Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 13.10.2004 - 7 U 207/02   

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https://dejure.org/2004,3596
OLG Karlsruhe, 13.10.2004 - 7 U 207/02 (https://dejure.org/2004,3596)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.10.2004 - 7 U 207/02 (https://dejure.org/2004,3596)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13. Januar 2004 - 7 U 207/02 (https://dejure.org/2004,3596)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Sorgfaltspflichtverletzung durch mangelhafte Koordination des Ablassvorganges im Rahmen der beim Top-Rope-Klettern angewandten Halbmastwurfsicherung; Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze über einer Haftungsbeschränkung oder einen Haftungsausschluss im Rahmen von ...

  • Judicialis

    BGB § 254; ; BGB § 276; ; BGB § 823 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254; BGB § 276; BGB § 823 Abs. 1
    Haftung des Sichernden für gesundheitliche Schäden infolge eines Sturzes beim sog. Top-Rope-Klettern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kletterpartner abstürzen lassen - Arbeitgeber verlangt von der sichernden Kletterpartnerin Schadenersatz

  • archive.org (Pressemitteilung)

    Absturz beim Top-Rope-Klettern in der Halle wegen fehlerhafter Sicherung - keine Haftungsbeschränkung wie bei Wettkampfspielen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2006, 228
  • SpuRt 2005, 251
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 20.12.2005 - VI ZR 225/04

    Ausschluss der Tierhalterhaftung bei Handeln auf eigene Gefahr

    Diese Grundsätze gelten über den Bereich sportlicher Kampfspiele hinaus (vgl. Senat, Urteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 584) allgemein für Wettkämpfe mit erheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht (BGHZ 154, 316, 324; vgl. auch OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2005, 9, 11) und ebenso bei vergleichbarer Interessenlage für die Gefährdungshaftung nach § 833 BGB.

    Deshalb fehlt im Streitfall der den Haftungsausschluss rechtfertigende Gesichtspunkt der gegenseitigen Gefährdung durch eine gegeneinander gerichtete oder parallel ausgeübte sportliche Betätigung (vgl. auch OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2005, 9, 11), deretwegen beim Wettkampf im allgemeinen für jeden Teilnehmer die Gefahr besteht, durch eigenes Verhalten sowohl Schädiger als auch Geschädigter zu werden (Senat BGHZ 63, 140, 145).

  • OLG Hamm, 05.11.2013 - 9 U 124/13

    Schwerer Kletterunfall - Sicherungspartner haftet umfassend

    Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Teilnehmer grundsätzlich Verletzungen in Kauf nähmen, die auch bei regelrechtem Spiel nicht zu vermeiden seien; dementsprechend komme ein Schadenersatzanspruch gegen einen Mitspieler nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte nachweise, dass dieser eine erhebliche Regelverletzung begangen habe (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 27.10.2009, Az.: VI ZR 296/08; BGH, Urteil vom 05.11.1974, Az.: VI ZR 100/73; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2004, Az.: 7 U 207/02; zustimmend im Ergebnis auch Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 823 Rdn. 565ff).

    Es verstoße - so die Begründung der zitierten Entscheidungen - gegen Treu und Glauben, wenn der Geschädigte den Schädiger in Anspruch nehme, obwohl er ebenso gut in dessen Lage hätte kommen können (BGH, Urteil vom 05.11.1974, Az.: VI ZR 100/73; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2004, Az.: 7 U 207/02).

    Diesbezüglich ist - worauf das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen zutreffend abstellt - bereits zweifelhaft, ob beim Klettern mit wechselseitiger Absicherung eine vergleichbare Gefahrensituation besteht (ablehnend insoweit OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2004, Az.: 7 U 207/02; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.11.2012, Az.: 6 O 2345/12; LG Düsseldorf, Teilurteil vom 02.10.2009, Az.: 2b O 10/08).

  • LG Stuttgart, 13.07.2018 - 3 O 38/15

    Zur Verkehrssicherungspflicht eines Kletterhallenbetreibers

    Zwar ist auch dies Teil der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten Ziffer 1), es mag sogar ihr Kern sein (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2004 - 7 U 207/02 = VersR 2006, 228).

