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   OLG Karlsruhe, 15.12.2017 - 12 U 127/17   

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https://dejure.org/2017,50358
OLG Karlsruhe, 15.12.2017 - 12 U 127/17 (https://dejure.org/2017,50358)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.12.2017 - 12 U 127/17 (https://dejure.org/2017,50358)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15. Dezember 2017 - 12 U 127/17 (https://dejure.org/2017,50358)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerspruchsrecht beim Abschluss eines Kapitallensversicherungsvertrages; Beginn der Verjährung von Ansprüchen des Versicherungsnehmers im Rahmen der Rückabwicklung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG a. F. § 5 a
    Unwirksamkeit einer unklaren Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG a. F.

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 5a VVG vom 13.07.2001, § 185 BGB, § 199 BGB, § 812 Abs 1 BGB, § 818 Abs 1 BGB
    Altvertrag über eine Lebensversicherung im Policenmodell: Fehlerhaftigkeit der Widerspruchsbelehrung; Aufschiebung des Beginns der Verjährungsfrist für Rückabwicklungsansprüche bis zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 5a
    Unklare Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F.

  • rechtsportal.de

    VVG § 5a
    Anforderungen an die Belehrung über das Widerspruchsrecht beim Abschluss eines Kapitallensversicherungsvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Widerrufsbelehrung darf nicht mit "Wenn..." beginnen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerspruch bei fondsgebundenen Lebensversicherungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 276
  • VersR 2018, 212
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.12.2017 - 12 U 127/17
    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass ein Versicherungsnehmer, der sein Recht, sich vom Vertrag zu lösen, anwaltlich vertreten ausübt, sich nicht darauf berufen kann, dass der Beginn der Verjährungsfrist auch anschließend noch bis zur Klärung der Rechtslage durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101) hinausgeschoben gewesen sei (Senatsurteil vom 21.07.2017 - 12 U 75/17, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Bis zum Urteil des Bundesgerichtshofs in der Sache IV ZR 76/11 vom 7. Mai 2014 sei die Rechtslage äußerst zweifelhaft gewesen, so dass sich der Anlauf der Verjährungsfrist bis in das Jahr 2014 hinausgezögert habe.

    Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34).

    Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 39 m.w.N.).

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass ein Versicherungsnehmer, der sein Recht, sich vom Vertrag zu lösen, - wie hier - anwaltlich vertreten ausübt, sich nicht darauf berufen kann, dass der Beginn der Verjährungsfrist auch anschließend noch bis zur Klärung der Rechtslage durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101) hinausgeschoben gewesen sei (Senatsurteil vom 21. Juli 2017 - 12 U 75/17, juris Rn. 35 m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 21.07.2017 - 12 U 75/17

    Lebensversicherung: Verjährung des Widerspruchsrechts bei einem Altvertrag

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.12.2017 - 12 U 127/17
    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass ein Versicherungsnehmer, der sein Recht, sich vom Vertrag zu lösen, anwaltlich vertreten ausübt, sich nicht darauf berufen kann, dass der Beginn der Verjährungsfrist auch anschließend noch bis zur Klärung der Rechtslage durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101) hinausgeschoben gewesen sei (Senatsurteil vom 21.07.2017 - 12 U 75/17, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass ein Versicherungsnehmer, der sein Recht, sich vom Vertrag zu lösen, - wie hier - anwaltlich vertreten ausübt, sich nicht darauf berufen kann, dass der Beginn der Verjährungsfrist auch anschließend noch bis zur Klärung der Rechtslage durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101) hinausgeschoben gewesen sei (Senatsurteil vom 21. Juli 2017 - 12 U 75/17, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Die Berufung setzt dem keine neuen Argumente entgegen, so dass wegen der Einzelheiten auf die bisher ergangene Senatsrechtsprechung Bezug genommen wird (vgl. Senatsurteile vom 20. September 2016 - 12 U 104/16 unter II 1 a; vom 29. September 2016 - 12 U 101/16, VersR 2017, 81 [juris Rn. 35-43]; vom 6. Dezember 2016 - 12 U 134/16, r+s 2017, 176 [juris Rn. 21-29]; vom 21. Juli 2017 aaO Rn. 34-39).

  • OLG Karlsruhe, 06.12.2016 - 12 U 134/16

    Kapitallebensversicherungsvertrag nach dem sog. Policenmodell: Verjährung von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.12.2017 - 12 U 127/17
    a) Die bereicherungsrechtlichen Ansprüche des Versicherungsnehmers nach Widerspruch verjähren auf Grundlage des ab dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsrechts in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, im dem das Gestaltungsrecht ausgeübt wurde (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2016 - 12 U 134/16, r+s 2017, 176 [juris Rn. 22] m.w.N.).

    Die Berufung setzt dem keine neuen Argumente entgegen, so dass wegen der Einzelheiten auf die bisher ergangene Senatsrechtsprechung Bezug genommen wird (vgl. Senatsurteile vom 20. September 2016 - 12 U 104/16 unter II 1 a; vom 29. September 2016 - 12 U 101/16, VersR 2017, 81 [juris Rn. 35-43]; vom 6. Dezember 2016 - 12 U 134/16, r+s 2017, 176 [juris Rn. 21-29]; vom 21. Juli 2017 aaO Rn. 34-39).

