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   OLG Karlsruhe, 16.06.2016 - 11 Wx 103/15   

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https://dejure.org/2016,14576
OLG Karlsruhe, 16.06.2016 - 11 Wx 103/15 (https://dejure.org/2016,14576)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.06.2016 - 11 Wx 103/15 (https://dejure.org/2016,14576)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. Juni 2016 - 11 Wx 103/15 (https://dejure.org/2016,14576)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • ra.de
  • erbrechtsiegen.de

    Erbscheinverfahren - Geschäftswert Beschwerde

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 40 Abs 1 S 1 GNotKG, § 40 Abs 1 S 2 GNotKG, § 61 Abs 1 S 1 GNotKG, § 61 Abs 1 S 2 GNotKG
    Nachlasssache: Geschäftswert der Beschwerde im Erbscheinsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GNotKG § 36; GNotKG § 40; GNotKG § 61; GNotKG § 65
    Geschäftswert des Erbscheinsbeschwerdeverfahrens

  • rechtsportal.de

    Geschäftswert des Erbscheinsbeschwerdeverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Erbscheinverfahren kann teuer werden - Geschäftswert für die Kosten ist der gesamte Nachlass!

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bestimmung des Geschäftswerts eines Erbscheinsbeschwerdeverfahrens

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Geschäftswert im Erbscheinverfahren - wirtschaftliches Interesse oder Reinnachlass?

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 1083
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Dresden, 19.01.2016 - 17 W 1275/15
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.06.2016 - 11 Wx 103/15
    Der Geschäftswert eines Erbscheinsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich nicht nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers, sondern nach dem Wert des Erbscheins, gegen dessen Erteilung sich die Beschwerde richtet (Festhaltung an Senat ErbR 2015, 499; Anschluss an OLG Schleswig FGPrax 2015, 93, Abweichung von OLG Hamm FGPrax 2015, 277, juris-Rn. 5; OLG Düsseldorf MDR 2016, 415, juris-Rn. 24; OLG Dresden, Beschluss vom 19. Januar 2016 - 17 W 1275/15, juris-Rn. 6).

    Der gegenteiligen Auffassung anderer Oberlandesgerichte (OLG Hamm FGPrax 2015, 277, juris-Rn. 5; OLG Düsseldorf MDR 2016, 415, juris-Rn. 24; OLG Dresden, Beschluss vom 19. Januar 2016 - 17 W 1275/15, juris-Rn. 6) vermag er sich nicht anzuschließen.

    Der vom Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 19. Januar 2016 - 17 W 1275/15, juris-Rn. 10) angeführte Beispielsfall, nach dem eine Beschwerde mangels Erreichens der Mindestbeschwer nach § 61 Absatz 1 FamFG zu verwerfen ist, der Geschäftswert sich aber nach dem vollen Nachlasswert richtet, mag indes Anlass geben, eine Korrektur vorzunehmen, wenn der Beschwerdeführer - anders als hier vorliegend - der Ankündigung eines Vollerbscheins durch die erste Instanz mit dem Antrag auf Erteilung eines Teilerbscheins zu seinen Gunsten entgegentritt.

  • OLG Düsseldorf, 22.01.2016 - 3 Wx 20/15
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.06.2016 - 11 Wx 103/15
    Der Geschäftswert eines Erbscheinsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich nicht nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers, sondern nach dem Wert des Erbscheins, gegen dessen Erteilung sich die Beschwerde richtet (Festhaltung an Senat ErbR 2015, 499; Anschluss an OLG Schleswig FGPrax 2015, 93, Abweichung von OLG Hamm FGPrax 2015, 277, juris-Rn. 5; OLG Düsseldorf MDR 2016, 415, juris-Rn. 24; OLG Dresden, Beschluss vom 19. Januar 2016 - 17 W 1275/15, juris-Rn. 6).

