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   OLG Karlsruhe, 13.05.2013 - 1 AK 63/12   

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https://dejure.org/2013,11444
OLG Karlsruhe, 13.05.2013 - 1 AK 63/12 (https://dejure.org/2013,11444)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.05.2013 - 1 AK 63/12 (https://dejure.org/2013,11444)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13. Mai 2013 - 1 AK 63/12 (https://dejure.org/2013,11444)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Anforderungen die Bewilligungsentscheidung bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 79 Abs 2 S 1 IRG, § 83b IRG, § 154b StPO
    Auslieferungsverfahren: Anforderungen an die Bewilligungsentscheidung bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 14.08.2006 - AuslA 378/06

    Zweiteilung des Auslieferungsverfahrens: Vorabentscheidung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.05.2013 - 1 AK 63/12
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist auch unter Berücksichtigung des der Bewilligungsbehörde insoweit eingeräumten weiten Ermessens erforderlich, dass die nach § 79 Abs. 2 Satz 2 IRG zu begründende Vorabentscheidung dem Oberlandesgericht die gebotene Überprüfung ermöglicht, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Vorrausetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles bewusst war (Senat, Beschluss vom 20.12.2006, 1 AK 46/06 - NJW 2007, 617 -, vgl. auch KG NJW 2006, 3507; BT-Drucks. 16/1024 S. 11 ff., 13).

    Da eine rechtsfehlerfreie Vorabentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe nach § 79 Abs. 2 Satz 1 IRG noch aussteht, war die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurückzustellen (vgl. Senat a.a.O.; KG NJW 2006, 3507).

  • OLG Karlsruhe, 20.12.2006 - 1 AK 46/06

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.05.2013 - 1 AK 63/12
    Zu den Anforderungen an die Bewilligungsentscheidugn bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (Fortführung von Senat NJW 2007, 617).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist auch unter Berücksichtigung des der Bewilligungsbehörde insoweit eingeräumten weiten Ermessens erforderlich, dass die nach § 79 Abs. 2 Satz 2 IRG zu begründende Vorabentscheidung dem Oberlandesgericht die gebotene Überprüfung ermöglicht, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Vorrausetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles bewusst war (Senat, Beschluss vom 20.12.2006, 1 AK 46/06 - NJW 2007, 617 -, vgl. auch KG NJW 2006, 3507; BT-Drucks. 16/1024 S. 11 ff., 13).

  • OLG Karlsruhe, 23.10.2018 - Ausl 301 AR 110/18

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an den EU-Mitgliedstaat

    Bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat ist auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (Festhalten an Senat StV 2007, 149; ders Beschluss vom 13.05.2013, 1 AK 63/12).

    Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (vgl. hierzu Senat StV 2007, 149; ders Beschluss vom 13.05.2013, 1 AK 63/12, abgedruckt bei juris, sowie ders. vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18; zur besonderen Schutzwürdigkeit deutscher Staatsangehöriger, vgl. auch KG StraFo 2010, 191 sowie BVerfGE 113, 273; dass. Strafo 2009, 455 "grundrechts-schonende Auslegung").

  • OLG Karlsruhe, 24.10.2014 - 1 AK 90/14

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen: Formelle Anforderungen an einen

    Zwar hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe nicht ausdrücklich bedacht, dass bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (vgl. hierzu Senat StV 2007, 617; Senat, Beschlüsse vom 13.05.2013, 1 AK 63/12, und vom 11.07.2014, 1 AK 56/13; zur besonderen Schutzwürdigkeit deutscher Staatsangehöriger vgl. auch KG StraFo 2010, 191 sowie BVerfGE 113, 273; dass. Strafo 2009, 455: "grundrechtsschonende Auslegung"), dies macht die Entschließung jedoch nicht rechtsfehlerhaft, weil solche besonderen sozialen Belange des Verfolgten hier ersichtlich nicht vorliegen.

    Der Senat teilt die Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, dass das Strafverfahren gegen den Verfolgten nicht in vergleichbar sachgerechter und effektiver Weise wie in Österreich in der Bundesrepublik Deutschland geführt werden könnte, vor allem liegt kein Fall vor, in welchem der Verfolgte die Begehung der Tat auch vor den deutschen Justizbehörden glaubhaft und nachweislich eingeräumt hat und deshalb schon im Regelfall keine umfangreiche inländische Beweisaufnahme durchgeführt werden muss (vgl. hierzu etwa Senat, Beschluss vom 13.05.2013, 1 AK 63/12).

  • OLG Karlsruhe, 11.08.2016 - 1 AK 28/16

    Auslieferungshaft zur Strafverfolgung in Frankreich: Vorliegen eines "Mischfalls"

    Dabei hat der Senat - auch wenn dies nicht entscheidungserheblich ist - bedacht, dass sich der Verfolgte weder im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft R./Deutschland noch im vorliegenden Verfahren zu den Tatvorwürfen geäußert und insoweit von seinem Recht zum Schweigen Gebrauch gemacht hat, so dass vorliegend bei einer Verhandlung in Deutschland bei einem nicht geständigen Täter erhebliche Beweisschwierigkeiten zu erwarten wären (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 13.05.2013, 1 AK 63/12, abgedruckt bei juris).

    Insbesondere kann der Senat ausschließen, dass die Bewilligungsbehörde bei einer zutreffenden rechtlichen Einordnung zu einer Versagung der Bewilligung auch unter Berücksichtigung eines verbleibenden Restermessens gelangt wäre bzw. hätte gelangen können (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 13.05.2013, 1 AK 63/12, abgedruckt bei juris).

  • OLG Karlsruhe, 27.11.2020 - Ausl 301 AR 104/19

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung nach Polen

    Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (vgl. hierzu Senat StV 2007, 149; ders. Beschluss vom 13.05.2013, 1 AK 63/12, abgedruckt bei juris, sowie ders. vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18; zur besonderen Schutzwürdigkeit deutscher Staatsangehöriger, vgl. auch KG StraFo 2010, 191 sowie BVerfGE 113, 273; dass. Strafo 2009, 455 "grundrechtsschonende Auslegung").
  • OLG Karlsruhe, 28.02.2019 - Ausl 301 AR 185/18

    Zulässigkeit der Auslieferung eines deutschen Verfolgten nach Österreich:

    Dabei hat der Senat nicht übersehen, bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat selbst bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (vgl. hierzu Senat StV 2007, 617; ders. Beschlüsse vom 13.05.2013, 1 AK 63/12, und vom 23.10.2018, Ausl 301 AR 110/18, abgedruckt bei juris; zur besonderen Schutzwürdigkeit deutscher Staatsangehöriger, vgl. auch KG StraFo 2010, 191 sowie BVerfGE 113, 273; dass. Strafo 2009, 455 "grundrechtsschonende Auslegung").
  • OLG Karlsruhe, 10.10.2018 - Ausl 301 AR 131/18

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an den EU-Mitgliedstaat Portugal:

    Andererseits darf vorliegend nicht übersehen werden, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (vgl. hierzu Senat StV 2007, 617; Senat Beschluss vom 13.05.2013, 1 AK 63/12; zur besonderen Schutzwürdigkeit deutscher Staatsangehöriger, vgl. auch KG StraFo 2010, 191 sowie BVerfGE 113, 273; dass. Strafo 2009, 455 "grundrechts-schonende Auslegung").
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