Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 18.12.2015 - 9 U 104/14 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
Konkludentes Anerkenntnis und Änderungsmitteilung des Versicherers in der Berufsunfähigkeitsversicherung
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtsfolgen der Aufnahme laufender Zahlungen einer Berufsunfähigkeitsrente durch den Versicherer
- ra.de
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
VVG § 173 Abs. 1; VVG § 174 Abs. 1
Anforderungen an eine Änderungsmitteilung des Versicherers in der Berufsunfähigkeitsversicherung - Justiz Baden-Württemberg
§ 173 Abs 1 VVG, § 174 Abs 1 VVG, § 9 Abs 9 BUZ, § 9 Abs 16 BUZ
Berufsunfähigkeitsversicherung: Konkludentes Anerkenntnis der Leistungspflicht durch Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente; Anforderungen an die Änderungsmitteilung bei Einstellung der Rentenzahlungen - versicherungsrechtsiegen.de
Berufsunfähigkeit: Rentenzahlung trotz Umorganisation
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VVG § 173 Abs. 1; VVG § 174 Abs. 1
Konkludentes Anerkenntnis und Änderungsmitteilung des Versicherers in der Berufsunfähigkeitsversicherung - rechtsportal.de
VVG § 173 Abs. 1 ; VVG § 174 Abs. 1
Rechtsfolgen der Aufnahme laufender Zahlungen einer Berufsunfähigkeitsrente durch den Versicherer - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Waldshut-Tiengen, 21.07.2014 - 1 O 4/14
- OLG Karlsruhe, 18.12.2015 - 9 U 104/14
Papierfundstellen
- NJW-RR 2016, 1241
- VersR 2016, 978
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 17.02.1993 - IV ZR 228/91
Nachprüfungsverfahren zur Leistungspflicht bei der …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.12.2015 - 9 U 104/14
aa) Eine formell ordnungsgemäße Änderungsmitteilung ist für ein Erlöschen der Leistungspflicht des Versicherers in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung konstitutiv (vgl. BGH, NJW 1993, 1532; BGH, NJW-RR 1993, 725).Auf Grund der sehr weitreichenden Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers kann sich der Versicherer die erforderlichen konkreten und detaillierten Informationen beschaffen, die er für eine korrekte Änderungsmitteilung benötigt (vgl. ausführlich zu den Anforderungen an den Inhalt einer Änderungsmitteilung BGH, NJW 1993, 1532; BGH, NJW-RR 1993, 725).
- BGH, 17.02.1993 - IV ZR 206/91
Nachprüfungsverfahren zur Leistungspflicht bei der …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.12.2015 - 9 U 104/14
aa) Eine formell ordnungsgemäße Änderungsmitteilung ist für ein Erlöschen der Leistungspflicht des Versicherers in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung konstitutiv (vgl. BGH, NJW 1993, 1532; BGH, NJW-RR 1993, 725).Auf Grund der sehr weitreichenden Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers kann sich der Versicherer die erforderlichen konkreten und detaillierten Informationen beschaffen, die er für eine korrekte Änderungsmitteilung benötigt (vgl. ausführlich zu den Anforderungen an den Inhalt einer Änderungsmitteilung BGH, NJW 1993, 1532; BGH, NJW-RR 1993, 725).
- LG Waldshut-Tiengen, 21.07.2014 - 1 O 4/14
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - Umorganisation des Betriebes eines …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.12.2015 - 9 U 104/14
Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 21.07.2014 - 1 O 4/14 - gemäß § 522 Absatz 2 ZPO.unter Abänderung des Urteils des LG Waldshut-Tiengen vom 21.07.2014 (1 O 4/14) die Klage abzuweisen.
- BGH, 11.12.1996 - IV ZR 238/95
Leistungsfreiheit des Versicherers im Hinblick auf neu erworbene berufliche …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.12.2015 - 9 U 104/14
Wenn der Versicherer - nach einem entsprechenden Leistungsantrag des Versicherungsnehmers - die Rentenzahlungen aufnimmt, ist damit ein konkludentes Anerkenntnis jedenfalls dann verbunden, wenn der Versicherer die Zahlungen nicht mit Vorbehalten oder Einschränkungen versieht und damit gegenüber dem Versicherungsnehmer konkludent zu erkennen gibt, dass er eine Entscheidung gemäß § 9 Abs. 9 BUZ getroffen hat (vgl. BGH, VersR 1997, 436). - BGH, 28.02.2007 - IV ZR 46/06
Voraussetzungen der Berufung des Versicherers auf eine mit dem …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.12.2015 - 9 U 104/14
Dass sich aus der Aufnahme von Zahlungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung ein konkludentes Anerkenntnis des Versicherers ergeben kann, ist auch in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2007 - IV ZR 46/06 -, RdNr. 14, zitiert nach juris;… vgl. im Übrigen zur Abgrenzung von fingiertem und konkludentem Anerkenntnis nach der neueren Rechtsprechung Prölss/Lücke, VVG, 29. Auflage 2015, § 173 VVG, RdNr. 13). - LG Dortmund, 29.05.2008 - 2 O 20/08
Anforderungen an die Mitteilung der Leistungseinstellung einer Versicherung …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.12.2015 - 9 U 104/14
ee) Die Beklagte hat sich im Verfahren u.a. auf eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 29.05.2008 - 2 O 20/08 -, zitiert nach juris, berufen.
- LG Berlin, 18.11.2020 - 23 O 288/16
Voraussetzungen für Erlöschen von Leistungspflicht des Versicherers
Das heißt: Veränderungen in den Leistungsvoraussetzungen für die Berufsunfähigkeitsrente sind rechtlich ohne Bedeutung und vom Gericht nicht zu prüfen, wenn eine formell ordnungsgemäße Änderungsmitteilung fehlt (z.B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 9 U 104/14 -, Rn. 35, juris).Die Mitteilung muss eine für den Versicherungsnehmer nachvollziehbare Begründung enthalten, was sich seit dem ursprünglichen Anerkenntnis des Versicherers geändert hat und aus welchen Gründen die Leistungspflicht entfallen sein soll (z.B. OLG Karlsruhe v. 18.12.2015 - 9 U 104/14 -, VersR 2016, 978. Rn. 36).
- OLG Karlsruhe, 30.06.2016 - 9 U 27/15
Deckungsklage gegen die Berufsunfähigkeitsversicherung: Auswirkungen einer …
Wirtschaftliche Erwägungen können nur dann eine Rolle spielen, wenn es um die Frage geht, inwieweit dem Kläger bestimmte berufliche Tätigkeiten (ggfs. auch im Zusammenhang mit einer Umorganisation des Betriebes) zumutbar sind (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 18.12.2015 - 9 U 104/14 -, Seite 11). - OLG Hamm, 23.11.2022 - 20 U 238/22
Einstellung der Leistungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung wegen neuer …
Das Schreiben enthält eine für den Kläger nachvollziehbare Begründung, was sich seit dem ursprünglichen Anerkenntnis des Versicherers geändert hat und aus welchen Gründen die Leistungspflicht nunmehr entfallen sein soll (vgl. zu den Anforderungen: OLG Karlsruhe Urt. v. 18.12.2015 - 9 U 104/14, Juris Rn. 36).