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   OLG Karlsruhe, 18.11.2016 - 12 W 17/16   

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https://dejure.org/2016,41737
OLG Karlsruhe, 18.11.2016 - 12 W 17/16 (https://dejure.org/2016,41737)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.11.2016 - 12 W 17/16 (https://dejure.org/2016,41737)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18. November 2016 - 12 W 17/16 (https://dejure.org/2016,41737)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention nach Abschluss der Hauptsache; Zulässigkeit des Beitritts des Haftpflichtversicherers auf Seiten der Gegenpartei im Haftpflichtprozess

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 66; ZPO § 71 Abs. 2; AHB 12 Nr. 5
    Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für Entscheidung über Zulassung der Nebenintervention

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 66; ZPO § 71; AHB Nr. 5
    Nebenintervention; Zwischenstreit; Hauptsache; Kosten; Haftpfichtversicherung; Pflichtverletzung; Streihilfe

  • rechtsportal.de

    ZPO § 66 ; ZPO § 71 ; AHB Nr. 5
    Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention nach Abschluss der Hauptsache

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Hauptsache abgeschlossen: Keine Entscheidung über Zulassung der Nebenintervention!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für Entscheidung über Zulassung der Nebenintervention bei rechtskräftigem Abschluss der Hauptsache

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 91
  • VersR 2017, 187
  • BauR 2017, 329
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 28.04.2015 - II ZB 19/14

    Aktiengesellschaft: Zulässigkeit der Nebenintervention des besonderen Vertreters

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.11.2016 - 12 W 17/16
    Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention entfällt mit dem rechtskräftigen oder sonst endgültigen Abschluss der Hauptsache; über die Kosten der Nebenintervention ist nicht im Zwischenstreit zu entscheiden (Anschluss BGH NJW-RR 2015, 992).

    Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention entfällt mit dem rechtskräftigen oder sonst endgültigen Abschluss der Hauptsache (allg. Meinung, etwa BGH NJW-RR 2015, 992 Rn. 6; OLG Nürnberg MDR 1994, 834; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 71 Rn. 6; Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 71 Rn. 9; MünchKomm-ZPO/Schultes, 5. Aufl., § 71 Rn. 10; Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 71 Rn. 31).

    Zwar kann sich die Entscheidung des Zwischenstreits (also die Zulassung oder Zurückweisung der Nebenintervention) mittelbar auf die Entscheidung über die Nebeninterventionskosten nach § 101 ZPO auswirken (vgl. BGH NJW-RR 2015, 992 Rn. 9).

    Dabei kann dahinstehen, inwieweit die Entscheidung über die Nebeninterventionskosten, wenn sie wie hier in einem gemeinsamen Endurteil mit der Entscheidung über den Zwischenstreit ergeht, nur mit der Berufung oder alternativ auch mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann (offen lassend BGH NJW 1963, 2027; vgl. allgemein zur Wahlmöglichkeit im Fall von Unklarheiten: Zöller/Heßler aaO. vor § 511 Rn. 31); ebenso bedarf keiner Entscheidung, inwieweit dabei das Verbot der isolierten Kostenanfechtung nach § 99 ZPO gilt (vgl. dazu OLG Nürnberg aaO.) und inwieweit im Rahmen der Kostenanfechtung zu prüfen ist, ob die Nebenintervention nach § 71 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen gewesen wäre (bejahend wohl BGH NJW-RR 2015, 992 Rn. 9; vgl. aber auch Zöller/Herget aaO. § 101 Rn. 9; LG Itzehoe AnwBl 1985, 215).

  • OLG München, 05.02.2009 - 1 U 1984/08

    Notarhaftpflichtprozess: Beitritt des Haftpflichtversicherers des Notars auf

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.11.2016 - 12 W 17/16
    Der Haftpflichtversicherer verletzt seine Pflicht zur Interessenwahrung des Versicherungsnehmers, wenn er dem Haftpflichtprozess auf Seiten der Gegenpartei beitritt (Anschluss OLG München VersR 2009, 822).

    Dass die Unterstützung der Gegenpartei im Wege des Streitbeitritts eine Verletzung dieser versicherungsvertraglichen Pflichten darstellt, kann keinem Zweifel unterliegen (OLG München VersR 2009, 822; Bruck/Möller/Koch, VVG, 9. Aufl., 5. AHB 2012 Rn. 12, 49).

  • OLG Nürnberg, 02.03.1994 - 1 W 472/94

    Sofortige Beschwerde bei Entscheidung über Zulassung der Nebenintervention

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.11.2016 - 12 W 17/16
    Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention entfällt mit dem rechtskräftigen oder sonst endgültigen Abschluss der Hauptsache (allg. Meinung, etwa BGH NJW-RR 2015, 992 Rn. 6; OLG Nürnberg MDR 1994, 834; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 71 Rn. 6; Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 71 Rn. 9; MünchKomm-ZPO/Schultes, 5. Aufl., § 71 Rn. 10; Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 71 Rn. 31).

    Über die Kosten der Nebenintervention ist dann ausschließlich im dafür einschlägigen Verfahren (hier: im Endurteil des Hauptprozesses) und ohne Weiterführung des Zwischenstreits zu entscheiden (BGH aaO. Rn. 6 a.E.; OLG Nürnberg MDR 1994, 834; RGZ 19, 413).

