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   OLG Karlsruhe, 18.03.2019 - 2 Rb 9 Ss 852/18   

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OLG Karlsruhe, 18.03.2019 - 2 Rb 9 Ss 852/18 (https://dejure.org/2019,7650)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.03.2019 - 2 Rb 9 Ss 852/18 (https://dejure.org/2019,7650)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18. März 2019 - 2 Rb 9 Ss 852/18 (https://dejure.org/2019,7650)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • beck-blog

    Einziehung im OWiG: Schwierig!

  • IWW
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 29a Abs 3 OWiG vom 13.04.2017, § 29a Abs 3 S 2 OWiG, § 87 OWiG, § 133 Abs 6 OWiG vom 13.04.2017, § 34 Abs 3 StVZO
    Berücksichtigung des Abzugsverbots bei strafrechtlicher Einziehungsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Einziehung von Taterträgen: Abzug von Aufwendungen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2019, 539
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamburg, 02.01.2014 - 2-43/13

    Verfallsanordnung im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Bestimmung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.03.2019 - 2 Rb 9 Ss 852/18
    Das Amtsgericht durfte zur Bestimmung des von der Einziehungsbeteiligten im Sinne von § 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG erlangten Etwas - unabhängig von der Frage, wie hoch die Überladung letztlich war - im Ausgangspunkt die für die durchgeführten Transporte insgesamt erhaltene Gegenleistung zugrunde legen (zu § 29a OWIG in der vor aufgrund Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 geltenden Fassung: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27.08.2015 - 2 Ss Owi 95/15 (60/15) -, juris Rn. 16; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 02.01.2014 - 2 - 43/13 (RB), 3 Ss Owi 62/13, NZWiSt 2014, 146, 147; weitere Nachweise bei BeckOK OWiG/Meyberg aaO OWiG § 29a Rn. 42.2; vgl. auch Senat, Beschluss vom 23.12.2014 - 2 (6) SsBs 601/14-AK 160/14 Rn. 6 ff.; zur insoweit unveränderten Bestimmung des erlangten Etwas nach Neugestaltung des § 29a Abs. 2 OWiG: Mitsch, NZWiSt 2017, 338, 343).

    Gegebenenfalls wäre diese herauszurechnen (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 02.01.2014 - 2 - 43/13 (RB), 3 Ss Owi 62/13, NZWiSt 2014, 146).

  • OLG Karlsruhe, 21.11.2017 - 2 Rb 4 Ss 699/17

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Verfahrenshindernis nach

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.03.2019 - 2 Rb 9 Ss 852/18
    Rechtsfehlerfrei - wenn auch ohne dies zu thematisieren - hat das Amtsgericht die Vorschrift des § 29a OWiG in der Fassung des am 01.07.2017 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 (BGBl. I 2017, 872) angewandt, da die festgestellten Überladungsfahrten bereits vor dem 01.07.2017 ausgeführt wurden, über die Einziehung erstmals jedoch erst am 01.08.2017, also nach dem 01.07.2017 entschieden wurde (zur insoweit maßgeblichen Übergangsregelung des § 133 Abs. 6 OWiG siehe näher Senat, Beschluss vom 21.11.2017 - 2 Rb 4 Ss 699/17-, juris Rn. 22 ff.).

    Nach dem Verständnis des Gesetzgebers sind insoweit nunmehr solche Aufwendungen bei der Bestimmung des Erlangten abzuziehen, die zwar für ein verbotenes Geschäft angefallen sind, bei denen der Täter (oder Teilnehmer) das Verbotene des Geschäfts jedoch lediglich fahrlässig verkannt hat, so dass die Aufwendungen nicht "bewusst (vorsätzlich)" für eine Straftat getätigt wurden (vgl. zur neuen Rechtslage nach § 29a OWiG n.F. bereits Senat, Beschluss vom 21.11.2017 - 2 Rb 4 Ss 699/17-, juris Rn. 26; BT-Drs. 18/9525, S. 67 ff., 69 oben [zur Neugestaltung des § 73d StGB, dem das Abzugsverbot nach § 29a Abs. 3 Satz 2 OWiG entlehnt ist]; BT-Drs. 18/11640, S. 78 f., 91; vgl. dazu Köhler NStZ 2017, 497 ff. [mit Fallbeispielen]).

