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   OLG Karlsruhe, 15.11.1999 - 11 Wx 113/99   

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OLG Karlsruhe, 15.11.1999 - 11 Wx 113/99 (https://dejure.org/1999,7395)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.11.1999 - 11 Wx 113/99 (https://dejure.org/1999,7395)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15. November 1999 - 11 Wx 113/99 (https://dejure.org/1999,7395)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 768
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 25.08.2021 - XII ZB 442/18

    Feststehen der Identität des Anzunehmenden für den Ausspruch einer Annahme als

    Die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG Köln FGPrax 2011, 297; OLG Bremen OLGR 2006, 510, 511; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 768; BayObLG FamRZ 1996, 183 mwN) und andere Stimmen in der Literatur (vgl. Erman/Stürner BGB 16. Aufl. Art. 22 EGBGB Rn. 9; Staudinger/Henrich BGB [2019] Art. 22 EGBGB Rn. 26; BeckOK BGB/Heiderhoff [Stand: 1. Mai 2021] Art. 22 EGBGB Rn. 51) behandeln die Frage des Volljährigkeitsalters demgegenüber als eine selbständig, also nach deutschem Kollisionsrecht anzuknüpfende Vorfrage, die gemäß Art. 7 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich nach dem Heimatrecht des Anzunehmenden zu beurteilen ist.

    Zwar dürfte das afghanische Kollisionsrecht die in Art. 7 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung annehmen (vgl. Art. 17 des Zivilgesetzbuches von 1977, Übersetzung abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich Internationales Ehe- und Familienrecht [Stand: Oktober 1990] "Afghanistan" S. 14), die Volljährigkeit aber nach afghanischem Recht ebenso wie nach deutschem Recht mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintreten (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 768 unter Hinweis auf ein Rechtsgutachten des Max-Planck-Instituts; BeckOK BGB/Mäsch [Stand: 1. Mai 2021] Art. 7 EGBGB Rn. 57.1 "Afghanistan"; vgl. auch Gutachten des Deutschen Instituts für Vormundschaftswesen [DIV] vom 7. Oktober 1988, ZBlJugR 1989, 195).

  • BVerwG, 14.10.2003 - 1 C 20.02

    Adoption; Kindesadoption; Minderjährigenadoption; Annahme als Kind; Annahme eines

    Diese gehen wie offensichtlich auch das Vormundschaftsgericht im Verfahren der Klägerin davon aus, dass mit dem Eintritt der Volljährigkeit das (Minderjährigen-) Annahmeverfahren endet und in jedem Falle ein neuer Antrag nach § 1768 BGB erforderlich ist, durch den ein neues (Volljährigen-) Adoptionsverfahren mit neuem Geschäftszeichen anhängig wird (vgl. dazu etwa OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 768 und Staudinger/Frank, BGB, § 1752 Rn. 5, § 1768 Rn. 2; a.A. Kirchmayer, StAZ 1995, 262).
  • KG, 17.06.2003 - 1 W 302/01

    Minderjährigenadoption: Eintritt der Volljährigkeit beim Anzunehmendem während

    Nur die Annehmenden dürfen ihren Antrag auf Ausspruch einer Minderjährigenadoption in einen Antrag auf Annahme eines Volljährigen nach § 1768 BGB ggf. mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption nach § 1772 BGB abändern und haben im Hinblick auf die Formbedürftigkeit des Antrags nach §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1772 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1752 Abs. 2 Satz 2 BGB einen neuen notariell beurkundeten Antrag einzureichen (Soergel-Liermann, BGB, 13. Aufl., § 1772, Rn. 7; Staudinger/Frank (2001), § 1772, Rn. 5; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 768; AG Main, FamRZ 2001, 1641).

    Diese Anfrage ist durch den bloßen Hinweis auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 768 im Schreiben des Gerichts vom 7. Februar 2001 nicht beantwortet worden.

