Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 19.10.2004 - 17 U 67/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Justiz Baden-Württemberg
Bauingenieurvertrag: Verjährungshemmung durch Prüfung der gerügten Mängel
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anwendbarkeit deer VOB/B bei pauschaler Bezugnahme auf die VOB/B in den VertragsunterlagenHemmung der Verjährung eines aus Mängeln des Ingenieurwerks hergeleiteten Ersatzanspruchs des Bestellers gegen den Ingenieur
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verjährungshemmung durch Mängelprüfung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Vorschussanspruch für Mangelbeseitigungskosten aus einem Werkvertrag; Unzulässige Verwendung der Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) bei planerischen Ingenieurleistungen; Übertragung der Grundsätze der so genannten Sekundärhaftung ...
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Verjährungshemmung durch Mängelprüfung (IBR 2004, 687)
Verfahrensgang
- LG Heidelberg, 19.02.2004 - 4 O 16/01
- OLG Karlsruhe, 19.10.2004 - 17 U 67/04
Papierfundstellen
- BauR 2005, 893
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamm, 12.04.2013 - 12 U 75/12
Schneelast bringt 6 Monate alte Halle zum Einsturz - Dachdeckerbetrieb haftet
Vielmehr beschränkt sich die Tätigkeit des Tragwerksplaners regelmäßig auf die Erstellung der Statik und die Bewehrungskontrolle, entspricht aber nicht der Position eines Sachwalters des Bauherrn bei der Errichtung des Bauvorhabens (OLGR Karlsruhe 2005, 26, 29). - OLG Düsseldorf, 23.12.2005 - 22 U 32/04
Auslegung des Art. 229 § 6 EGBGB - Verhandlung i.S.d. § 203 BGB
Auch die von der Beklagten vorgelegte Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 19.10.2004 (Az. 17 U 67/04) geht davon aus, das eine neue Verjährung beginnt (vergl. Bl. 333 GA), während die Entscheidung des OLG Dresden vom 17.3.2005 (Az. 4 U 2065/04) nicht übertragbar ist, weil ein neuer Hemmungstatbestand durch Einreichung einer Klage bereits innerhalb der Hemmungsfrist des § 204 BGB n.F. entstand (vergl. Bl. 338 GA).