  • OLG Koblenz, 28.09.2006 - 1 Ss 247/06

    Selbstständiges Verfallsverfahren gegen eine juristische Person als

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.03.2019 - 2 Rb 9 Ss 852/18
    Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung liegt insoweit nach der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 OWiG vor, wenn die konkrete Handlung tatbestandsmäßig und rechtswidrig ist, vorwerfbar braucht sie nicht zu sein (OLG Koblenz, Beschluss vom 28.09.2006 - 1 Ss 247/06, ZfS 2007, 108; BeckOK OWiG/Meyberg, 21. Ed. 01.01.2019, OWiG § 29a Rn. 18 ff.).
  • OLG Schleswig, 27.08.2015 - 2 Ss OWi 95/15

    Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr: Überschreitung des zulässigen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.03.2019 - 2 Rb 9 Ss 852/18
    Das Amtsgericht durfte zur Bestimmung des von der Einziehungsbeteiligten im Sinne von § 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG erlangten Etwas - unabhängig von der Frage, wie hoch die Überladung letztlich war - im Ausgangspunkt die für die durchgeführten Transporte insgesamt erhaltene Gegenleistung zugrunde legen (zu § 29a OWIG in der vor aufgrund Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 geltenden Fassung: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27.08.2015 - 2 Ss Owi 95/15 (60/15) -, juris Rn. 16; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 02.01.2014 - 2 - 43/13 (RB), 3 Ss Owi 62/13, NZWiSt 2014, 146, 147; weitere Nachweise bei BeckOK OWiG/Meyberg aaO OWiG § 29a Rn. 42.2; vgl. auch Senat, Beschluss vom 23.12.2014 - 2 (6) SsBs 601/14-AK 160/14 Rn. 6 ff.; zur insoweit unveränderten Bestimmung des erlangten Etwas nach Neugestaltung des § 29a Abs. 2 OWiG: Mitsch, NZWiSt 2017, 338, 343).
  • OLG Karlsruhe, 23.12.2014 - 2 (6) SsBs 601/14

    Verfallsanordnung im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Umfang der Darlegung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.03.2019 - 2 Rb 9 Ss 852/18
    Das Amtsgericht durfte zur Bestimmung des von der Einziehungsbeteiligten im Sinne von § 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG erlangten Etwas - unabhängig von der Frage, wie hoch die Überladung letztlich war - im Ausgangspunkt die für die durchgeführten Transporte insgesamt erhaltene Gegenleistung zugrunde legen (zu § 29a OWIG in der vor aufgrund Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 geltenden Fassung: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27.08.2015 - 2 Ss Owi 95/15 (60/15) -, juris Rn. 16; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 02.01.2014 - 2 - 43/13 (RB), 3 Ss Owi 62/13, NZWiSt 2014, 146, 147; weitere Nachweise bei BeckOK OWiG/Meyberg aaO OWiG § 29a Rn. 42.2; vgl. auch Senat, Beschluss vom 23.12.2014 - 2 (6) SsBs 601/14-AK 160/14 Rn. 6 ff.; zur insoweit unveränderten Bestimmung des erlangten Etwas nach Neugestaltung des § 29a Abs. 2 OWiG: Mitsch, NZWiSt 2017, 338, 343).
  • BGH, 30.03.2021 - 3 StR 474/19

    Ausfuhr von Waffen nach Mexiko

    Mit dem Tatbestandsmerkmal "für' wollte der Gesetzgeber in Anlehnung an § 817 Satz 2 BGB sicherstellen, dass (nur) das, was in ein verbotenes Geschäft investiert wurde, unwiederbringlich verloren sein soll (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 67 f.; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. März 2019 - 2 Rb 9 Ss 852/18, juris Rn. 16).

    Die Einziehung stellt weiterhin keine Strafe, sondern eine Maßnahme eigener Art dar (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2019 - 3 StR 194/19, NStZ-RR 2019, 382 ff.; BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, juris Rn. 106 ff.; vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. März 2019 - 2 Rb 9 Ss 852/18, juris Rn. 21; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 73a Rn. 4, § 73b Rn. 2 mwN), so dass es auf ein Verschulden des Drittbegünstigten und die Gutgläubigkeit etwaiger Organe nicht ankommt.

  • BGH, 01.07.2021 - 3 StR 518/19

    Urteil wegen Einziehung des durch die Ausfuhr von Waffen nach Kolumbien Erlangten

    Mit dem Tatbestandsmerkmal ?für? wollte der Gesetzgeber in Anlehnung an § 817 Satz 2 BGB sicherstellen, dass (nur) das, was in ein verbotenes Geschäft investiert worden ist, unwiederbringlich verloren sein müsse, aber eben auch nur das (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 67 f.; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. März 2019 - 2 Rb 9 Ss 852/18, juris Rn. 16).

