Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 14.07.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Burhoff online
Strafrechtliche Einstufung von Pedelecs, Kraftfahrzeug, absolute Fahruntüchtigkeit bei Pedelecs
- Justiz Baden-Württemberg
Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr: Strafrechtliche Einstufung von Pedelecs als Kraftfahrzeuge; Bestimmung der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Pedelecs
- verkehrslexikon.de
Absolute Fahruntüchtigkeit von Pedelec-Fahrern
- beck-blog
Auf Pedelec (wohl) erst ab 1,6 Promille fahruntüchtig
- IWW
- bussgeldsiegen.de
Grenzwert für absolute Fahruntüchtigkeit bei Pedelec erst ab 1,6 Promille
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr: Strafrechtliche Einstufung von Pedelecs als Kraftfahrzeuge; Bestimmung der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Pedelecs
- rechtsportal.de
Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr: Strafrechtliche Einstufung von Pedelecs als Kraftfahrzeuge; Bestimmung der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Pedelecs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (12)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Trunkenheit im Verkehr: Keine 1,1-Promille-Grenze für Pedelecs
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Ist ein "Pedelec” ein Kfz? - Welche Grenze gilt für die absolute Fahruntüchtigkeit?
- lto.de (Kurzinformation)
Alkohol-Grenzwerte: E-Bikes sind auch nur Fahrräder
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Bestimmung der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Pedelecs
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Promillegrenze bei Pedelecs? - Rad-Kollision: Der Pedelec-Fahrer war alkoholisiert, die Radfahrerin missachtete seine Vorfahrt
- datev.de (Kurzinformation)
Grenzwert zu absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille gilt nicht für "Pedelecs"
- rechtstipp24.de (Kurzinformation)
Absolute Fahruntüchtigkeit bei Pedelec erst ab 1,6 Promille
- anwalt.de (Kurzinformation)
Absolute Fahruntüchtigkeit: Pedelecs werden wie Fahrräder behandelt
- anwalt.de (Kurzinformation)
E-Bikes bis 25 km/h und Alkohol
- etl-rechtsanwaelte.de (Pressemitteilung)
Absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille gilt nicht für "Pedelecs"!
- haufe.de (Kurzinformation)
Welche Promillegrenze gilt für Pedelec-Fahrer?
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Für Kraftfahrer geltender Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille nicht ohne Weiteres auf Pedelec-Fahrer übertragbar - Einstufung der Pedelecs als Kraftfahrzuge für Beurteilung der absoluten Fahruntüchtigkeit unerheblich
Verfahrensgang
- AG Staufen, 06.02.2019 - 520 Js 25963/18
- LG Freiburg, 28.11.2019 - 520 Js 25963/18
- OLG Karlsruhe, 14.07.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20
- OLG Karlsruhe, 15.10.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20
Papierfundstellen
- NZV 2020, 435
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Zweibrücken, 29.06.2021 - 1 OWi 2 SsBs 40/21
Führen eines E-Scooters unter der Wirkung des berauschenden Mittels Kokain
So sind Elektrofahrräder innerhalb der Vorgaben des § 1 Abs. 3 StVG schon keine Kraftfahrzeuge (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Juli 2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20 - juris (Leitsatz)); E-Scooter, Segways und andere Fahrzeuge i.S.d. § 1 eKFV (Elektrokleinstfahrzeuge VO) unterfallen hingegen dem Kraftfahrzeugbegriff (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24. Juli 2020 - 205 StRR 216/20, juris (Leitsatz);… Deutscher, a.a.O. Rn. 1735 m.w.N.;… Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann, 26. Aufl., eKFV § 1 Rn. 10, 11, 33). - LG Wuppertal, 02.02.2022 - 25 Qs 63/21
Elektroroller, Trunkenheitsfahrt, Kraftfahrzueg, Promillegrenze
Der Umstand, dass - von der gesetzlich explizit geregelten elektromotorischen Anfahr- oder Schiebehilfe (§ 1 Abs. 3 Satz 2 StVG) abgesehen - die v.a. unter § 1 Abs. 3 StVG fallenden sog. Pedelecs nur elektrisch angetrieben werden, solange der Fahrer selbst in die Pedale tritt und der E-Scooter sich auch völlig ohne eigenen Krafteinsatz fortbewegt, stellt aber einen so erheblichen Unterschied dar, dass eine unterschiedliche Behandlung ohne Weiteres gerechtfertigt erscheint (mit gleicher Argumentation zum Verhältnis von Pedelecs und Mofas: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.2020, Az. 2 Rv 35 Ss 175/20, Rz. 14 m.w.N. = NJOZ 2021, 814).