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   OLG Karlsruhe, 18.04.2018 - 2 Ws 104/18   

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https://dejure.org/2018,10623
OLG Karlsruhe, 18.04.2018 - 2 Ws 104/18 (https://dejure.org/2018,10623)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.04.2018 - 2 Ws 104/18 (https://dejure.org/2018,10623)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18. April 2018 - 2 Ws 104/18 (https://dejure.org/2018,10623)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Widerruf der Aussetzung, Unterbrigungsdauer

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 63 StGB, § 67d Abs 6 S 2 StGB, § 67g Abs 1 StGB, § 67h Abs 1 StGB
    Maßregelvollstreckung: Widerruf der Aussetzung nach sechs Jahren Unterbringungsdauer im psychiatrischen Krankenhaus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßregelvollstreckung: Widerruf der Aussetzung nach sechs Jahren Unterbringungsdauer im psychiatrischen Krankenhaus

  • rechtsportal.de

    StGB § 67d Abs. 6 S. 2
    Widerruf der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach mehr als sechs Jahren Dauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Widerruf der Aussetzung nach sechs Jahren Unterbringungsdauer im psychiatrischen Krankenhaus

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.04.2018 - 2 Ws 104/18
    Auch in einer Gesamtbetrachtung genügt die Sachverhaltsaufklärung nicht den besonderen Anforderungen, welche an die Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 und 2 StGB zu stellen sind (BVerfGE 70, 297; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 17.02.2014 - 2 BvR 1795/12 -, juris und BVerfG NJW 2004, 739).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.04.2018 - 2 Ws 104/18
    Auch in einer Gesamtbetrachtung genügt die Sachverhaltsaufklärung nicht den besonderen Anforderungen, welche an die Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 und 2 StGB zu stellen sind (BVerfGE 70, 297; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 17.02.2014 - 2 BvR 1795/12 -, juris und BVerfG NJW 2004, 739).
  • BVerfG, 17.02.2014 - 2 BvR 1795/12

    Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach Entlassung aus der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.04.2018 - 2 Ws 104/18
    Auch in einer Gesamtbetrachtung genügt die Sachverhaltsaufklärung nicht den besonderen Anforderungen, welche an die Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 und 2 StGB zu stellen sind (BVerfGE 70, 297; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 17.02.2014 - 2 BvR 1795/12 -, juris und BVerfG NJW 2004, 739).
  • BVerfG, 16.08.2017 - 2 BvR 1280/15

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.04.2018 - 2 Ws 104/18
    Dazu gehören der Zustand des Untergebrachten und die künftig zu erwartenden Lebensumstände (BVerfG, Beschluss vom 16.08.2017 - 2 BvR 1280/15 - juris mwN).
  • BVerfG, 16.08.2017 - 2 BvR 1496/15

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.04.2018 - 2 Ws 104/18
    Soweit die Strafvollstreckungskammer - ohne den gesetzlichen Prüfungsmaßstab erkannt oder tatsächlich zu Grunde gelegt zu haben - ihre Gefährlichkeitsprognose lediglich auf der Grundlage der nicht zu diesem Prognosemaßstab erholten schriftlichen Stellungnahme des PZX vom 27.06.2017 und die - im Rahmen eines mehrzeiligen Antrags des PZX auf Genehmigung der Ausgangsstufe 4 vom 30.01.2018 - enthaltene Mitteilung, dass beim Untergebrachten seit seiner am 08.01.2018 erfolgten Aufnahme in der Sicherungsunterbringung keine produktiv-psychotische Symptomatik zu beobachten war sowie den Angaben des Untergebrachten im Anhörungstermin am 09.01.2018 getroffen hat, genügt dies nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (zuletzt BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.08.2017 - 2 BvR 1496/15 -, juris mwN).
  • OLG Rostock, 23.10.2017 - 20 Ws 256/17

    Maßregelvollstreckung: Anordnung einer Krisenintervention bei lang andauernder

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.04.2018 - 2 Ws 104/18
    Maßgebend ist, ob die "Fortdauer" der Unterbringung - auch in der Gestalt eines Widerrufs gemäß § 67g StGB - nicht mehr verhältnismäßig ist (ausführlich zur Anwendung der Regelvermutung des § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB bei Prüfung einer Krisenintervention nach § 67h Abs. 1 Satz 1 StGB OLG Rostock NStZ-RR 2018, 95).
  • OLG Karlsruhe, 13.11.2017 - 2 Ws 332/17

    Maßregelvollstreckung: Berücksichtigung einer einstweiligen Unterbringung bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.04.2018 - 2 Ws 104/18
    Die Unterbringung im Sinne von § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB begann mit der tatsächlichen Aufnahme (des seit 28.04.2009 vorläufig) Untergebrachten im Maßregelvollzug und damit vorliegend mit der am 10.12.2009 eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Mannheim vom selben Tag (zur Fristberechnung nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB vgl. Senat, Beschluss vom 13.11.2017 - 2 Ws 332/17 -, juris mwN).
  • OLG Bremen, 10.12.2019 - 1 Ws 124/19

