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   OLG Karlsruhe, 13.11.2018 - 17 U 110/17   

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OLG Karlsruhe, 13.11.2018 - 17 U 110/17 (https://dejure.org/2018,52241)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.11.2018 - 17 U 110/17 (https://dejure.org/2018,52241)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13. November 2018 - 17 U 110/17 (https://dejure.org/2018,52241)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 Abs 1 S 2 Nr 1 KredWG, § 32 Abs 1 KredWG, § 54 Abs 1 Nr 2 KredWG, § 2 Abs 2 S 1 RDG, § 3 RDG
    Kapitalanlagegeschäft unter Einbeziehung des vom Anlageempfänger einzuziehenden Rückkaufswerts einer Lebensversicherung: Unvermeidbarer Verbotsirrtum in Bezug auf einen Verstoß gegen das KWG; vorsatzausschließender Tatbestandsirrtums in Bezug auf einen Verstoß gegen das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 10.07.2018 - VI ZR 263/17

    "Annahme von Geldern" durch Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus von Anlegern

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.11.2018 - 17 U 110/17
    Nach dem Hinweis des Senats auf die einen vergleichbaren Fall betreffende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2018 (VI ZR 263/17), stützen die Kläger den geltend gemachten Anspruch gegen den Beklagten Ziff. 1 auch auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1, 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 Abs. 1 OWiG und behaupten, der Beklagte Ziff. 1 habe vorsätzlich gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen.

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Regelungen in § 6 des Kauf- und Abtretungsvertrages wirksam in den Vertrag zwischen den Klägern und der S. AG einbezogen worden sind, was Voraussetzung für den Ausschluss eines Einlagengeschäftes im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG und damit für das Vorliegen eines nach § 32 Abs. 1 KWG erlaubnisbedürftigen Bankgeschäfts wäre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 263/17 -, juris Rn. 14 bis 22 zu einem identischen Kauf- und Abtretungsvertrag der S. AG).

    Hält der Täter des § 54 KWG seine Geschäfte für rechtlich zulässig und nicht erlaubnispflichtig, so stellt dies nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aus strafrechtlicher Sicht einen Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB dar (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018, aaO, Rn. 24 mwN; Urteil vom 18. Juli 2018 - 2 StR 416/16 -, juris Rn. 10).

    Mangels Unrechtsbewusstseins im Sinne von § 17 StGB unterliegt der Täter einem Verbotsirrtum auch dann, wenn er bei Begehung der Tat die Möglichkeit, Unrecht zu tun, zwar nicht ausschließen kann, sie aber nicht billigend in Kauf nimmt (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018, aaO mwN).

    Im Zweifel trifft ihn eine Erkundigungspflicht, wobei Auskunftsperson und erteilte Auskunft verlässlich sein müssen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018, aaO, Rn. 28 mwN).

    Denn das Schreiben der BaFin enthält keinen Vorbehalt dahingehend, dass die angenommene Erlaubnisfreiheit von der Wirksamkeit des qualifizierten Rangrücktritts abhänge und diese zweifelhaft, jedenfalls aber nicht geprüft worden sei (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018, aaO, Rn. 35).

    Denn bei einer zuständigen Aufsichts- und Erlaubnisbehörde besteht weder die Gefahr von sogenannten "Gefälligkeitsgutachten", noch kann von dem Betroffenen verlangt werden, die zuständige Aufsichts- und Erlaubnisbehörde von einer nicht offensichtlich falschen, ihm günstigen Rechtsauffassung abzubringen oder bei der Behörde gar einen von dieser ausdrücklich für überflüssig gehaltenen Erlaubnisantrag nur deshalb zu stellen, weil sie ihre Auffassung, einer Erlaubnis bedürfe es nicht, in der Auskunft nicht hinreichend detailliert begründet hat (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018, aaO, Rn. 37).

    Mit den der BaFin vorgelegten Formularen war auch die Durchführung der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle möglich, insbesondere die Prüfung, ob der in § 6 des Kauf- und Abtretungsvertrages vorgesehene Rangrücktritt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB darstellt (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018, aaO, Rn, 38).

    An dieser Einordnung sieht sich der Senat nicht durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2018 (VI ZR 263/17) gehindert.

  • BGH, 18.07.2018 - 2 StR 416/16

    Tatbestandsirrtum (Irrtum über normative Tatbestandsmerkmal; Maßstab der sog.

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.11.2018 - 17 U 110/17
    Hält der Täter des § 54 KWG seine Geschäfte für rechtlich zulässig und nicht erlaubnispflichtig, so stellt dies nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aus strafrechtlicher Sicht einen Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB dar (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018, aaO, Rn. 24 mwN; Urteil vom 18. Juli 2018 - 2 StR 416/16 -, juris Rn. 10).

