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   OLG Karlsruhe, 19.10.2018 - Ausl 301 AR 134/18   

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https://dejure.org/2018,34854
OLG Karlsruhe, 19.10.2018 - Ausl 301 AR 134/18 (https://dejure.org/2018,34854)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.10.2018 - Ausl 301 AR 134/18 (https://dejure.org/2018,34854)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19. Oktober 2018 - Ausl 301 AR 134/18 (https://dejure.org/2018,34854)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 6 IRG, § 10 Abs 2 IRG, § 15 IRG, § 26 IRG, § 73 S 1 IRG
    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines Angehörigen der Gülen-Bewegung in die Türkei zur Strafverfolgung wegen eines Tötungsdelikts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Auszuliefernden wegen unzureichender

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.10.2018 - Ausl 301 AR 134/18
    Gleichwohl wäre eine Auslieferung jedenfalls derzeit unzulässig, wenn die vom Senat eigenständig zu treffende Gefahrprognose (vgl. BVerfG StraFo 2018, 19) ergeben würde, dass allein durch die vom Verfolgten durchaus substantiiert vorgetragene Unterstützung der "Gülen-Bewegung" das Strafverfahren maßgeblich beeinflusst werden würde, so dass dem Verfolgten nicht nur ein relevante Schlechterbehandlung droht (vgl. hierzu Senat NStZ-RR 2004, 218), sondern er wegen fehlender Rechtstaatlichkeit aus diesem Grund derzeit auch kein faires Verfahren in der Türkei erhalten würde (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 29.06.2017, Ausl 301 AR 101/17 - Türkei - ders. Beschluss vom 08.12.2008, 1 AK 68 - Auslieferung eines ruandischen Staatsangehörigen wegen in Ruanda begangener Kriegsverbrechen).
  • OLG Karlsruhe, 29.06.2017 - Ausl 301 AR 101/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Zulässigkeit der Auslieferung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.10.2018 - Ausl 301 AR 134/18
    Gleichwohl wäre eine Auslieferung jedenfalls derzeit unzulässig, wenn die vom Senat eigenständig zu treffende Gefahrprognose (vgl. BVerfG StraFo 2018, 19) ergeben würde, dass allein durch die vom Verfolgten durchaus substantiiert vorgetragene Unterstützung der "Gülen-Bewegung" das Strafverfahren maßgeblich beeinflusst werden würde, so dass dem Verfolgten nicht nur ein relevante Schlechterbehandlung droht (vgl. hierzu Senat NStZ-RR 2004, 218), sondern er wegen fehlender Rechtstaatlichkeit aus diesem Grund derzeit auch kein faires Verfahren in der Türkei erhalten würde (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 29.06.2017, Ausl 301 AR 101/17 - Türkei - ders. Beschluss vom 08.12.2008, 1 AK 68 - Auslieferung eines ruandischen Staatsangehörigen wegen in Ruanda begangener Kriegsverbrechen).
  • BVerfG, 09.03.2016 - 2 BvR 348/16

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.10.2018 - Ausl 301 AR 134/18
    Entsprechend erklärt § 6 Abs. 2 IRG eine Auslieferung dann für nicht zulässig, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Staatangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seinen politischen Anschauungen verfolgte oder bestraft oder dass seine Lage aus einem dieser Gründe erschwert würde (zu den Voraussetzungen einer politischen Verfolgung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.2016, 2 BvR 348/16, abgedruckt bei juris; Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2. Auflage 2018, Rn 827).
  • OLG Karlsruhe, 12.02.2004 - 1 AK 37/03

    Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls wegen Unzulässigkeit der Auslieferung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.10.2018 - Ausl 301 AR 134/18
    Gleichwohl wäre eine Auslieferung jedenfalls derzeit unzulässig, wenn die vom Senat eigenständig zu treffende Gefahrprognose (vgl. BVerfG StraFo 2018, 19) ergeben würde, dass allein durch die vom Verfolgten durchaus substantiiert vorgetragene Unterstützung der "Gülen-Bewegung" das Strafverfahren maßgeblich beeinflusst werden würde, so dass dem Verfolgten nicht nur ein relevante Schlechterbehandlung droht (vgl. hierzu Senat NStZ-RR 2004, 218), sondern er wegen fehlender Rechtstaatlichkeit aus diesem Grund derzeit auch kein faires Verfahren in der Türkei erhalten würde (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 29.06.2017, Ausl 301 AR 101/17 - Türkei - ders. Beschluss vom 08.12.2008, 1 AK 68 - Auslieferung eines ruandischen Staatsangehörigen wegen in Ruanda begangener Kriegsverbrechen).
  • OLG Bremen, 03.01.2022 - 1 AuslA 28/20

    Zulässige Auslieferung in die Türkei bei Einhaltung der Standards nach EMRK ;

    Zwar ist in der Entscheidungspraxis der Oberlandesgerichte vielfach angenommen worden, dass die Entwicklungen in der Republik Türkei nach dortigen krisenhaften Ereignissen des Jahres 2016 die Besorgnis begründen, dass für Verfolgte in der Türkei nicht länger die Garantie eines fairen Strafverfahrens besteht (siehe u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2017 - III-2 Ausl 147/17, juris Rn. 29, NJW 2018, 2580; Beschluss vom 26.03.2020 - III-2 Ausl 15/19, juris Rn. 39 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.10.2018 - Ausl 301 AR 134/18, juris Rn. 15; Beschluss vom 29.12.2020 - 301 AR 198/20, juris Rn. 12, NStZ-RR 2021, 157; OLG Schleswig, Beschluss vom 22.09.2016 - 1 Ausl (A) 45/15 (41/15), juris Rn. 11, NStZ 2017, 50; siehe hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 50, NVwZ 2020, 144).
  • OLG Karlsruhe, 25.05.2020 - Ausl 301 AR 37/20

    Auslieferungsersuchen zur Strafverfolgung: Bekanntgabe einer Einlassung des

    Der Senat hat jedoch gesehen, dass eine Auslieferung auch dann nicht in Betracht kommt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, jedoch die verfolgte Person wegen seiner rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen oder aufgrund anderer Umstände nicht mit einem fairen Verfahren rechnen kann (Art. 6 MRK) und auch die Gefahr besteht, dass ihm wegen diesen Umstände nach seiner Auslieferung körperliche oder sonstige Übergriffe drohen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.10.2018, Ausl 301 AR 134/18 zur "Gülen-Bewegung" in der Türkei, abgedruckt bei juris; BVerfG, Beschluss vom 09.03.2016, 2 BvR 348/16, abgedruckt bei juris; Böhm in: Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2. Auflage 2018, Rn 827).
  • OLG Karlsruhe, 13.10.2020 - Ausl 301 AR 37/20

    Auslieferungsersuchen der Russischen Föderation: Überprüfung der Belastbarkeit

    Gleiches gilt, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, jedoch die verfolgte Person wegen seiner rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen oder aufgrund anderer Umstände nicht mit einem fairen Verfahren rechnen kann (Art. 6 MRK) und/oder die Gefahr besteht, dass ihm wegen diesen Umstände nach seiner Auslieferung körperliche oder sonstige Übergriffe drohen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.10.2018, Ausl 301 AR 134/18 zur "Gülen-Bewegung" in der Türkei, abgedruckt bei juris; BVerfG, Beschluss vom 09.03.2016, 2 BvR 348/16, abgedruckt bei juris; Böhm in: Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2. Auflage 2018, Rn 827).
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