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   OLG Karlsruhe, 17.02.2020 - Ausl 301 AR 156/19   

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OLG Karlsruhe, 17.02.2020 - Ausl 301 AR 156/19 (https://dejure.org/2020,2408)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.02.2020 - Ausl 301 AR 156/19 (https://dejure.org/2020,2408)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17. Februar 2020 - Ausl 301 AR 156/19 (https://dejure.org/2020,2408)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 15 Abs 2 IRG, § 24 IRG, § 73 S 2 IRG
    Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls bei wahrscheinlicher Verletzung des Rechts auf faires Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IRG § 15 Abs. 2; IRG § 24 ; IRG § 73 S. 2

  • rechtsportal.de

    IRG § 15 Abs. 2; IRG § 24 ; IRG § 73 S. 2
    Aufhebung des Haftbefehls wegen hoher Wahrscheinlichkeit der zumindest derzeitigen Unzulässigkeit der Auslieferung wegen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auslieferung nach Polen - und die polnische Justizreform

  • spiegel.de (Pressemeldung, 09.03.2020)

    Wegen Justizreform: Auslieferung nach Polen abgelehnt

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Keine Auslieferung nach Polen nach polnischer Justizreform?

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18

    Auslieferung eines Verfolgten zur Strafverfolgung nach Polen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.02.2020 - Ausl 301 AR 156/19
    "Der Senat hat im Beschluss vom 07.01.2019 (Ausl 301 AR 95/18, abgedruckt bei juris) unter Hinweis auf das Urteil des EuGH 25.07.2018 (C-216/18; abgedruckt EuGRZ 2018, 396) ausgeführt, dass das Erfordernis der richterlichen Unabhängigkeit zum Wesensgehalt des Grundrechts auf ein faires Verfahren gehöre und das Vorhandensein einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle einem Rechtsstaat inhärent sei, weshalb Gerichte bzw. die im Spruchköper tätigen Richter unabhängig sein müssen und insoweit einen wirksamen und von politischer oder dritter Seite nicht beeinflussbaren gerichtlichen Rechtsschutz gewähren können müssen.

    Das Bestehen einer solchen generellen Gefahr Polen auf die Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren hat der Senat (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18, abgedruckt bei juris) und sich ihm anschließend das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.06.2019, 4 AR 38/19, abgedruckt bei juris) bezüglich Polen bejaht, jedoch in diesen zwei Einzelfällen die Auswirkungen auf die zu übergebende Person verneint.

    Insoweit bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einer echten Gefahr der Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein würde (Senat, Beschluss vom 09.07.2018, Ausl 301 AR 95/18, abgedruckt bei juris), so dass bezüglich des Verfolgten die Voraussetzungen für eine Auslieferung nach Polen zur Strafverfolgung bei derzeitiger Sach- und Rechtslage nicht mehr gegeben wären.

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.02.2020 - Ausl 301 AR 156/19
    "Der Senat hat im Beschluss vom 07.01.2019 (Ausl 301 AR 95/18, abgedruckt bei juris) unter Hinweis auf das Urteil des EuGH 25.07.2018 (C-216/18; abgedruckt EuGRZ 2018, 396) ausgeführt, dass das Erfordernis der richterlichen Unabhängigkeit zum Wesensgehalt des Grundrechts auf ein faires Verfahren gehöre und das Vorhandensein einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle einem Rechtsstaat inhärent sei, weshalb Gerichte bzw. die im Spruchköper tätigen Richter unabhängig sein müssen und insoweit einen wirksamen und von politischer oder dritter Seite nicht beeinflussbaren gerichtlichen Rechtsschutz gewähren können müssen.

    Am 25.07.2018 hat zunächst der Europäische Gerichtshof entschieden (EuGH Urt. v. 25.07.2018 - C 216/18, EuGRZ 2018, 396), dass allein die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen durch die Kommission nicht zur Versagung der Auslieferung nach Polen berechtige, solange der Europäische Rat entsprechend Art. 7 Abs. 2 EUV keine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Art. 2 EUV genannten Grundsätze, wie derjenige der Rechtsstaatlichkeit, festgestellt habe.