  • OLG Hamm, 03.03.2017 - 12 U 104/16

    E-Scooter in Bussen? - Bundesverband fehlt die Klagebefugnis

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.12.2017 - 12 U 127/17
    Die Berufung setzt dem keine neuen Argumente entgegen, so dass wegen der Einzelheiten auf die bisher ergangene Senatsrechtsprechung Bezug genommen wird (vgl. Senatsurteile vom 20. September 2016 - 12 U 104/16 unter II 1 a; vom 29. September 2016 - 12 U 101/16, VersR 2017, 81 [juris Rn. 35-43]; vom 6. Dezember 2016 - 12 U 134/16, r+s 2017, 176 [juris Rn. 21-29]; vom 21. Juli 2017 aaO Rn. 34-39).
  • OLG Karlsruhe, 29.09.2016 - 12 U 101/16

    Rücktritt von Altverträgen über eine private Rentenversicherung: Verjährung von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.12.2017 - 12 U 127/17
    Die Berufung setzt dem keine neuen Argumente entgegen, so dass wegen der Einzelheiten auf die bisher ergangene Senatsrechtsprechung Bezug genommen wird (vgl. Senatsurteile vom 20. September 2016 - 12 U 104/16 unter II 1 a; vom 29. September 2016 - 12 U 101/16, VersR 2017, 81 [juris Rn. 35-43]; vom 6. Dezember 2016 - 12 U 134/16, r+s 2017, 176 [juris Rn. 21-29]; vom 21. Juli 2017 aaO Rn. 34-39).
  • OLG Stuttgart, 23.02.2015 - 7 U 44/14

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Erlöschen des Rechts zum

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.12.2017 - 12 U 127/17
    Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil die Frage des Verjährungsbeginns in Fällen des Widerspruchs nach § 5a VVG a.F. vor Klärung der richtlinienkonformen Auslegung von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. in der obergerichtlichen Judikatur unterschiedlich beantwortet wird (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2015 - 7 U 44/14, juris Rn. 52 f.), höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und sich weiterhin in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann.
  • BGH, 01.06.2016 - IV ZR 482/14

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Rückabwicklung eines nach

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.12.2017 - 12 U 127/17
    Der Einsatz der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Sicherung der Rechte eines Dritten aus einem Darlehensvertrag lässt keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass der Versicherungsnehmer in Kenntnis seines Lösungsrechts vom Vertrag an diesem festgehalten und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte (BGH, Urteil vom 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14, VersR 2017, 275 Rn. 24).
  • BGH, 23.09.2015 - IV ZR 496/14

    Fondsgebundene Rentenversicherung nach dem Policenmodell: Ordnungsgemäßheit der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.12.2017 - 12 U 127/17
    Dementsprechend hat die Belehrung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch den Hinweis zu enthalten, dass der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der für den Vertrag maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht widerspricht (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2015 - IV ZR 496/14, r+s 2015, 538 Rn. 12).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.12.2017 - 12 U 127/17
    Zum anderen verbleibt für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, auf dessen Sicht es insoweit ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 84), die sprachliche Unsicherheit, die durch den zweiten Konditionalsatz am Ende der Belehrung noch verstärkt wird ("..., wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen (Absendung genügt) nach Überlassen der Unterlagen in Textform widerspricht.") und von der Beklagten ohne weiteres hätte vermieden werden können.
  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.12.2017 - 12 U 127/17
    Bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-209/12 sei ihm die Klageerhebung unzumutbar gewesen.
  • OLG Braunschweig, 23.10.2019 - 11 U 84/19

    Verwendung eines Konditionalsatzes in einer Widerspruchsbelehrung; Wiedergabe des

    Der Versicherungsnehmer kann insoweit unschwer anhand der vor Übermittlung des Versicherungsscheins erhaltenen Unterlagen feststellen, dass ihm ein Widerspruchsrecht zusteht (entgegen OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2017 - 12 U 127/17).

    Die Klägerin als verständige Versicherungsnehmerin konnte insoweit trotz der Verwendung eines Konditionalsatzes entgegen der vom Oberlandesgericht Karlsruhe (vgl. Urteil vom 15.12.2017 - 12 U 127/17 -, juris - Rn. 40) vertretenen Ansicht unschwer erkennen, dass ihr im vorliegenden Fall ein Widerspruchsrecht zustand.

    Soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 15.12.2017 (Az.: 12 U 127/17 -, juris) die Widerspruchsbelehrung infolge der Einleitung durch einen Konditionalsatz als unzureichend angesehen hat, scheidet eine Divergenz im Streitfall aus, weil die abweichende Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe für den dortigen Streitfall nicht entscheidungserheblich war (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 17.10.2012 - XI ZR 254/10 -, juris Rn. 11).