    Widerruf der Aussetzung bei ohne Unterbringung nicht durchführbarer Maßregel

    Es müssen daher auch für die Anwendung des § 67g Abs. 1 Nr. 1 den Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB entsprechend aufgrund einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sein, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, so dass deshalb der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist (siehe KG Berlin, Beschluss vom 29.05.2015 - 2 Ws 118/15, juris Rn. 8, NStZ-RR 2016, 30; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 32; Beschluss vom 28.08.2018 - 3 Ws 361/18, juris Rn. 18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2018 - 2 Ws 104/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 25.06.2018 - 2 Ws 156/18, juris Rn. 10).

    Beim Widerruf der Aussetzung zur Bewährung einer bereits langjährig vollstreckten Unterbringung sind zudem die Grenzen zu berücksichtigen, die der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 67d Abs. 3 und Abs. 6 StGB in diesen Fällen für die weitere Vollstreckung der Maßregel setzt (siehe OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 28; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2018 - 2 Ws 104/18, juris Rn. 6).

    Der Zweck der Maßregel erfordert auch dann nicht den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung, wenn mildere Maßnahmen genügen, um der Gefahr der Begehung erneuter Straftaten zu begegnen (siehe KG Berlin, Beschluss vom 13.09.1999 - 5 Ws 533/99, juris Rn. 9; Beschluss vom 29.05.2015 - 2 Ws 118/15, juris Rn. 17, NStZ-RR 2016, 30; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 31; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2018 - 2 Ws 104/18, juris Rn. 6, 12; Beschluss vom 25.06.2018 - 2 Ws 156/18, juris Rn. 10), insbesondere Maßnahmen im Rahmen der nach § 67d Abs. 2 S. 3 StGB während der Aussetzungen bestehenden Führungsaufsicht (siehe §§ 68a, 68b StGB) oder Maßnahmen der befristeten Wiederinvollzugsetzung und Krisenintervention nach § 67h StGB.

    Dieser Grundsatz findet auch im Rahmen von Entscheidungen nach § 67g Abs. 1 StGB Anwendung (siehe BVerfG, Beschluss vom 20.10.2012 - 2 BvR 659/12, juris Rn. 19, NStZ-RR 2013, 115; Beschluss vom 05.07.2019 - 2 BvR 382/17, juris Rn. 26; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 27; Beschluss vom 28.08.2018 - 3 Ws 361/18, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2018 - 2 Ws 104/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 25.06.2018 - 2 Ws 156/18, juris Rn. 11).

    Ein Widerruf der Aussetzung nach § 67g Abs. 1 StGB wird wegen der dabei zu treffenden Prognoseentscheidungen, bei denen auch geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, danach in der Regel nur nach Hinzuziehung eines erfahrenen Sachverständigen in Betracht kommen (so BVerfG, Beschluss vom 05.07.2019 - 2 BvR 382/17, juris Rn. 27; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 27; Beschluss vom 28.08.2018 - 3 Ws 361/18, juris Rn. 13; siehe auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2018 - 2 Ws 104/18, juris Rn. 10; Beschluss vom 25.06.2018 - 2 Ws 156/18, juris Rn. 12; so auch LR-Rissing van Saan/Peglau, 12. Aufl., § 67g StGB Rn. 85).

    c. Schließlich ist auf der Grundlage der allgemeinen freiheitssichernden Funktion des der Verhältnismäßigkeitsprüfung zugrunde liegenden Art. 2 Abs. 2 GG auch im Rahmen von Entscheidungen nach § 67g Abs. 1 StGB das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei langdauernden Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus auch in Bezug auf die Anforderungen an die Begründungstiefe solcher Entscheidungen zu berücksichtigen (vgl. so auch OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 33; Beschluss vom 28.08.2018 - 3 Ws 361/18, juris Rn. 18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2018 - 2 Ws 104/18, juris Rn. 6, 11).

  • KG, 26.09.2018 - 5 Ws 148/18

    Anforderungen an Widerruf der Aussetzung der bereits langjährig vollzogenen

    Denn gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB ist die Unterbringung für erledigt zu erklären, wenn die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 2018 - 2 Ws 104/18 -, juris Rdnr. 6 m.w.N.).

    Bejaht das Gericht die Annahme, dass vom Untergebrachten weiterhin eine Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten ausgeht, so ist dies hinreichend zu konkretisieren, insbesondere welche rechtswidrigen Taten zukünftig von dem Beschwerdeführer drohen und wie hoch der Grad der Wahrscheinlichkeit derartiger Taten ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 2018, a.a.O. [zum Widerruf gemäß § 67g Abs. 1 StGB nach mehr als sechs Jahren dauernder Unterbringung] m.w.N.).

