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   OLG Karlsruhe, 13.10.2011 - 1 U 105/11   

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https://dejure.org/2011,1637
OLG Karlsruhe, 13.10.2011 - 1 U 105/11 (https://dejure.org/2011,1637)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.10.2011 - 1 U 105/11 (https://dejure.org/2011,1637)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13. Oktober 2011 - 1 U 105/11 (https://dejure.org/2011,1637)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249
    Ersatzfähigkeit der Rechtsanwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung nach einem Verkehrsunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kosten der Deckungszusage kein ersatzfähiger Unfallschaden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ersatz von Rechtsanwaltskosten für Deckungsanfrage

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Rechtsanwaltsgebühren für eine Deckungsanfrage sind nicht erstattungsfähig

Besprechungen u.ä.

  • blogspot.com (Kurzanmerkung)

    Rechtschutzversicherung -Einholung der Deckungszusage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2012, 139 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.03.2011 - VIII ZR 132/10

    Wohnraummiete: Umdeutung einer unwirksamen Vereinbarung über

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.2011 - 1 U 105/11
    Selbst wenn man annimmt, dass dem Rechtsanwalt für die Deckungsanfrage überhaupt eine gesonderte Gebühr zusteht (offengelassen von BGH NJW 2011, 1222) und es sich auch nicht um eine Vorbereitungshandlung im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG handelt (so aber OLG München JurBüro 1993, 163), so unterhält der Geschädigte die Rechtsschutzversicherung, um sich gegen das Kostenrisiko abzusichern, das sich ergibt, wenn er in einem Rechtsstreit unbegründete Forderungen geltend macht oder sich als Beklagter erfolglos gegen vom Prozessgegner erhobene Ansprüche verteidigt.

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2011, 1222) sind solche Kosten nur dann zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falles erforderlich und zweckmäßig war; das ist nicht der Fall, wenn die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage umstandslos erteilt.

    Selbst wenn man annimmt, dass dem Rechtsanwalt für die Deckungsanfrage überhaupt eine gesonderte Gebühr zusteht (offengelassen von BGH NJW 2011, 1222) und es sich auch nicht um eine Vorbereitungshandlung im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG handelt (so aber OLG München JurBüro 1993, 163), so unterhält der Geschädigte die Rechtsschutzversicherung, um sich gegen das Kostenrisiko abzusichern, das sich ergibt, wenn er in einem Rechtsstreit unbegründete Forderungen geltend macht oder sich als Beklagter erfolglos gegen vom Prozeßgegner erhobene Ansprüche verteidigt.

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2011, 1222) sind solche Kosten nur dann zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falles erforderlich und zweckmäßig war; das ist nicht der Fall, wenn die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage umstandslos erteilt.

  • OLG München, 04.12.1990 - 13 U 3085/90
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.2011 - 1 U 105/11
    Selbst wenn man annimmt, dass dem Rechtsanwalt für die Deckungsanfrage überhaupt eine gesonderte Gebühr zusteht (offengelassen von BGH NJW 2011, 1222) und es sich auch nicht um eine Vorbereitungshandlung im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG handelt (so aber OLG München JurBüro 1993, 163), so unterhält der Geschädigte die Rechtsschutzversicherung, um sich gegen das Kostenrisiko abzusichern, das sich ergibt, wenn er in einem Rechtsstreit unbegründete Forderungen geltend macht oder sich als Beklagter erfolglos gegen vom Prozessgegner erhobene Ansprüche verteidigt.

    Selbst wenn man annimmt, dass dem Rechtsanwalt für die Deckungsanfrage überhaupt eine gesonderte Gebühr zusteht (offengelassen von BGH NJW 2011, 1222) und es sich auch nicht um eine Vorbereitungshandlung im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG handelt (so aber OLG München JurBüro 1993, 163), so unterhält der Geschädigte die Rechtsschutzversicherung, um sich gegen das Kostenrisiko abzusichern, das sich ergibt, wenn er in einem Rechtsstreit unbegründete Forderungen geltend macht oder sich als Beklagter erfolglos gegen vom Prozeßgegner erhobene Ansprüche verteidigt.

  • BGH, 23.03.1976 - VI ZR 41/74

    Veräußerung des Unfallwagens - § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, Unmöglichkeit, fiktive

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.2011 - 1 U 105/11
    Er ist beweispflichtig dafür, daß ihm auch ein solcher Schaden entstanden ist, denn der Nutzungsausfall ist nicht notwendiger Teil des am Kraftfahrzeug selbst eingetretenen Schadens (BGH NJW 2009, 1663; NJW 1976, 1396).
  • BGH, 10.03.2009 - VI ZR 211/08

    Schätzung der geforderten abstrakten Nutzungsausfallentschädigung bis zur

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.2011 - 1 U 105/11
    Er ist beweispflichtig dafür, daß ihm auch ein solcher Schaden entstanden ist, denn der Nutzungsausfall ist nicht notwendiger Teil des am Kraftfahrzeug selbst eingetretenen Schadens (BGH NJW 2009, 1663; NJW 1976, 1396).
  • LG Nürnberg-Fürth, 09.09.2010 - 8 O 1617/10

