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   OLG Karlsruhe, 17.10.2019 - 1 Ws 178/19   

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https://dejure.org/2019,40635
OLG Karlsruhe, 17.10.2019 - 1 Ws 178/19 (https://dejure.org/2019,40635)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.10.2019 - 1 Ws 178/19 (https://dejure.org/2019,40635)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17. Oktober 2019 - 1 Ws 178/19 (https://dejure.org/2019,40635)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Kostentragungspflicht, Verurteilter, Gutachten zur Haftfähigkeit, unrichtige Sachbehandlung

  • Burhoff online

    Kostentragungspflicht, Verurteilter, Gutachten zur Haftfähigkeit

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 19 GKG, § 455 StPO, § 464a Abs 1 S 2 StPO, § 465 Abs 1 StPO, § 3 JVKostG vom 01.08.2013
    Kostentragungspflicht eines Verurteilten für Gutachten zur Haftfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gutachten; Haftfähigkeit; Vollzugstauglichkeit; Kosten des Verfahrens; Kosten der Vollstreckung

  • rechtsportal.de

    Kostentragungspflicht des Verurteilten hinsichtlich eines Gutachtens zur Haftfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Prüfung der Haftfähigkeit des Verurteilten: Der Verurteilte muss die Kosten tragen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kostentragungspflicht eines Verurteilten für ein Gutachten zur Haftfähigkeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Koblenz, 29.04.2017 - 2 Ws 140/17

    Strafrestaussetzung zur Bewährung: Kostentragungspflicht für

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.10.2019 - 1 Ws 178/19
    Damit hat der Verurteilte im Grundsatz auch für alle Verfahrenskosten einzustehen, die nach Erlass des Urteils entstanden sind, und zwar unabhängig davon, ob er im Einzelfall in einem gerichtlichen Verfahren obsiegt oder unterliegt (Senat, Beschluss vom 17. April 2003 - 1 Ws 229/02 -, NStZ-RR 2003, 350; OLG Koblenz, Beschluss vom 29. April 2017 - 2 Ws 140/17 -, juris).

    Die Auslagen für ein solches Gutachten sind Vollstreckungskosten im Sinne des § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO (Senat a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 29. April 2017 - 2 Ws 140/17 -, juris; KK-StPO/Appl, 8. Aufl. 2019, StPO § 454 Rn. 13; a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 04. September 2000 - 2 Ws 189/00 -, NStZ 2001, 167).

  • OLG Koblenz, 08.01.1997 - 2 Ws 766/96

    Festsetzung der Kosten für die Begutachtung der Vollzugstauglichkeit; Verfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.10.2019 - 1 Ws 178/19
    Die Auslagen für ein von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Prüfung der Haftverschonung nach § 455 StPO eingeholtes Haftfähigkeitsgutachten sind Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolge einer Tat i.S.d. § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO und damit vom Verurteilten nach § 465 Abs. 1 StPO zu tragende Verfahrenskosten (entgegen OLG Koblenz, Beschluss vom 8. Januar 1997 - 2 Ws 766/96, NStZ 1997, 256).

    Das OLG Koblenz vertritt zwar in einem Beschluss vom 08.01.1997 (NStZ 1997, 256) die - offenbar in einem späteren, unveröffentlichten Beschluss desselben Senats vom 16.07.2001 (2 Ws 576/01, wiedergegeben im Beschluss dieses Senats vom 04. Mai 2005 - 2 Ws 274/05 -, Rpfleger 2005, 627) bestätigte - auch in der Literatur verbreitete Ansicht (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 464a Rn. 3; KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, StPO § 464a Rn. 5; BeckOK StPO/Niesler, 34. Ed. 1.7.2019, StPO § 464a Rn. 15; Temming/Schmidt in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2019, § 464a Rn. 6; SK-StPO/ Degener , 4. Aufl. 2013, § 464a Rn. 9; zwar nicht ausdrücklich, aber wohl im Ergebnis, Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 464a Rn. 18; differenzierend danach, ob das Gutachten von der Staatsanwaltschaft oder von einem Gericht in Auftrag gegeben wurde, Peglau , NJW 2003, 870), dass es sich bei der Einholung eines Gutachtens durch die Staatsanwaltschaft zur Überprüfung der Vollzugstauglichkeit um eine Amtshandlung der Justizverwaltung im Sinne des - die Kostenfreiheit anordnenden - § 9 Nr. 1 JVKostO handele, die durch den Antrag des zum Haftantritt geladenen Verurteilten, seine Vollzugstauglichkeit begutachten zu lassen, veranlasst worden sei, weshalb die dadurch verursachten Kosten keine Verfahrenskosten im Sinne des § 464 Abs. 1 StPO seien und dem Verurteilten nicht auferlegt werden könnten.

