Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 16.12.2013 - 7 W 76/13 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 18 GmbHG verlangt kein einheitliches Handeln aller Mitberechtigten. Wann von einer einheitlichen Ausübung eines Rechts auszugehen ist, richtet sich nach dem Recht der jeweiligen Mitberechtigung.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geltendmachung von gesellschaftsrechtlichen Informationsrechten durch die Mitglieder einer Erbengemeinschaft
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GmbHG § 51a; GmbHG § 18 Abs. 1
Geltendmachung von gesellschaftsrechtlichen Informationsrechten durch die Mitglieder einer Erbengemeinschaft - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Antrag des Gesellschafters auf gerichtliche Entscheidung über Informationsrechte, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Erbengemeinschaft, Erbengemeinschaftsmitglieder, Informationsrechte des Gesellschafters, Laufende Verwaltung, Mitberechtigung, ...
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
§ 18 GmbHG verlangt kein einheitliches Handeln aller Mitberechtigten
Verfahrensgang
- LG Mannheim, 16.09.2013 - 24 O 146/12
- OLG Karlsruhe, 16.12.2013 - 7 W 76/13
Wird zitiert von ... (3)
- OLG München, 09.11.2017 - 23 U 239/17
Anspruch auf Rückzahlung einer von dem Beklagten veranlassten Überweisung von dem …
Zu diesen aus der Gesellschafterstellung erwachsenden Rechten gehört auch das Informationsrecht nach § 51a GmbHG (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2013 - 7 W 76/13 -, Rn. 14, juris).Gemäß § 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB finden die Vorschriften der §§ 743, 745, 746 BGB Anwendung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Dezember 2013 - 7 W 76/13 -, Rn. 19, juris).
Das Informationsrecht nach § 51a GmbHG stellt keine notwendige, weil v.a. fristgebundene Maßnahme dar, sondern gehört zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2013 - 7 W 76/13 -, Rn. 21, juris).
- OLG Stuttgart, 09.09.2014 - 14 U 9/14
Berechtigung einer ungeteilten Miterbengemeinschaft an einem …
aa) Die allerdings u.a. für den Fall der Berechtigung einer Miterbengemeinschaft an einem Gesellschaftsanteil anwendbare (s. nur Thüringer OLG, GmbHR 2013, 149 - Tz. 51) und damit auch im Streitfall grundsätzlich einschlägige Vorschrift des § 18 Abs. 1 GmbHG soll - wie in der Rechtsprechung, der der Senat folgt und die auch in der Literatur (…s. statt aller Münchener Kommentar zum GmbHG/Reichert/Weller, 1. Aufl., § 18 Rn. 57 ff.) überwiegend Billigung findet, seit langem geklärt ist (s. nur etwa die Darstellung mit umfangreichen Nachweisen bei OLG Karlsruhe, GmbHR 2014, 254 - Tz. 15 f.; s. ferner etwa Thüringer OLG, NZG 2012, 782 - Tz. 40; Thüringer OLG, GmbHR 2013, 149 - Tz. 53) - nur verhindern, dass die Anteilsrechte von den einzelnen Mitberechtigten unterschiedlich ausgeübt werden. - FG Baden-Württemberg, 31.01.2018 - 1 K 2444/16
Umsatzsteuerliche Organschaft - Finanzielle Eingliederung - Zwischengeschaltete …
Damit erstreckt sie sich nicht auf bloße Erhaltungshandlungen (wie Inbesitznahme der Nachlasssachen und Ausübung des Besitzes, Einziehung von Forderungen), Sicherung und Verwahrung des Nachlasses, sondern auch auf solche Maßnahmen, die der Nutzung und Mehrung des Nachlasses dienen (Beschluss des Oberlandesgerichts -OLG- Karlsruhe vom 16. Dezember 2013 7 W 76/13, GmbHR 2014, 254 Rn. 20;… vgl. Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., 2017, § 18 Rn. 4;… Verse in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., 2016, § 18 Rn. 8;… Weidlich in Palandt, BGB, 76. Aufl, 2017, § 2032 Rn. 9).