    Denn dieser Anspruch, der auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachten ist, verpflichtet ein Gericht u. a. dazu, durch geeignete Hinweise auf eine sachgerechte Antragstellung hinzuwirken (vgl. Keidel/Schmidt, a. a. O., § 12 Rn. 120; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 768).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2008 - 5 B 7.07

    Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch Minderjährigenadoption: Anerkennung

    Diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts betrafen die sich vorliegend nicht stellende Problematik, dass Vormundschaftsgerichte vor der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Kindes eingehende, auf Minderjährigenadoption gerichtete Anträge regelmäßig als erledigt betrachten oder ablehnen, sofern das Kind zwischenzeitlich, vor der Entscheidung über die Adoption, achtzehn Jahre alt geworden sein sollte, so dass danach ein zweiter Antrag, gerichtet auf Erwachsenenadoption mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption (§ 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d BGB), eingereicht werden muss (vgl. BVerwG, a. a. O. Rn. 25; siehe auch OVG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2001 - 3 Bf 380.99 - juris Rn. 31; VGH München, Urteil vom 18. Oktober 1995 - 5 B 94.2049 - juris Rn. 25; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. November 1999 - 11 Wx 113.99 - FamRZ 2000, 768; VG Minden, Urteil vom 3. April 2008 - 2 K 785.07 - juris Rn. 22; VG Stuttgart, Urteil vom 6. November 1996 - 7 K 1495.95 - FamRZ 1997, 1144, 1146; Diederichsen, in: Palandt, BGB, 66. Aufl., § 1741 Rn. 2 ).
  • OLG Hamm, 14.09.2000 - 15 W 270/00

    Verbrauch des Namensbestimmungsrechts für später adoptierte Kinder von Ehegatten

    Allerdings ist der Antrag des Beteiligten zu 3) auf eine Minderjährigenadoption gerichtet, dem nach dem Adoptionsrecht in der bis zum 30.06.1998 geltenden Fassung nach Erreichen der Volljährigkeit des Anzunehmenden nicht mehr entsprochen werden konnte, weil die Volljährigenadoption mit anderen Wirkungen verbunden ist als die Minderjährigenadoption (BayObLG FamRZ 1996, 1034; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 768; Liermann FamRZ 1997, 112, 113; Palandt-Diederichsen, BGB, 59. Aufl., § 1752 Rdnr. 4).
  • OLG Nürnberg, 08.09.2011 - 7 UF 883/11

    Minderjährigenadoptionsverfahren: Beschwerdeberechtigung bei Antragsablehnung;

    Diese Unterschiede zeigen, dass es sich bei dem Minderjährigenadoptionsverfahren und dem Volljährigenadoptionsverfahren um unterschiedliche Verfahrensgegenstände handelt und das Volljährigenadoptionsverfahren nicht als ein "Weniger" im Minderjährigenadoptionsverfahren enthalten ist (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 768; OLG Hamm FamRZ 2001, 859; Staudinger-Frank aaO § 1772 Rn 5).
  • VG Freiburg, 23.06.2010 - 1 K 424/09

    Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweis; Staatsangehörigkeitserwerb;

    Die Anwendbarkeit des § 6 Satz 1 StAG hängt nicht von der Gestaltung des Annahmeverfahrens durch die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit ab, wenn diese - wie auch im Fall des Klägers das LG Konstanz - davon ausgehen, dass mit dem Eintritt der Volljährigkeit das (Minderjährigen-)Annahmeverfahren endet und ein neuer Antrag nach § 1768 BGB erforderlich ist, durch den ein neues (Volljährigen-) Adoptionsverfahren anhängig wird (BVerwG, Urt. v. 14.10.2003, a.a.O.; vgl. zum Fall des Klägers: LG Konstanz, Beschl.-Seite 3 - im Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.11.1999 - 11 Wx 113/99 -, juris).
  • LG Düsseldorf, 19.01.2010 - 25 T 659/09

    Rechtmäßigkeit der Aussprache einer Erwachsenenadoption trotz eines Antrags auf

    Nur die Annehmenden dürfen ihren Antrag auf Ausspruch einer Minderjährigenadoption in einen Antrag auf Annahme eines Volljährigen nach § 1768 BGB ggfs. mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption nach § 1772 BGB abändern und haben im Hinblick auf die Formbedürftigkeit des Antrags nach §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1772 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1752 Abs. 2 Satz 2 BGB einen neuen notariell beurkundeten Antrag einzureichen (Staudinger/Frank, 2007, § 1772 Rn. 11; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 768; Amtsgericht Main, FamRZ 2001, 1641).
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