZR 542/18

    Rechtsfolgen der Erklärung des Widerrufs der auf den Abschluss eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.10.2021 - 17 U 545/20
    aa) Die von der Beklagten erbrachte Sonderleistung besteht in der von der Beklagten übernommenen Verpflichtung, dem Darlehensnehmer den Nettodarlehensbetrag nach Abschluss des Darlehensvertrages für einen vereinbarten Zeitraum, die sogenannte Ziehungsperiode, auf Abruf bereit zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18 -, juris Rn. 11 mwN; Urteil vom 7. Juli 2020 - XI ZR 542/18 -, juris Rn. 15 mwN).
  • BGH, 24.04.2018 - XI ZR 335/17

    Qualifizierung der Agio-Klausel als Preishauptabrede bei der Auszahlung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.10.2021 - 17 U 545/20
    Soweit die Klausel - obwohl sie als Preisabrede gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB entzogen ist - nach § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB der Transparenzkontrolle unterliegt (vgl. etwa BGH Beschluss, vom 24. April 2018 - XI ZR 335/17 -, juris; EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2019 - C-621/17 -, juris Rn. 31), verstößt sie - was der Kläger auch nicht geltend macht - nicht gegen das Transparenzgebot und ist insbesondere hinreichend bestimmt.
  • EuGH, 03.10.2019 - C-621/17

    Kiss und CIB Bank

  • BGH, 16.02.1994 - IV ZR 35/93

    Sittenwidrigkeit einer überhöhten Maklerprovision; Vereinbarung einer

  • BGH, 26.10.2005 - VIII ZR 48/05

    Formularmäßige Vereinbarung der Mithaftung des Gesellschafter-Geschäftsführers

  • BGH, 19.12.2017 - XI ZR 152/17

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines strukturierten Darlehens

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