    Der Verfolgte hat über seinen Rechtsbeistand seiner Auslieferung nach Polen unter Berufung auf das Vorhandensein systemischer Mängel, welche geeignet sind, die Unabhängigkeit der Justiz im Ausstellungsmitgliedstaat zu beeinträchtigen und damit den Wesensgehalt seines Grundrechts auf ein faires Verfahren anzutasten, widersprochen, so dass der Senat auch im Lichte der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 25.07.2018, C 216/18 PPU, im Original Rn. 60) zur Prüfung berechtigt und gehalten ist, ob eine echte Gefahr besteht, dass die betreffende Person eine Verletzung des genannten Grundrechts erleidet (vgl. auch EuGH Urt. vom 05.04.2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, abgedruckt bei juris).

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.02.2020 - Ausl 301 AR 156/19
    Nunmehr hat der EuGH mit Urteil vom 05.11.2019 (C 192/18) nicht nur die Zwangspensionierung von Richtern in Polen für unionsrechtswidrig erklärt, sondern vor allem auch am 19.11.2019 (C 585/18) entschieden, dass das vorlegende Oberste Gericht in Polen selbst klären müsse, ob die dort neu geschaffene Disziplinarkammer unabhängig sei.

    Nunmehr hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 05.11.2019 (EuGH, Urt. 05.11.2019 - C 192/18, abgedruckt bei juris) zunächst die Zwangspensionierung von Richtern in Polen für unionsrechtswidrig erklärt und zudem am 19.11.2019 (EuGH, Urt. v. 19.11.2019 - C 585/18 und C 685/18, abgedruckt bei juris) entschieden, dass Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 dahin auszulegen sei, dass sie dem entgegenstehen, dass Rechtsstreitigkeiten über die Anwendung des Unionsrechts in die ausschließliche Zuständigkeit einer Einrichtung fallen können, die kein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 47 der Charta sei.

    Hierauf hat das polnische Parlament am 20.12.2019 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Verfassung ordentlicher Gerichte vom 27.07.2001, des Gesetzes über das oberste Gericht sowie mancher anderer Gesetze angenommen, welcher eine wesentliche Verschärfung des Disziplinarregimes gegen Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte vorsieht, den Einfluss der Regierungspartei bei der Wahl des ersten Präsidenten des obersten Gerichts erhöht und die Anwendung des EuGH-Urteils vom 19.11.2019 (EuGH, Urt. v. 19.11.2019 - C 585/18 und C 685/18, abgedruckt bei juris) unter Strafe stellt.

  • EuGH, 21.12.2018 - C-685/18

    Minister for Justice and Equality

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.02.2020 - Ausl 301 AR 156/19
    Nunmehr hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 05.11.2019 (EuGH, Urt. 05.11.2019 - C 192/18, abgedruckt bei juris) zunächst die Zwangspensionierung von Richtern in Polen für unionsrechtswidrig erklärt und zudem am 19.11.2019 (EuGH, Urt. v. 19.11.2019 - C 585/18 und C 685/18, abgedruckt bei juris) entschieden, dass Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 dahin auszulegen sei, dass sie dem entgegenstehen, dass Rechtsstreitigkeiten über die Anwendung des Unionsrechts in die ausschließliche Zuständigkeit einer Einrichtung fallen können, die kein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 47 der Charta sei.

    Hierauf hat das polnische Parlament am 20.12.2019 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Verfassung ordentlicher Gerichte vom 27.07.2001, des Gesetzes über das oberste Gericht sowie mancher anderer Gesetze angenommen, welcher eine wesentliche Verschärfung des Disziplinarregimes gegen Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte vorsieht, den Einfluss der Regierungspartei bei der Wahl des ersten Präsidenten des obersten Gerichts erhöht und die Anwendung des EuGH-Urteils vom 19.11.2019 (EuGH, Urt. v. 19.11.2019 - C 585/18 und C 685/18, abgedruckt bei juris) unter Strafe stellt.