  • BVerfG, 28.06.2006 - 2 BvR 1596/01

    Zur Tragung von Gutachterkosten im Strafvollstreckungsverfahren durch den

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.10.2019 - 1 Ws 178/19
    (2) Die Kosten für ein Gutachten zur Überprüfung der Haftfähigkeit als Kosten des Verfahrens im Sinne des § 464a Abs. 1 StPO anzusehen, entspricht dem im strafrechtlichen Kostenrecht verankerten Verursacherprinzip, dessen Kern die Ursächlichkeit des verurteilten Angeklagten für die Durchführung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens und damit auch für die Entstehung der hiermit verbundenen Kosten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 4 StR 143/05 -, NStZ-RR 2006, 32; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. Juni 2006 - 2 BvR 1596/01 -, Rpfleger 2007, 107).
  • OLG Koblenz, 04.05.2005 - 2 Ws 274/05

    Überprüfungsverfahren für eine Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.10.2019 - 1 Ws 178/19
    Das OLG Koblenz vertritt zwar in einem Beschluss vom 08.01.1997 (NStZ 1997, 256) die - offenbar in einem späteren, unveröffentlichten Beschluss desselben Senats vom 16.07.2001 (2 Ws 576/01, wiedergegeben im Beschluss dieses Senats vom 04. Mai 2005 - 2 Ws 274/05 -, Rpfleger 2005, 627) bestätigte - auch in der Literatur verbreitete Ansicht (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 464a Rn. 3; KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, StPO § 464a Rn. 5; BeckOK StPO/Niesler, 34. Ed. 1.7.2019, StPO § 464a Rn. 15; Temming/Schmidt in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2019, § 464a Rn. 6; SK-StPO/ Degener , 4. Aufl. 2013, § 464a Rn. 9; zwar nicht ausdrücklich, aber wohl im Ergebnis, Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 464a Rn. 18; differenzierend danach, ob das Gutachten von der Staatsanwaltschaft oder von einem Gericht in Auftrag gegeben wurde, Peglau , NJW 2003, 870), dass es sich bei der Einholung eines Gutachtens durch die Staatsanwaltschaft zur Überprüfung der Vollzugstauglichkeit um eine Amtshandlung der Justizverwaltung im Sinne des - die Kostenfreiheit anordnenden - § 9 Nr. 1 JVKostO handele, die durch den Antrag des zum Haftantritt geladenen Verurteilten, seine Vollzugstauglichkeit begutachten zu lassen, veranlasst worden sei, weshalb die dadurch verursachten Kosten keine Verfahrenskosten im Sinne des § 464 Abs. 1 StPO seien und dem Verurteilten nicht auferlegt werden könnten.
  • OLG Braunschweig, 15.10.2014 - 1 Ws 267/14

    Keine Kosten- und Auslagenentscheidung bei einem die Vollstreckung betreffenden

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.10.2019 - 1 Ws 178/19
    Eine Kostenentscheidung des Gerichts ist dabei aber nicht veranlasst, weil auch hier die Kostengrundentscheidung des verurteilenden Urteils fortwirkt; die im gerichtlichen Verfahren nach § 458 Abs. 2 StPO entstandenen Kosten sind Verfahrenskosten im Sinne des § 464a Abs. 1 StPO (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 1 Ws 267/14 -, juris; BeckOK StPO/Coen, 34. Ed. 1.7.2019, StPO § 458 Rn. 8).
  • BGH, 13.10.2005 - 4 StR 143/05

    Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 464 Abs. 3 StPO (sofortige Beschwerde;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.10.2019 - 1 Ws 178/19
    (2) Die Kosten für ein Gutachten zur Überprüfung der Haftfähigkeit als Kosten des Verfahrens im Sinne des § 464a Abs. 1 StPO anzusehen, entspricht dem im strafrechtlichen Kostenrecht verankerten Verursacherprinzip, dessen Kern die Ursächlichkeit des verurteilten Angeklagten für die Durchführung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens und damit auch für die Entstehung der hiermit verbundenen Kosten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 4 StR 143/05 -, NStZ-RR 2006, 32; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. Juni 2006 - 2 BvR 1596/01 -, Rpfleger 2007, 107).
  • OLG Karlsruhe, 17.04.2003 - 1 Ws 229/02

    Strafrestaussetzung: Tragung der angefallenen Sachverständigenkosten durch den

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.10.2019 - 1 Ws 178/19
    Damit hat der Verurteilte im Grundsatz auch für alle Verfahrenskosten einzustehen, die nach Erlass des Urteils entstanden sind, und zwar unabhängig davon, ob er im Einzelfall in einem gerichtlichen Verfahren obsiegt oder unterliegt (Senat, Beschluss vom 17. April 2003 - 1 Ws 229/02 -, NStZ-RR 2003, 350; OLG Koblenz, Beschluss vom 29. April 2017 - 2 Ws 140/17 -, juris).
  • BGH, 11.09.2018 - 5 StR 249/18

    Nichterhebung von bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstandenen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.10.2019 - 1 Ws 178/19
    Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 GKG kann nur dann angenommen werden, wenn der Handlungs-, Bewertungs- und Entscheidungsspielraum der Staatsanwaltschaft bei der Erteilung des Gutachtenauftrags eindeutig überschritten wurde, die Einholung des Gutachtens gleichsam ein grober Fehler war (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2018 - 5 StR 249/18 -, juris; BDZ/Zimmermann, 4. Aufl. 2019, GKG § 21 Rn. 5 mwN; BeckOK KostR/Dörndorfer, 26. Ed. 1.6.2019, GKG § 21 Rn. 3 mwN).
  • OLG Hamm, 04.09.2000 - 2 Ws 189/00

    Beschwerde gegen den Kostenansatz, Kosten des im Strafvollstreckungsverfahrens

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.10.2019 - 1 Ws 178/19
    Die Auslagen für ein solches Gutachten sind Vollstreckungskosten im Sinne des § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO (Senat a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 29. April 2017 - 2 Ws 140/17 -, juris; KK-StPO/Appl, 8. Aufl. 2019, StPO § 454 Rn. 13; a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 04. September 2000 - 2 Ws 189/00 -, NStZ 2001, 167).
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