  • OLG Stuttgart, 13.12.2018 - 7 U 79/18

    Erstattung von Prämien und Herausgabe gezogener Nutzungen bei Rückabwicklung

    Auch das von der Klägerin zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2017 (Az. 12 U 127/17) ist, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, mit dem Streitfall nicht vergleichbar, da die dort gewählte, mit einem Konditionalsatz beginnende Belehrung eine eigene Subsumtion des Sachverhalts unter die in der Belehrung genannten Voraussetzungen erfordert.
  • OLG Frankfurt, 29.01.2020 - 7 U 127/19

    Kein Widerspruch gegen 1998 geschlossenen Versicherungsvertrag im Jahr 2015 bei

    Legt man das zugrunde, besteht das Risiko einer Fehleinschätzung des Versicherungsnehmers, ob ihm ein Widerspruchsrecht zusteht, nicht (so aber OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2017 - 12 U 127/17 - zit. n. Juris).

    Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da der Senat mit seiner Entscheidung von dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15.12.2017 (12 U 127/17) abweicht, in dem die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung für unwirksam erachtet wurde.

  • OLG Stuttgart, 08.11.2018 - 7 U 108/18

    Anforderungen an die Verbraucherinformation beim Abschluss eines

    Auch das von der Klägerin zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15.12.2017 ( 12 U 127/17 - VersR 2018, 212 ) ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da die dort gewählte, mit einem Konditionalsatz beginnende Belehrung eine eigene Subsumtion des Sachverhalts unter die in der Belehrung genannten Voraussetzungen erfordert.
  • OLG Stuttgart, 13.12.2018 - 7 U 108/18

    Erstattung von Prämien und Herausgabe gezogener Nutzungen bei Rückabwicklung

    Auch das von der Klägerin zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15.12.2017 (12 U 127/17 - VersR 2018, 212) ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da die dort gewählte, mit einem Konditionalsatz beginnende Belehrung eine eigene Subsumtion des Sachverhalts unter die in der Belehrung genannten Voraussetzungen erfordert.
  • BGH, 28.10.2020 - IV ZR 53/20

    Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen aus

    Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, es lasse die Revision zu, weil es mit seiner Entscheidung von dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2017 (12 U 127/17, VersR 2018, 212-213) abweiche, in dem die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung für unwirksam erachtet wurde, liegt darin lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, VersR 2018, 1367 [juris Rn. 16]).
  • OLG Stuttgart, 13.12.2018 - 7 U 46/18

    Erstattung von Prämien und Herausgabe gezogener Nutzungen bei Rückabwicklung

    Auch das vom Kläger zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15.12.2017 (12 U 127/17 - VersR 2018, 212) ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da die dort gewählte, mit einem Konditionalsatz beginnende Belehrung eine eigene Subsumtion des Sachverhalts unter die in der Belehrung genannten Voraussetzungen erfordert.
  • OLG Köln, 27.09.2019 - 20 U 137/18
    Die vom Kläger angeführte Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 15. Dezember 2017 (12 U 127/17, VersR 2018, 212) beruht wesentlich auf einer anderen Erwägung, nämlich der Unzulänglichkeit der dort verwendeten Belehrung mit Blick darauf, dass sie mit einem Konditionalsatz beginnt (juris-Rz. 40); zudem ist die dort erhobene Klage letztlich wegen Anspruchsverjährung abgewiesen worden.
  • OLG Köln, 06.09.2018 - 20 U 83/18

    Erstattung der auf einen Versicherungsvertrag geleisteten Prämien

    Die vom Kläger angeführte Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 15. Dezember 2017 (12 U 127/17, VersR 2018, 212) beruht tragend auf einer anderen Erwägung, nämlich der Unzulänglichkeit der dort verwendeten Belehrung mit Blick darauf, dass sie mit einem Konditionalsatz beginnt (juris-Rz. 40).
  • LG Stuttgart, 06.07.2018 - 22 O 44/18

    Rentenversicherung im Policenmodell: Wirksamkeitsanforderungen an eine

    Dem steht auch nicht die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 15.12.2017 - 12 U 127/17 entgegen.
  • OLG Stuttgart, 07.03.2019 - 7 U 210/18
  • OLG Düsseldorf, 01.10.2021 - 4 U 64/19

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von im sogenannten Policenmodell zustande

  • OLG Stuttgart, 07.02.2019 - 7 U 139/18

    Rentenversicherungsvertrag: Vollständigkeit einer Verbraucherinformation,

  • LG Köln, 23.07.2018 - 26 O 38/18
  • OLG Dresden, 03.05.2021 - 4 U 421/21

    Eine Widerspruchsbelehrung, die den Lauf der Widerspruchsfrist mit der

  • OLG Stuttgart, 11.07.2019 - 7 U 35/19

    Rentenversicherungsvertrag: Ansprüche eines Versicherungsnehmers nach erklärtem

  • OLG Stuttgart, 11.07.2019 - 7 U 38/19
  • OLG Dresden, 19.04.2021 - 4 U 421/21

    Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages; Beginn der

  • OLG München, 01.08.2018 - 25 U 563/18

    Kein Anspruch auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines fondsgebundenen

  • OLG München, 20.07.2018 - 25 U 1090/18

    Zurückgewiesene Berufung im Streit um Lebensversicherungsvertrag

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