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   OLG Karlsruhe, 15.08.2014 - 11 Wx 35/14   

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https://dejure.org/2014,20964
OLG Karlsruhe, 15.08.2014 - 11 Wx 35/14 (https://dejure.org/2014,20964)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.08.2014 - 11 Wx 35/14 (https://dejure.org/2014,20964)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15. August 2014 - 11 Wx 35/14 (https://dejure.org/2014,20964)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständige Behörde für die Ausstellung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Gewässerrandstreifen betreffenden Vorkaufsrechts in Übergangsfällen

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 433 BGB, Art 17 Abs 2 RBerG BW vom 29.07.2014
    Grundbuchverfahren in Baden-Württemberg: Zwischenverfügung des Grundbuchamt über die Vorlage eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Gewässerrandstreifen betreffendes Vorkaufsrecht durch eine von der Gemeinde verschiedene Wasserbehörde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständige Behörde für die Ausstellung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Gewässerrandstreifen betreffenden Vorkaufsrechts in Übergangsfällen

  • rechtsportal.de

    Zuständige Behörde für die Ausstellung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Gewässerrandstreifen betreffenden Vorkaufsrechts in Übergangsfällen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Falsche Behörde angegeben: Zwischenverfügung ist aufzuheben!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2015, 170
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 23.05.2014 - 34 Wx 135/14

    Grundbuchberichtigungsverfahren: Voraussetzungen einer Zwischenverfügung bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.08.2014 - 11 Wx 35/14
    a) Eine Zwischenverfügung darf nicht nur die dem Vollzug des Antrags entgegenstehenden Hindernisse aufzeigen, sondern muss auch die Mittel benennen, mit denen diese Hindernisse beseitigt werden können; dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller durch eine rechtskundige Person vertreten wird (OLG München BeckRS 2014, 10899).
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