    Es kann insofern offenbleiben, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierauf anwendbar ist oder nicht, da es sich nicht um eine Wettkampfsituation, sondern ein friedliches "Nebeneinander" der Seilschaft handelt (verneinend OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2004 - 7 U 207/02, juris-Rn. 23 ff. = VersR 2006, 228; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.11.2012 - 6 O 2345/12, juris-Rn. 27 = NJW-RR 2013, 732; bejahend Doser, SpuRt 2014, 31 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 29.01.2008 - VI ZR 98/07, juris-Rn. 8 f. = VersR 2008, 540).

  • OLG Hamm, 20.09.2013 - 9 U 124/13

    Schwerer Kletterunfall - Sicherungspartner haftet umfassend

    Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Teilnehmer grundsätzlich Verletzungen in Kauf nähmen, die auch bei regelrechtem Spiel nicht zu vermeiden seien; dementsprechend komme ein Schadenersatzanspruch gegen einen Mitspieler nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte nachweise, dass dieser eine erhebliche Regelverletzung begangen habe (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 27.10.2009, Az.: VI ZR 296/08; BGH, Urteil vom 05.11.1974, Az.: VI ZR 100/73; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2004, Az.: 7 U 207/02; zustimmend im Ergebnis auch Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 823 Rdn. 565ff).

    Es verstoße - so die Begründung der zitierten Entscheidungen - gegen Treu und Glauben, wenn der Geschädigte den Schädiger in Anspruch nehme, obwohl er ebenso gut in dessen Lage hätte kommen können (BGH, Urteil vom 05.11.1974, Az.: VI ZR 100/73; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2004, Az.: 7 U 207/02).

    Diesbezüglich ist - worauf das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen zutreffend abstellt - bereits zweifelhaft, ob beim Klettern mit wechselseitiger Absicherung eine vergleichbare Gefahrensituation besteht (ablehnend insoweit OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2004, Az.: 7 U 207/02; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.11.2012, Az.: 6 O 2345/12; LG Düsseldorf, Teilurteil vom 02.10.2009, Az.: 2b O 10/08).

  • LG Nürnberg-Fürth, 19.11.2012 - 6 O 2345/12

    Gefahrengemeinschaft beim Klettern: Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf das Wandklettern nicht anzuwenden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2004, Aktenzeichen 7 U 207/02).
  • OLG Brandenburg, 17.03.2011 - 12 U 82/09

    Kletterunfall an einem Kletterfelsen: Haftung eines Kletterers bei einem Sturz

    Diese Sicherungsfunktion schließt eine Haftungsbefreiung aus (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2006, 228).
  • LG Hannover, 16.11.2012 - 14 O 141/09

    Verkehrssicherungspflichten eines Kletterhallenbetreibers

    Inwieweit die Ausführungen des OLG Karlsruhe (Urt. v. 13.10.2004 - 7 U 207/02, VersR 2006, 228) zutreffend sind, bedarf damit für diesen Fall keiner Entscheidung, abgesehen davon, dass es sich in vorliegenden Fall nicht um "Toprope-Klettern" handelte.
  • KG, 22.09.2020 - 4 U 1064/20

    Haftungsverzicht für einfach fahrlässiges Handeln bei einem Kletterunfall

    Zwar hat die Rechtsprechung vereinzelt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Oktober 2004 - 7 U 207/02 = VersR 2006, 228 Rn. 25, juris; OLG München, Urteil vom 16. Oktober 1995 - 26 U 3360/95 Rn. 12ff, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 17. März 2011 - 12 U 82/09 = SpuRT 2012, 27 Rn. 26, juris; ferner J. Lange in: juris-PK-BGB, 9. Auflage, 2020, § 823 Abs. 1 BGB, Rn. 112 m.w.N.) die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses beim Bergklettern bzw. Sportklettern mit Blick auf die besondere Bedeutung der Sicherungsfunktion gegen die Folgen eines etwaigen Sturzes abgelehnt, hierbei jedoch - anders als vorliegend - das Bestehen einer Haftpflichtversicherung der Bewertung des dortigen Einzelfalls zugrunde gelegt.
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