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OLG Karlsruhe, 18.06.2003 - 7 U 180/02 |
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Arzthaftung: Örtlich zuständiges Gericht bei Behandlungsfehler durch falsche telefonische Beratung
- Justiz Baden-Württemberg
Arzthaftung: Örtlich zuständiges Gericht bei Behandlungsfehler durch falsche telefonische Beratung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Begründung der Zuständigkeit des für den Wohnsitz zuständigen Gerichts aus§ 32 ZPO; Eintritt eines Verletzungserfolgs aufgrund telefonischer Beratung durch den Arzt; Prüfungskompetenz für alle materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen und für die gesamte Behandlung
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 (a.F.); ZPO § 32
Unerlaubte Handlung - Handlungsort / Ort des Erfolgseintritts - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Mosbach, 17.09.2002 - 1 O 103/02
- OLG Karlsruhe, 18.06.2003 - 7 U 180/02
Wird zitiert von ...
- OLG Hamm, 21.09.2009 - 3 W 28/09
Gerichtsstand der unerlaubten Handlung im Arzthaftungsprozess
Bei der Haftung wegen ärztlicher Behandlungsfehler ist das jedoch der Ort, an dem die Rechtsgutsverletzung durch Körperverletzung oder Gesundheitsbeeinträchtigung eingetreten und damit die unerlaubte Handlung vollendet ist (so auch : BGH, NJW 1990, 500; KG, NJW 2006, 2336; OLG Karlsruhe, OLGR 2003, 438;… Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 32, Rdnr. 16).- Hier soll nach dem Sachvortrag des Antragstellers der haftungsrelevante Gesundheitsschaden - und damit der für § 32 ZPO maßgebliche Verletzungserfolg - durch intraoperative Fehlplatzierung des 3. Fingernerven in München eingetreten sein - welches zugleich Handlungsort war .