    Die Einziehung nach § 401 RAbgO war als Nebenstrafe ausgestaltet (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 4 StR 569/17, NJW 2018, 3325 Rn. 33), während es sich bei der Einziehung von Taterträgen auch nach neuem Recht nicht um eine strafähnliche Maßnahme handelt (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222 Rn. 106 ff.; vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 14; BGH, Urteile vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, juris Rn. 69 f.; vom 19. Januar 2012 - 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79 Rn. 15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. März 2019 - 2 Rb 9 Ss 852/18, juris Rn. 21; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 73a Rn. 4, § 73b Rn. 2 mwN; aA Hellmann, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl., § 17 Rn. 1118 mwN; Theile, JA 2020, 1, 2 f.).

  • OLG Zweibrücken, 15.08.2019 - 1 OWi 2 SsBs 46/19

    Aufwendungsabzug bei Einziehung im Fall von Fahrlässigkeit

    Somit sind auch solche Aufwendungen bei der Bestimmung des Erlangten abzuziehen, die zwar für ein verbotenes Geschäft angefallen sind, bei denen der Täter das Verbotene des Geschäfts jedoch lediglich fahrlässig verkannt hat, so dass die Aufwendungen nicht bewusst (vorsätzlich) für eine Tat getätigt wurden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. März 2019 - 2 Rb 9 Ss 852/18 - juris Rn. 16; BT-Drucks. 18/9525, S. 69 ; Köhler, NStZ 2017, 497, 508; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73d Rn. 6; Mitsch in Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 29a Rn. 50).
  • BayObLG, 13.12.2021 - 201 ObOWi 1453/21

    Bestimmung des Wertes des Erlangten im selbständigen Einziehungsverfahren

    u.a. an OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.08.2019 - 1 OWi 2 Ss Bs 46/19 = NStZ 2020, 427; BeckRS 2019, 24425 und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.3.2019 - 2 Rb 9 Ss 852/18 = NZV 2019, 539).

    Hieraus folgt, dass auch solche Aufwendungen bei der Bestimmung des Erlangten abzuziehen sind, die zwar für ein verbotenes Geschäft angefallen sind, bei denen der Täter das Verbotene des Geschäfts jedoch lediglich fahrlässig verkannt hat (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss vom 18.3.2019 - 2 Rb 9 Ss 852/18 bei juris).

  • BGH, 18.06.2020 - 1 StR 95/20

    Vorlageverfahren; statthafter Rechtsbehelf gegen einen amtsgerichtlichen

    Zu der hier relevanten Frage, welches Rechtsmittel gegen einen Beschluss im selbständigen Einziehungsverfahren nach einer teilweisen Urteilsaufhebung und Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht gegeben ist, liegt hingegen soweit ersichtlich keine obergerichtliche Rechtsprechung vor, wonach auch in diesem Fall die sofortige Beschwerde statthaft ist (vgl. OLG Düsseldorf, NVwZ 1996, 934, 936 mit Hinweisen zu §§ 77, 77a OWiG und zur Fassung der Urteilsgründe; s. auch OLG Hamm, NVwZ 1993, 508, 509; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. März 2019 - 2 Rb 9 Ss 852/18 Rn. 30).
  • OLG Celle, 11.06.2019 - 2 Ss OWi 154/19

    Entscheidungserheblichkeit des Inhalts des Antrags für Beweiserhebung; Einholung

    Bei der Prüfung der subjektiven Komponente des Abzugsverbots nach § 29a Abs. 3 Satz 2 OWiG ist vorrangig auf das bei der Einziehungsbeteiligten vorhandene Vorstellungsbild abzustellen, wenn die Einziehungsbeteiligte Adressatin der Einziehungsanordnung ist und Gegenstand der Einziehung allein bei der Einziehungsbeteiligten entstandene Vorteile sind (Anschluss: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. März 2019 - 2 Rb 9 Ss 852/18 - , juris).

    In Konstellationen, bei denen die Einziehungsbeteiligte Adressatin der Einziehungsanordnung ist und Gegenstand der Einziehung allein bei der Einziehungsbeteiligten entstandene Vorteile sind, erscheint es vielmehr naheliegend, bei der Prüfung der subjektiven Komponente des Abzugsverbots nach § 29a Abs. 3 Satz 2 OWiG vorrangig auf das bei der Einziehungsbeteiligten vorhandene Vorstellungsbild abzustellen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. März 2019 - 2 Rb 9 Ss 852/18 -, juris).

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