  • EuGH, 05.11.2019 - C-192/18

    Die polnischen Vorschriften über das Ruhestandsalter von Richtern und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.02.2020 - Ausl 301 AR 156/19
    Nunmehr hat der EuGH mit Urteil vom 05.11.2019 (C 192/18) nicht nur die Zwangspensionierung von Richtern in Polen für unionsrechtswidrig erklärt, sondern vor allem auch am 19.11.2019 (C 585/18) entschieden, dass das vorlegende Oberste Gericht in Polen selbst klären müsse, ob die dort neu geschaffene Disziplinarkammer unabhängig sei.

    Nunmehr hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 05.11.2019 (EuGH, Urt. 05.11.2019 - C 192/18, abgedruckt bei juris) zunächst die Zwangspensionierung von Richtern in Polen für unionsrechtswidrig erklärt und zudem am 19.11.2019 (EuGH, Urt. v. 19.11.2019 - C 585/18 und C 685/18, abgedruckt bei juris) entschieden, dass Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 dahin auszulegen sei, dass sie dem entgegenstehen, dass Rechtsstreitigkeiten über die Anwendung des Unionsrechts in die ausschließliche Zuständigkeit einer Einrichtung fallen können, die kein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 47 der Charta sei.

  • OLG Köln, 07.12.2009 - 6 AuslA 161/09

    Fortgeltung des Schutzes der Genfer Flüchtlingskonvention nach Einbürgerung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.02.2020 - Ausl 301 AR 156/19
    Der Auslieferungshaftbefehl des Senates vom 02.12.2020 war aufzuheben, weil derzeit eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der derzeitigen aktuellen Entwicklungen in Polen im Rahmen der "Justizreform" als zumindest derzeit unzulässig erweist (§ 15 Abs. 2 IRG; Senat StV 2007, 652; ders. NStZ 2010, 41; OLG Köln StraFo 2010, 118; OLG Celle, Beschl. vom 25.03.1998, 3 ARS 3/98 -Ausl- abgedruckt bei juris; vgl. hierzu auch Hackner in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, 1RG, § 15 Rn. 41; Böhm, in: Grützner/Pötz/Kress/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl. § 15 Rn. 54 f.).
  • OLG Karlsruhe, 08.12.2008 - 1 AK 68/08

    Erlass eines Auslieferungshaftbefehls bei voraussichtlicher Unzulässigkeit der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.02.2020 - Ausl 301 AR 156/19
    Der Auslieferungshaftbefehl des Senates vom 02.12.2020 war aufzuheben, weil derzeit eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der derzeitigen aktuellen Entwicklungen in Polen im Rahmen der "Justizreform" als zumindest derzeit unzulässig erweist (§ 15 Abs. 2 IRG; Senat StV 2007, 652; ders. NStZ 2010, 41; OLG Köln StraFo 2010, 118; OLG Celle, Beschl. vom 25.03.1998, 3 ARS 3/98 -Ausl- abgedruckt bei juris; vgl. hierzu auch Hackner in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, 1RG, § 15 Rn. 41; Böhm, in: Grützner/Pötz/Kress/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl. § 15 Rn. 54 f.).
  • OLG Düsseldorf, 14.06.2019 - 4 AR 38/19

    Auslieferung eines Verfolgten an die polnische Regierung zum Zwecke der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.02.2020 - Ausl 301 AR 156/19
    Das Bestehen einer solchen generellen Gefahr Polen auf die Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren hat der Senat (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18, abgedruckt bei juris) und sich ihm anschließend das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.06.2019, 4 AR 38/19, abgedruckt bei juris) bezüglich Polen bejaht, jedoch in diesen zwei Einzelfällen die Auswirkungen auf die zu übergebende Person verneint.
  • LG Aachen, 06.12.2021 - 330 StVK 1055/21

    Rechtsstaatsprinzip Richterliche Unabhängigkeit Justizsystem Republik Polen Polen

    Schließlich hat die polnische Regierung beim polnischen Verfassungsgericht Klage gegen das Urteil des Obersten Polnischen Gerichtshofs vom 05.12.2019 eingereicht (vgl. im Überblick OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2020 - Ausl 301 AR 156/19).

    Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 17.02.2020 - Ausl 301 AR 156/19 - einen Auslieferungshaftbefehl nach Polen aufgehoben, " weil derzeit eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der derzeitigen aktuellen Entwicklungen in Polen im Rahmen der "Justizreform" als zumindest derzeit unzulässig erweist (§ 15 Abs. 2 IRG; Senat StV 2007, 652; ders. NStZ 2010, 41; OLG Köln StraFo 2010, 118; OLG Celle, Beschl. vom 25.03.1998, 3 ARS 3/98 -Auslabgedruckt bei juris; vgl. hierzu auch Hackner in: Schomburg/Lagodny, internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, 1RG, § 15 Rn. 41; Böhm, in: Grützner/Pötz/Kress/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl. § 15 Rn. 54 f.).

  • OLG Karlsruhe, 27.11.2020 - Ausl 301 AR 104/19

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung nach Polen

    Nach dem oben dargestellten bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einer echten Gefahr der Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein würde (Senat, Beschluss vom 09.07.2018, Ausl 301 AR 95/18, abgedruckt bei juris), so dass bezüglich des Verfolgten derzeit die Voraussetzungen für eine Auslieferung nach Polen zur Strafverfolgung - ohne weitere Sachaufklärung - nicht gegeben sind (vgl. ausführlich hierzu: Senat, Beschluss vom 17.02.2020 - Ausl 301 AR 156/19 -, abgedruckt bei juris).

    Insoweit besteht derzeit eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der derzeitigen aktuellen Entwicklungen in Polen im Rahmen der "Justizreform" als zumindest derzeit unzulässig erweist, vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit wäre aber jedenfalls eine längere Zeit in Anspruch nehmende weitere Aufklärung notwendig (§ 15 Abs. 2 IRG; Senat, Beschluss vom 17.02.2020 - Ausl 301 AR 156/19 -, juris; StV 2007, 652; ders. NStZ 2010, 41; KG Berlin, Beschluss vom 03.04.2020 - (4) 151 AuslA 201/19 (234/19) -, juris; OLG Köln StraFo 2010, 118; OLG Celle, Beschl. vom 25.03.1998, 3 ARS 3/98 -Ausl- abgedruckt bei juris; vgl. hierzu auch Hackner in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, IRG, § 15 Rn. 41; Böhm in: Grützner/Pötz/Kress/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl. § 15 Rn. 54 f.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-650/18

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte die Klage Ungarns abweisen, die sich

    Vgl. z. B. Beschluss vom 17. Februar 2020 des Oberlandesgerichts Karlsruhe (301 AR 156/19) und das Vorabentscheidungsersuchen vom 3. September 2020 der Rechtbank Amsterdam (Gericht Amsterdam, Niederlande), derzeit beim Gericht anhängig unter der Rechtssachennummer C-412/20 PPU.
  • KG, 03.04.2020 - 4 AuslA 234/19
    Anlass zu einer abweichenden Entscheidung gibt auch nicht der Beschluss des OLG Karlsruhe vom 17. Februar 2020 - Ausl 301 AR 156/19 - (juris), das in dem von ihm zu entscheidenden Fall vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung weitere Sachaufklärung für erforderlich erachtet hat.
  • OLG Brandenburg, 02.03.2021 - 1 AR 26/20
    (2.) Anlass zu einer abweichenden Entscheidung gibt auch nicht der Beschluss des OLG Karlsruhe vom 17. Februar 2020 (Ausl 301 AR 156/19, zit. n. juris), das in dem von ihm zu entscheidenden Fall vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung weitere Sachaufklärung für erforderlich erachtet hat.
  • KG, 03.04.2020 - 151 AuslA 201/19

    Auslieferung nach Polen: Rechtsstaatsmängel und Haftbedingungen

    Anlass zu einer abweichenden Entscheidung gibt auch nicht der Beschluss des OLG Karlsruhe vom 17. Februar 2020 - Ausl 301 AR 156/19 - (juris), das in dem von ihm zu entscheidenden Fall vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung weitere Sachaufklärung für erforderlich erachtet hat.
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