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   OLG Karlsruhe, 18.01.2011 - 2 Ws 17/11   

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https://dejure.org/2011,20361
OLG Karlsruhe, 18.01.2011 - 2 Ws 17/11 (https://dejure.org/2011,20361)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.01.2011 - 2 Ws 17/11 (https://dejure.org/2011,20361)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18. Januar 2011 - 2 Ws 17/11 (https://dejure.org/2011,20361)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Die sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer in Fällen von besonderer Schutzbedürftigkeit der Verletzten folgt aus §§ 24 Abs. 1 Nr. 3, 26, 74b GVG; Zuständigkeit der Jugendkammer nur als Jugendschutzgericht bei besonderer Schutzbedürftigkeit von Opfern als Zeugen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit der Jugendkammer nur als Jugendschutzgericht bei besonderer Schutzbedürftigkeit von Verletzten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 479
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamburg, 04.03.2005 - 2 Ws 22/05

    Darlegungen der Staatsanwaltschaft bei Anklage am Landgericht wegen besonderer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.01.2011 - 2 Ws 17/11
    Bei dem Begriff der "besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten, die als Zeugen in Betracht kommen" handelt es sich entgegen der eine Beurteilungsprärogative der Staatsanwaltschaft nahe legenden Formulierung des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (OLG Hamburg NStZ 2005, 654; Meyer-Goßner, StPO , 53. Aufl., Rn. 9 zu § 24 GVG ; SK-Degener, StPO , Rn. 37 zu § 24 GVG ; vgl. auch BVerfGE 9, 223).
  • BVerfG, 19.03.1959 - 1 BvR 295/58

    Anklage beim Landgericht

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.01.2011 - 2 Ws 17/11
    Bei dem Begriff der "besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten, die als Zeugen in Betracht kommen" handelt es sich entgegen der eine Beurteilungsprärogative der Staatsanwaltschaft nahe legenden Formulierung des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (OLG Hamburg NStZ 2005, 654; Meyer-Goßner, StPO , 53. Aufl., Rn. 9 zu § 24 GVG ; SK-Degener, StPO , Rn. 37 zu § 24 GVG ; vgl. auch BVerfGE 9, 223).
  • LG Hechingen, 28.11.2005 - 1 AR 31/05

    Strafprozessrecht: Zu den Voraussetzungen der Zuständigkeit des Landgerichts

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.01.2011 - 2 Ws 17/11
    Unter Anknüpfung an die amtliche Begründung zum Entwurf des Opferrechtsreformgesetzes, mit dem die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte entsprechend erweitert wurde (BR-Drucksache 829/03 S. 44), entspricht es dabei allgemeiner Auffassung, dass die besondere Schutzbedürftigkeit des Verletzten individuell-konkret zu bestimmen und insbesondere dann zu bejahen ist, wenn die mit einer zweiten Tatsacheninstanz verbundene erneute Beweisaufnahme dem Opferzeugen erhebliche psychische Beeinträchtigungen bescheren würde (OLG Hamburg aaO., LG Hechingen NStZ-RR 2006, 51; Meyer-Goßner, aaO., Rn. 6 zu § 24 GVG ; SK-Degener, aaO., Rn. 36 zu § 24 GVG ; KK-Hannich, StPO , 6. Aufl., Rn. 6a zu § 24 GVG ).
  • OLG Celle, 05.09.2016 - 2 Ws 119/16

    Begründung eines Beschlusses, mit dem die Hauptverhandlung gemäß § 209 Abs. 1

    Bei dem Begriff der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten, die als Zeugen in Betracht kommen, im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg NStZ 2005, 654; OLG Karlsruhe NStZ 2011, 479; Gittermann in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 24 GVG Rn. 3).

    Die besondere Schutzbedürftigkeit eines Verletzten ist individuell-konkret zu bestimmen und insbesondere dann zu bejahen, wenn die mit einer zweiten Tatsacheninstanz verbundene erneute Beweisaufnahme dem Opferzeugen erhebliche psychische Beeinträchtigungen bescheren würde (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 2011, 479; LG Ravensburg NStZ-RR 2014, 90; LG Hechingen NStZ-RR 2006, 51).

    Insbesondere in Strafverfahren, die die Tatbestände des § 176 StGB betreffen, würde das mit dem Opferrechtsreformgesetz maßgeblich verfolgte Ziel, Kindern die Vernehmungen in zwei Instanzen zu ersparen, regelmäßig verfehlt, wenn deren besondere Schutzbedürftigkeit nur in Ausnahmefällen bejaht würde (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 2011, 479).

    Eine Kosten- und Auslagenentscheidung des Senats ist nicht veranlasst, da wegen der weiterhin bestehenden Rechtshängigkeit dieser Beschluss das Verfahren nicht im Sinne des § 464 Abs. 1, Abs. 2 StPO abschließt (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg NStZ 2005, 654; OLG Karlsruhe NStZ 2011, 479).

  • OLG Karlsruhe, 29.08.2013 - 3 Ws 344/13

    Zuständigkeit der Jugendkammer: Besondere Schutzbedürftigkeit von Verletzten

    Die besondere Schutzbedürftigkeit des Verletzten ist dabei konkret-individuell zu bestimmen und insbesondere dann zu bejahen, wenn durch eine weitere Vernehmung in einer zweiten Tatsacheninstanz gravierende psychische Auswirkungen auf das Opfer zu befürchten sind (BT-Drucks. 15/1976 S. 19; OLG Hamburg, NStZ 2005, 654; OLG Karlsruhe, NStZ 2011, 479; Senat, Die Justiz 2011, 141; kritisch LG Hechingen, NStZ-RR 2006, 51; Eisenberg, JGG, 16. Aufl., § 24 Rdn. 7 ff.).
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