    Der gegenteiligen Auffassung anderer Oberlandesgerichte (OLG Hamm FGPrax 2015, 277, juris-Rn. 5; OLG Düsseldorf MDR 2016, 415, juris-Rn. 24; OLG Dresden, Beschluss vom 19. Januar 2016 - 17 W 1275/15, juris-Rn. 6) vermag er sich nicht anzuschließen.

    d) Der Gesetzgebungsgeschichte kann zwar - worauf das Oberlandesgericht Düsseldorf zu Recht hinweist (MDR 2016, 415, juris-Rn. 27) - nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber bewusst eine Fortführung der bisher zu § 30 KostO ergangenen Rechtsprechung, die sich im Erbscheinsbeschwerdeverfahren am wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers orientiert, ausschließen wollte.

  • OLG Karlsruhe, 27.05.2015 - 11 Wx 123/14

    Erbscheinsverfahren: Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.06.2016 - 11 Wx 103/15
    Der Geschäftswert eines Erbscheinsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich nicht nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers, sondern nach dem Wert des Erbscheins, gegen dessen Erteilung sich die Beschwerde richtet (Festhaltung an Senat ErbR 2015, 499; Anschluss an OLG Schleswig FGPrax 2015, 93, Abweichung von OLG Hamm FGPrax 2015, 277, juris-Rn. 5; OLG Düsseldorf MDR 2016, 415, juris-Rn. 24; OLG Dresden, Beschluss vom 19. Januar 2016 - 17 W 1275/15, juris-Rn. 6).

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest (ErbR 2015, 499; in Übereinstimmung mit OLG Schleswig FGPrax 2015, 93; ähnlich OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. März 2015 - 20 W 380/13, juris; ebenso Staudinger/Herzog (2016) BGB § 2353, Rn 610; in gleicher Richtung Kuhn ErbR 2016, 104), wonach sich der Geschäftswert eines Erbscheinsbeschwerdeverfahrens nicht am wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers orientiert, sondern an dem Erbschein, dessen Erteilung vom Nachlassgericht mit dem Feststellungsbeschluss angefochten worden ist.

  • OLG Frankfurt, 03.03.2015 - 20 W 380/13

    Nachlasssache: Bestimmung des Geschäftswerts für die Beschwerde im

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.06.2016 - 11 Wx 103/15
    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest (ErbR 2015, 499; in Übereinstimmung mit OLG Schleswig FGPrax 2015, 93; ähnlich OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. März 2015 - 20 W 380/13, juris; ebenso Staudinger/Herzog (2016) BGB § 2353, Rn 610; in gleicher Richtung Kuhn ErbR 2016, 104), wonach sich der Geschäftswert eines Erbscheinsbeschwerdeverfahrens nicht am wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers orientiert, sondern an dem Erbschein, dessen Erteilung vom Nachlassgericht mit dem Feststellungsbeschluss angefochten worden ist.
  • OLG Hamm, 05.08.2015 - 15 W 341/14

    Berechnung des Nachlasswerts im Verfahren der Beschwerde gegen die Erteilung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.06.2016 - 11 Wx 103/15
    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest (ErbR 2015, 499; in Übereinstimmung mit OLG Schleswig FGPrax 2015, 93; ähnlich OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. März 2015 - 20 W 380/13, juris; ebenso Staudinger/Herzog (2016) BGB § 2353, Rn 610; in gleicher Richtung Kuhn ErbR 2016, 104), wonach sich der Geschäftswert eines Erbscheinsbeschwerdeverfahrens nicht am wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers orientiert, sondern an dem Erbschein, dessen Erteilung vom Nachlassgericht mit dem Feststellungsbeschluss angefochten worden ist.
  • OLG Köln, 08.11.2016 - 2 Wx 160/16

    Gegenstandswert einer Beschwerde gegen die Erteilung eines Alleinerbscheins

    Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 16.06.2016 - 11 Wx 103/15) hat hierzu u.a. Folgendes ausgeführt:.
  • LG Potsdam, 05.01.2018 - 6 O 226/17

    Nachweis der Aktivlegitimation des Klägers und zur Glaubhaftigkeit einer

    Der gegenüber der Beklagten allein auf die ohne weiteres zum deutschen Recht im genannten Sinne zählenden (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2016, 1083/1041) §§ 7 und 18 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG und § 1 PflVG zu gründende Anspruch besteht nicht.
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