  • BGH, 07.10.1992 - VIII ZR 182/91

    Kündigungsrecht des Leasingnehmers wegen Nichtgewährung des Gebrauchs

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.11.2016 - 12 W 17/16
    Eine Bindungswirkung zwischen Nebenintervenient und gegnerischer Hauptpartei tritt grundsätzlich auch nicht aus sonstigen Gründen ein (vgl. BGH NJW 1993, 122 zu II.1.b.aa.; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 50 Rn. 47).
  • OLG Koblenz, 25.01.2005 - 14 W 53/05

    Zwischenstreit: Festsetzung der dem Streithelfer entstandenen Kosten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.11.2016 - 12 W 17/16
    Die Kostenentscheidung im Zwischenstreit beschränkt sich auf die unmittelbaren Kosten des Zwischenstreits; über die - davon zu unterscheidenden - Kosten der Nebenintervention wird hingegen erst im Rahmen der Hauptsache nach § 101 ZPO entschieden (Zöller/Vollkommer aaO. § 71 Rn. 7 mwN.; vgl. auch OLG Koblenz AGS 2005, 130).
  • RG, 26.09.1887 - I 39/87

    Anfechtung der Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention im Rahmen einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.11.2016 - 12 W 17/16
    Über die Kosten der Nebenintervention ist dann ausschließlich im dafür einschlägigen Verfahren (hier: im Endurteil des Hauptprozesses) und ohne Weiterführung des Zwischenstreits zu entscheiden (BGH aaO. Rn. 6 a.E.; OLG Nürnberg MDR 1994, 834; RGZ 19, 413).
  • BGH, 07.02.2007 - IV ZR 149/03

    Rechtstellung des Haftpflichtversicherers; Pflicht zur Abwehr unberechtigter

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.11.2016 - 12 W 17/16
    Als Haftpflichtversicherer war die Nebenintervenientin aus dem Versicherungsverhältnis verpflichtet, im Haftpflichtprozess die Interessen der Beklagten zu wahren und dabei gegebenenfalls eigene Interessen hintanzustellen (vgl. BGH VersR 2007, 1116 und 1119; BGHZ 119, 276).
  • BGH, 04.10.1990 - IX ZB 78/90

    Wiedereinsetzung bei Versäumung des Beitritts vor Rechtskraft des Urteils

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.11.2016 - 12 W 17/16
    Dieser Zweck kann nicht mehr erreicht und - aus Sicht der gegnerischen Hauptpartei - auch nicht mehr verhindert werden, wenn die Hauptsache beendet ist (vgl. BGH NJW 1991, 229).
  • BGH, 18.07.2001 - IV ZR 24/00

    Widerruf eines dem Versicherungsnehmer günstigen Vergleichs durch den

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.11.2016 - 12 W 17/16
    Auch dann, wenn der Versicherer - wie hier - den Versicherungsschutz versagen will, darf er keine Prozesshandlungen vornehmen, die für den Versicherungsnehmer erkennbar nachteilig sind (BGH VersR 2001, 1150).
  • BGH, 15.03.2002 - V ZR 396/00

    Umfang der Haftung des Käufers auf Rückgabe eines mit einer Grundschuld

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.11.2016 - 12 W 17/16
    Sie ist zwar nach § 71 Abs. 2 ZPO grundsätzlich statthaft (auch wenn, wie hier, die Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention im Rahmen des Endurteils erfolgt, vgl. BGH NJW 2002, 1872; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 71 Rn. 5 mwN.) und zudem form- und fristgerecht eingelegt worden.
  • BGH, 30.09.1992 - IV ZR 314/91

    Bindungswirkung und Trennungsprinzip im Haftpflichtprozeß - Interessenwahrung bei

  • OLG Karlsruhe, 15.09.2017 - 6 W 31/17

    Patentverletzungsverfahren: Zulässigkeit der isolierten Anfechtung der zum

    Unter diesem Blickwinkel hat das Oberlandesgericht Celle die Beschwerde einer Nebenintervenientin analog § 99 Abs. 2 ZPO in einem Fall für zulässig erachtet, in dem eine Kostengrundentscheidung über die Nebenintervention mit der Begründung abgelehnt wurde, die Beschwerdeführerin sei im Hauptsacheverfahren nicht Nebenintervenientin gewesen, so dass für eine Kostenentscheidung nach § 101 ZPO kein Raum bestehe (Beschluss vom 20. Juni 2003 - 6 W 49/03, juris Rn. 3 f; vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 11. April 2008 - 13 W 210/08, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. November 2016 - 12 W 17/16, NJW-RR 2017, 91 f, wo die Statthaftigkeit der isolierten Kostenanfechtung durch den nicht zugelassenen Nebenintervenienten jeweils offen gelassen wurde).

    Sie hat sich dadurch erledigt, dass die Hautsache danach rechtskräftig geworden ist (BGH, Beschluss vom 28. April 2015 - II ZB 19/14, Rn. 6; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2017, 91 Rn. 2; Dressler, aaO, § 71 Rn. 11; Schultes, aaO, § 71 Rn. 10; Weth, aaO, § 71 Rn. 6).

  • OLG Karlsruhe, 25.01.2021 - 6 W 24/20

    Zulässigkeit einer Nebenintervention: Einstweiliger Verfügungsantrag eines

    Das gilt insbesondere für die vorliegende Beschwerde eines Streithelfers gegen die Zurückweisung seiner Nebenintervention (OLG Nürnberg, MDR 1994, 834; siehe ferner OLG Karlsruhe, NJW-RR 2017, 91 Rn. 1 f; Senat, NJW 2018, 1103, 1106).
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