Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 14.08.2001 - 3 Ws 139/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
StPO § 44 Satz 1; ; StPO § 45 Abs. 2 Satz 1; ; StPO § 453 Abs. 1 Satz 3; ; StGB § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ; Ermessen ; Bewährungswiderruf ; Mündliche Anhörung ; Verzicht des Verurteilten
Verfahrensgang
- LG Mannheim, 26.06.2001 - 5 Qs 37/01
- OLG Karlsruhe, 14.08.2001 - 3 Ws 139/01
Papierfundstellen
- StV 2003, 344
Wird zitiert von ... (5)
- LG Kleve, 20.08.2012 - 120 Qs 71/12
Erforderlichkeit einer mündlichen Anhörung bei Prüfung des Bewährungswiderrufs …
Diese Sollvorschrift ist dahin zu verstehen, dass die Anhörung zwingend ist, wenn nicht besonders schwer wiegende Gründe im Einzelfall entgegenstehen (OLG München StV 2009, 540, 541; OLG Karlsruhe StV 2003, 344;… Graalmann-Scheerer in LR, 26. Aufl., § 453 Rdn. 16).Die Aufforderung an einen Probanden, einen eventuellen Anhörungswunsch dem Gericht mitzuteilen (Bl. 46: "Falls Sie eine mündliche Anhörung wünschen, teilen Sie dies bitte umgehend dem Gericht mit"), bzw. die vom Probanden nicht wahrgenommene Möglichkeit einer Terminsvereinbarung genügen nicht (OLG Karlsruhe StV 2003, 344; LG Berlin NStZ 1989, 245;… Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 453 Rdn. 7;… KK-StPO-Appl, 6. Aufl., § 453 Rdn. 7).
Eine Zurückverweisung an das Amtsgericht (so z.B. OLG Karlsruhe StV 2003, 344; OLG München StV 2009, 540: "schwerwiegender Verfahrensmangel") erfolgt insoweit nicht; vielmehr trifft das Beschwerdegericht eine eigene Sachentscheidung (vgl. § 308 Abs. 2, § 309 StPO; OLG Hamm, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 Ws - L - 80/08; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.12.2010 - 1 Ws 57/10).
- VerfGH Sachsen, 10.12.2009 - 118-IV-09 verspricht und keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen (…Appl in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 453 Rn. 7;… Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 453 Rn. 7; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 199 [200]; OLG Karlsruhe StV 2003, 344).
- LG Arnsberg, 16.10.2008 - 2 Qs 89/08
Gelegenheit zur mündlichen Anhörung
Bestehen hingegen Zweifel an der uneingeschränkten Ablehnung des Verurteilten, sich einer mündlichen Anhörung zu stellen, so muss sich das mit dem Widerruf befasste Gericht wegen des Ausnahmecharakters des Absehens von der mündlichen Anhörung zunächst die Überzeugung verschaffen, ob der Verurteilte wirklich nicht mündlich angehört werden will (vgl. OLG Karlsruhe, StV 2003, 344; OLG Schleswig, Beschluss vom 18.12.2006, 2 Ws 516/06). - OLG Koblenz, 29.01.2007 - 1 Ws 49/07
Bewährungswiderruf: Widerruf der Strafaussetzung wegen Auflagen- und …
Ob dafür eine ausdrückliche und eindeutige Erklärung notwendig ist (so OLG Karlsruhe StV 03, 344 m.w.N.) oder ob es genügt, wenn der nachweislich über den Anhörungstermin informierte Verurteilte unentschuldigt ausbleibt, kann hier dahinstehen. - VerfGH Sachsen, 02.12.2010 - 113-IV-10 Die auch der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dienende mündliche Anhörung gemäß § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO ist nach ganz herrschender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung zwingend, wenn sie eine weitere Aufklärung verspricht und keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen (…Appl in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 453 Rn. 7;… Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 453 Rn. 7; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 199 [200]; OLG Karlsruhe StV 2003, 344).