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Ersatzfähigkeit der Anwaltskosten für die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.2011 - 1 U 105/11
    Zur Absicherung gegen die eine Partei möglicherweise trotz Obsiegens treffende sekundäre Kostenlast bedarf es der Heranziehung der Rechtsschutzversicherung wegen der jederzeit möglichen direkten Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners ( § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG), bei dem ein Insolvenzrisiko faktisch nicht besteht, nicht (vgl. zu alledem LG Nürnberg-Fürth, Urt. vom 9.9.2010 - 8 O 1617/10; OLG Celle Schaden-Praxis 2011, 265; Schmitt RuS 2011, 148).
  • BGH, 13.12.2011 - VI ZR 274/10

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für die

    Von denjenigen, die einen Gebührenanspruch des Anwalts bejahen (oben 1 a) oder dahinstehen lassen (etwa BGH, Urteil vom 9. März 2011 - VIII ZR 132/10, NJW 2011, 1222 Rn. 21 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 1 U 105/11, juris Rn. 16), wird ein Ersatzanspruch im Außenverhältnis mit unterschiedlichen Argumenten bejaht oder verneint.

    bb) Andere verneinen den Ersatzanspruch aus der grundsätzlichen Erwägung, dass Rechtsanwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage nicht vom Schutzzweck der Haftungsnormen erfasst seien (vgl. etwa KG, Urteil vom 19. April 2004 - 12 U 325/02, VersR 2004, 1571, 1572; OLG Celle, Urteil vom 12. Januar 2011 - 14 U 78/10, aaO; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 1 U 105/11, aaO Rn. 15 f.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 9. September 2010 - 8 O 1617/10, juris Rn. 31 ff. mit zust. Anm. von Schöller, jurisPR-VerkR 21/2010 Anm. 3; Tomson, VersR 2010, 1428).

  • OLG München, 18.02.2020 - 18 U 3465/19

    Rechtmäßigkeit der Sperrung eines Social-Media-Accounts

    Auch wenn ein Auftrag und eine entsprechende Tätigkeit vorliegt, sind solche Kosten nur dann zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falles erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urteil vom 9.3.2011 a.a.O.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2011 - 1 U 105/11 -, juris).
  • LG Mannheim, 13.05.2020 - 14 O 32/19

    Verbot der Hassrede auf Facebook: Beschränkung des vertraglichen Nutzungsrechts

    bb) Unabhängig davon würden durch die anwaltliche Einholung von Deckungszusagen des klägerischen Rechtsschutzversicherers im Innenverhältnis zum Kläger auch bereits keine selbstständigen Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 VV anfallen, da es sich jedenfalls um dieselbe Angelegenheit wie das sonstige Betreiben des Geschäfts im Sinne von §§ 15 Abs. 2, 16, 19 RVG und nicht um eine andere Angelegenheit im Sinne von §§ 17, 18 RVG handeln würde (vgl. OLG München, Urt. v. 04.12.1990, 13 U 3085/90, JurBüro 1993, 163; offengelassen von BGH, Urt. v. 13.12.2011, VI ZR 274/10, NJW 2012, 919 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 09.03.2011, VIII ZR 132/10, NJW 2011, 1222 Rn. 21 ff.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.10.2011, 1 U 105/11, NJOZ 2012, 1355; vgl. im Übrigen ausführlich zum Streitstand in Rechtsprechung und Literatur BGH, Urt. v. 13.12.2011, VI ZR 274/10, a. a. O.).

    Besteht die anwaltliche Tätigkeit in der Einholung einer Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers des Geschädigten, bedarf es der Darlegung, warum der Geschädigte die Deckungszusage nicht selbst hätte einholen können (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.2011, VIII ZR 132/10, NJW 2011, 1222 Rn. 24; OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.10.2011, 1 U 105/11, NJOZ 2012, 1355; OLG München, Beschl. v. 22.08.2019, 18 U 1310/19, BeckRS 2019, 26477 Rn. 28).

  • OLG Nürnberg, 29.12.2020 - 3 U 2008/20

    Rechtswidrige Sperrung von Accounts in einem sozialen Netzwerk

    Dafür muss dargetan werden, dass die Klagepartei selbst die Deckungszusage nicht hätte einholen können und insoweit die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erforderlich gewesen war (BGH, a.a.O. Rn. 24; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2011 - 1 U 105/11, juris-Rn. 17).
  • LG Essen, 05.04.2018 - 11 O 138/17

    Verkehrsunfall - Darlegungslast bei Vorschäden

    Der Geschädigte hat für einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung substantiiert darzulegen und nachzuweisen, dass sein Fahrzeug an im Einzelnen zu bezeichnenden Tagen bei bestehendem Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit reparaturbedingt nicht nutzbar war (vgl. OLG München Urt. v. 13.09.2013 Az.: 10 U 859/13 Rn. 5; vgl. OLG Karlsruhe Urt. v. 13.10.2011 Az.: 1 U 105/11 Rn. 13).
  • LG Lübeck, 17.11.2011 - 12 O 148/10

    Verkehrsunfall: Schmerzensgeld bei lebensgefährlichen Verletzungen

    Wie das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 13.10.2011 (1 U 105/11, zitiert nach juris) zutreffend ausführt, ist die Unterhaltung einer Rechtschutzversicherung (zum Schutz gegen die Kostenlast bei Geltendmachung unbegründeter Forderungen oder bei Inanspruchnahme als Zweitschuldner trotz erfolgreicher Rechtsverfolgung) vom konkreten Verkehrsunfall als haftungsauslösendem Umstand unabhängig.
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