    Für die Berechnung der Zehn-Jahres-Frist nach § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB bleibt lediglich die Zeit unberücksichtigt, in der sich der Untergebrachte nach der ihm bewilligten Aussetzung der Maßregel zur Bewährung bis zum Antritt der Krisenintervention auf freiem Fuß befunden hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 2018, a.a.O., juris Rdnr. 7 [zur Sechs-Jahres-Frist]).

    Die aufgezeigten Verfahrensfehler, die die erneute Einholung eines externen psychiatrischen Gutachtens, die mündliche Anhörung des Sachverständigen unter Beteiligung der zuständigen Therapeuten der Maßregeleinrichtung sowie nach Möglichkeit einen aktuellen persönlichen Eindruck vom Untergebrachten selbst erforderlich machen, führen dazu, dass der Senat an einer eigenen Sachentscheidung nach § 309 Abs. 2 StPO gehindert ist und die Sache deshalb an das Landgericht zurückzuverweisen hat (OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 25. Juni 2018, a.a.O., Rdnr. 15, und 18. April 2018, a.a.O., Rdnr. 13; Senat, Beschluss vom 27. Juli 2018 - 5 Ws 122/18 - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 309 Rdnr. 8; jeweils m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 12.12.2019 - 3 Ws 866/19

    Verzögerung der Überprüfungsfrist des § 67e StGB

    Die Zeit einer vorläufigen Unterbringung nach § 126a StPO ist, auch soweit sie in einem Krankenhaus vollzogen wird, in dem auch die Maßregel nach § 63 StGB vollzogen wird, nicht mit einzurechnen (Senat, Beschluss vom 25. April 2019 - 3 Ws 222/19; Beschluss vom 18. Juni 2008 - 3 Ws 552/08; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 2018 - 2 Ws 104/18 BeckRS 2018, 7259; Beschluss vom 13. November 2017 3 Ws 332/17 NStZ-RR 2018, 127; MüKoStGB/Groß 2016 § 67e Rn. 7; BeckOK StGB/Ziegler Ed. 1.8.2019 § 67e Rn. 3; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl. 2019 § 67d Rn. 11; Pollähne in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017, § 67e Rn. 13).

    Einzurechnen sind hingegen Zeiten der Krisenintervention (Senat, Beschluss vom 25. April 2019 - 3 Ws 222/19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 2018 - 2 Ws 104/18 BeckRS 2018, 7259; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 7. August 2018 - 3 Ws 335/18).

    Die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung dürfte nämlich dann nicht widerrufen werden, wenn die Unterbringung ohnehin für erledigt zu erklären wäre (Senat, Beschluss vom 25. April 2019 - 3 Ws 222/19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 2018 - 2 Ws 104/18 BeckRS 2018, 7259).

  • OLG Zweibrücken, 04.08.2020 - 1 Ws 167/20

    Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Entscheidung über Widerruf der Aussetzung der

    Der Widerruf der Vollstreckungsaussetzung scheidet aus, wenn aufgrund des in § 67d Abs. 6 S. 1 - 3 StGB kodifizierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Fortdauer der Vollstreckung nicht möglich wäre, weil die vom Verurteilten drohenden Taten zwar die ursprüngliche Maßregelanordnung, angesichts der Dauer der bisherigen Freiheitsentziehung aber nicht deren (erneute) Fortdauer rechtfertigen können (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2018 - 2 Ws 104/18, juris Rn. 6; zust.: Peglau, jurisPR-StrafR 15/2018 Anm. 2).
  • KG, 23.11.2020 - 5 Ws 207/20

    Anforderungen an den Widerruf nach § 67g Abs. 2 StGB bei langjährig vollstreckter

    bb) Beim Widerruf der Aussetzung zur Bewährung einer bereits langjährig vollstreckten Unterbringung sind zudem die Grenzen zu berücksichtigen, die der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 67d Abs. 3 und Abs. 6 StGB in diesen Fällen für die weitere Vollstreckung der Maßregel setzt (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, a.a.O., Rn. 16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Mai 2018 - 2 Ws 104/18 - juris Rn. 6; Senat, Beschluss vom 28. September 2017 - 5 Ws 163/17 - m.w.N.).
  • LG Münster, 27.02.2020 - 18 StVK 646/16
    Denn für einen Widerruf gemäß § 67g Abs. 1 StGB ist kein Raum, wenn die Voraussetzungen für eine Erledigungserklärung der Unterbringung gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB vorliegen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 2018 - 2 Ws 104/18 -, juris, Rn. 6).
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