    Da das in § 3 RDG enthaltene Verbot über die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen als ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet ist (vgl. zum Rechtsberatungsgesetz: BGH, Urteil vom 28. Januar 1969 - VI ZR 231/67 -, NJW 1996, 922, 923), handelt es sich bei einem Irrtum über die Notwendigkeit des Vorliegens einer Erlaubnis zur Rechtsberatung um einen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum (OLG Celle, Beschluss vom 25. Mai 2004 - 222 Ss 71/04 (OWi) -, juris Rn. 13 mwN; Rillig, in: Deckenbrock/Henssler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 4. Aufl., § 20, Rn. 61 mwN; Günther, in: BeckOK, RDG, § 20, Rn. 23 mwN; Siegmund in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 20 RDG, Rn. 26 f.; ohne Begründung aA [Verbotsirrtum] OLG Nürnberg, Urteil vom 10. April 2014 - 8 U 627/13 -, juris Rn. 45; die Abgrenzungsfrage offen gelassen: BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - 2 StR 416/16 -, juris Rn. 45 zum KWG).

  • BGH, 13.01.2000 - III ZR 62/99

    Haftung des Vermittlers von Kapitalanlagen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.11.2018 - 17 U 110/17
    Die von den Klägern hierzu angeführte Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 -, juris) bezieht sich auf die Haftung des Kapitalanlagevermittlers.
  • OLG Celle, 25.05.2004 - 222 Ss 71/04

    Erfordernis einer Erlaubnis zur Rechtsberatung bei Schuldenregulierung und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.11.2018 - 17 U 110/17
    Da das in § 3 RDG enthaltene Verbot über die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen als ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet ist (vgl. zum Rechtsberatungsgesetz: BGH, Urteil vom 28. Januar 1969 - VI ZR 231/67 -, NJW 1996, 922, 923), handelt es sich bei einem Irrtum über die Notwendigkeit des Vorliegens einer Erlaubnis zur Rechtsberatung um einen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum (OLG Celle, Beschluss vom 25. Mai 2004 - 222 Ss 71/04 (OWi) -, juris Rn. 13 mwN; Rillig, in: Deckenbrock/Henssler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 4. Aufl., § 20, Rn. 61 mwN; Günther, in: BeckOK, RDG, § 20, Rn. 23 mwN; Siegmund in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 20 RDG, Rn. 26 f.; ohne Begründung aA [Verbotsirrtum] OLG Nürnberg, Urteil vom 10. April 2014 - 8 U 627/13 -, juris Rn. 45; die Abgrenzungsfrage offen gelassen: BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - 2 StR 416/16 -, juris Rn. 45 zum KWG).
  • BGH, 28.01.1969 - VI ZR 231/67

    Nichtigkeit einer Zession wegen Gesetzesverstoßes - Ansprüche auf Ersatz der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.11.2018 - 17 U 110/17
    Da das in § 3 RDG enthaltene Verbot über die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen als ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet ist (vgl. zum Rechtsberatungsgesetz: BGH, Urteil vom 28. Januar 1969 - VI ZR 231/67 -, NJW 1996, 922, 923), handelt es sich bei einem Irrtum über die Notwendigkeit des Vorliegens einer Erlaubnis zur Rechtsberatung um einen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum (OLG Celle, Beschluss vom 25. Mai 2004 - 222 Ss 71/04 (OWi) -, juris Rn. 13 mwN; Rillig, in: Deckenbrock/Henssler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 4. Aufl., § 20, Rn. 61 mwN; Günther, in: BeckOK, RDG, § 20, Rn. 23 mwN; Siegmund in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 20 RDG, Rn. 26 f.; ohne Begründung aA [Verbotsirrtum] OLG Nürnberg, Urteil vom 10. April 2014 - 8 U 627/13 -, juris Rn. 45; die Abgrenzungsfrage offen gelassen: BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - 2 StR 416/16 -, juris Rn. 45 zum KWG).
  • OLG Nürnberg, 10.04.2014 - 8 U 627/13

    Erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung: Ankauf und Verwertung von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.11.2018 - 17 U 110/17
    Da das in § 3 RDG enthaltene Verbot über die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen als ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet ist (vgl. zum Rechtsberatungsgesetz: BGH, Urteil vom 28. Januar 1969 - VI ZR 231/67 -, NJW 1996, 922, 923), handelt es sich bei einem Irrtum über die Notwendigkeit des Vorliegens einer Erlaubnis zur Rechtsberatung um einen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum (OLG Celle, Beschluss vom 25. Mai 2004 - 222 Ss 71/04 (OWi) -, juris Rn. 13 mwN; Rillig, in: Deckenbrock/Henssler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 4. Aufl., § 20, Rn. 61 mwN; Günther, in: BeckOK, RDG, § 20, Rn. 23 mwN; Siegmund in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 20 RDG, Rn. 26 f.; ohne Begründung aA [Verbotsirrtum] OLG Nürnberg, Urteil vom 10. April 2014 - 8 U 627/13 -, juris Rn. 45; die Abgrenzungsfrage offen gelassen: BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - 2 StR 416/16 -, juris Rn. 45 zum KWG).
  • BGH, 10.02.2015 - VI ZR 569/13

    Rechtsanwaltshaftung wegen treuhänderischer Investition von Fremdkapital in ein

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.11.2018 - 17 U 110/17
    Eine derart grobe Pflichtverletzung kommt zumindest in solchen Bereichen in Betracht, für die der Vertragspartner aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit eigene Kompetenz beansprucht (BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 - VI ZR 569/13 -, juris Rn. 21 f. mwN).
  • BGH, 07.06.2018 - I ZB 57/17

    Unzulässigkeit einer Berufung bei Festhalten an einer im Urteil erster Instanz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.11.2018 - 17 U 110/17
    Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit dieser Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 57/17 -, juris Rn. 5 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 06.11.2018 - 24 U 211/17

    Bergbauschäden an einem Grundstück - Merkantiler Minderwert

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.11.2018 - 17 U 110/17
    Dieser Verstoß ist nicht nachträglich deshalb entfallen, weil die S. AG nach Abschluss des hier in Streit stehenden Vertrages den Beklagten Ziff. 2 - einen Rechtsanwalt - mit der Durchführung der Kündigung der abgetretenen Lebensversicherungen und dem Einzug der Rückkaufswerte beauftragt hat (aA ausweislich des von der Prozessbevollmächtigten des Beklagten Ziff. 1 mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2018 [II 209] in Kopie vorgelegten Sitzungsprotokolls vom 24. September 2018 wohl Kammergericht - 24 U 211/17 -).
  • BGH, 16.05.2017 - VI ZR 266/16

    Strafbarer Verstoß gegen das Kreditwesengesetz: Beurteilung des Vorsatzes bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.11.2018 - 17 U 110/17
    Der Beklagte Ziff. 1 wusste auch nicht, dass sein Handeln gegen irgendeine andere Verbotsnorm verstößt, was dem Vorliegen eines Verbotsirrtums entgegenstünde (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - VI ZR 266/16, juris Rn. 25 mwN).
  • KG, 12.12.2018 - 26 U 39/15
  • OLG Stuttgart, 05.02.2019 - 12 U 82/18

    Kapitalanlage; Rechtsdienstleistung: Verbotsirrtum hinsichtlich der

    Bei der Beurteilung eines Irrtums über das Bestehen des Erfordernisses einer Genehmigung oder Erlaubnis unterscheidet die Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.11.2018, Az. 17 U 110/17; vorgelegt als Anlage BBK3, S. 15) danach, ob das Tatunrecht sich allein aus dem Fehlen einer Genehmigung ergibt (= präventive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt) oder ob ein grundsätzlich wertwidriges Verhalten im Einzelfall erlaubt wird (= repressive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt).

    In der Konsequenz unterliegt derjenige einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum, der irrtümlich davon ausgeht, er benötige keine Erlaubnis zur Rechtsberatung ( OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.11.2018, Az. 17 U 110/17; vorgelegt als Anlage BBK3, S. 15; OLG Celle, Beschluss vom 25.5.2004, Az. 222 Ss 71/04 (OWi), abrufbar über juris Rn.13; Deckenbrock/Henssler- Rilig, Rechtsdienstleistungsgesetz, 4. Aufl. 2015, § 20 RDG Rn. 60; a.A. ohne Begründung OLG Nürnberg, Urteil vom 10.4.2018, Az. 8 U 627/13, abrufbar über juris Rn. 45).

    Im Hinblick auf dieses Verhalten und den damit verbundenen Zeit- und Kostenaufwand spricht sehr viel dafür, dass der Beklagte Ziff. 1 - hätte er die Erforderlichkeit einer Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt - auch insoweit die erforderlichen Schritte veranlasst hätte, damit das Geschäftsmodell nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.11.2018, Az. 17 U 110/17; vorgelegt als Anlage BBK3, S. 16, 17).

  • KG, 12.12.2018 - 26 U 39/15

    Verbotsirrtum in Bezug auf eine Registrierungsobliegenheit nach dem RDG für ein

    Ungeachtet der Frage, ob dieser Irrtum als Tatbestandsirrtum (so das OLG Karlsruhe , Urt. v. 13.11.2018, 17 U 110/17, Ziffer II.1.b.bb.[2] der Urteilsgründe, eingereicht als Anlage B25 zum Schriftsatz vom 3.12.2018) oder als Verbotsirrtum (so der BGH im Revisionsurteil, allerdings ohne nähere Begründung) anzusehen ist und ob - daran ggf. anknüpfend - der Kläger oder der Beklagte die Darlehens- und Beweislast für das Bestehen eines Irrtums trägt (vgl. hierzu Sprau in Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 823 Rdnr. 41, Grüneberg in Palandt, a.a.O., § 276 Rdnr. 11), wäre nämlich der Vortrag des Klägers, dass "kein Verbotsirrtum des Beklagten vorgelegen haben [könne]" (Bd. IV Bl. 18 d.A.), jedenfalls unsubstanziiert und daher unbeachtlich, soweit damit der Irrtum der S... bzw. des Beklagten bestritten werden sollte.
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