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   OLG Karlsruhe, 19.11.2004 - 17 U 293/03   

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OLG Karlsruhe, 19.11.2004 - 17 U 293/03 (https://dejure.org/2004,2757)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.11.2004 - 17 U 293/03 (https://dejure.org/2004,2757)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19. November 2004 - 17 U 293/03 (https://dejure.org/2004,2757)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kaufpreisfinanzierung einer Eigentumswohnung durch Darlehn; Erstattung der Zinsleistungen und Tilgungsleistungen wegen Nichtigkeit der Darlehensverträge; Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb einer Eigentumswohnung; Nichtigkeit des ...

  • Judicialis

    BGB § 242; ; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2; ; VerbrKrG § 9

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2; VerbrKrG § 9
    Nachträgliche Unterzeichnung eines mangels Vertretungsmacht des Treuhänders zunächst unwirksamen Kreditvertrags - Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf Realkreditverträge

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Berufen auf Unwirksamkeit von Darlehensvertrag!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 242; VerbrKrG a. F. § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 9
    Keine Berufung auf Unwirksamkeit eines Darlehensvertrages wegen nichtiger Vollmacht bei nachträglicher eigenhändiger Unterzeichnung durch den Darlehensnehmer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 2423
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 18.03.2003 - XI ZR 422/01

    Voraussetzungen des Widerrufsrechts bei Gewährung eines Realkredits zu "üblichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.11.2004 - 17 U 293/03
    Eine etwaige Untersicherung fällt in den Risikobereich der Bank und kann nach dem Zweck des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht dazu führen, dass sie dem Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG ausgesetzt wird (BGH, ZIP 2003, 1741; BGH WM 2000, 1245; BGH WM 2003, 916).

    § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG wäre nur dann nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorlägen, etwa weil nur ein nicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist (BGH, Urt. v. 18.11.2003 - XI ZR 322/01 = WM 2004, 172; BGH NJW 2003, 2093).

    Dabei stellen die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze einen Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit dar (BGH ZIP 1999, 1483; BGH ZIP 2003, 894).

    Ein gegenüber den von der Deutschen Bundesbank erfassten Krediten erhöhtes Risiko des Kreditgebers - etwa durch Überschreiten der gesetzlich vorgesehenen oder banküblichen Beleihungsgrenze - kann sich also in einem erhöhten Zinssatz niederschlagen (BGH ZIP 2004, 209, 213; BGH ZIP 2003, 894).

    Daher ist i.S. der vorherigen Ausführungen von einem erhöhten Risiko der Beklagten als Darlehensgeberin auszugehen, so dass ein Überschreiten der oberen Streubreitengrenze um etwa 0, 4 Prozentpunkte durch den hier vereinbarten anfänglichen effektiven Jahreszins nicht als so erheblich erscheint, dass es zu einer näheren Überprüfung der Marktüblichkeit des vereinbarten Zinssatzes Anlass geben könnte (BGH ZIP 2004, 209; ZIP 2003, 894).

    Erst wenn der vereinbarte effektive Jahreszins deutlich über der oberen Grenze der maßgeblichen Streubreite liegt, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich (vgl. zur Grenze von etwa einem Prozentpunkt BGH NJW 2003, 2093 = ZIP 2003, 894).

    Auch wenn entsprechend der mitgeteilten Untergrenze ein Preis von nur 4.000 DM/m² zugrunde gelegt wird, bleibt die Überschreitung des danach angemessenen Kaufpreises mit 30 % deutlich unter der Sittenwidrigkeitsschwelle, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Allgemeinen erreicht ist, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH NJW-RR 2004, 632; NJW 2004, 154, 156; NJW 2003, 2529, 2530; BKR 2003, 421, 422).

  • BGH, 14.10.2003 - XI ZR 134/02

    Rechtsfolgen unrichtiger Angaben über die Kosten des Kredits

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.11.2004 - 17 U 293/03
    Nur ausnahmsweise kann allerdings eine Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank zu bejahen sein, etwa wenn diese in Bezug auf spezielle Risiken des finanzierten Vorhabens über einen konkreten Wissensvorsprung verfügt und dies auch erkennen kann (BGH NJW 2004, 154, 156; ZIP 2004, 500, 503; NJW 2003, 2529; BKR 2003, 623, 626; NJOZ 2003, 151, 152).

    Dabei begründet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Wissensvorsprung der Bank darüber, dass der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts steht, grundsätzlich keine Aufklärungspflicht (BGH NJW 2004, 154, 156 mit zahlr. weit. Nachw.).

    Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (BGH NJW 2004, 154, 156).

    Auch wenn entsprechend der mitgeteilten Untergrenze ein Preis von nur 4.000 DM/m² zugrunde gelegt wird, bleibt die Überschreitung des danach angemessenen Kaufpreises mit 30 % deutlich unter der Sittenwidrigkeitsschwelle, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Allgemeinen erreicht ist, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH NJW-RR 2004, 632; NJW 2004, 154, 156; NJW 2003, 2529, 2530; BKR 2003, 421, 422).

  • BGH, 18.11.2003 - XI ZR 322/01

    Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Finanzierung einer zu

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.11.2004 - 17 U 293/03
    § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG wäre nur dann nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorlägen, etwa weil nur ein nicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist (BGH, Urt. v. 18.11.2003 - XI ZR 322/01 = WM 2004, 172; BGH NJW 2003, 2093).

    Von einem nicht wesentlichen Teil des Kredits kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber selbst dann nicht gesprochen werden, wenn die Grundschuld auf einer Eigentumswohnung lastet, deren Wert nur 30 % des Grundschuldkapitals beträgt (BGH, ZIP 2004, 209, 212).

    Ein gegenüber den von der Deutschen Bundesbank erfassten Krediten erhöhtes Risiko des Kreditgebers - etwa durch Überschreiten der gesetzlich vorgesehenen oder banküblichen Beleihungsgrenze - kann sich also in einem erhöhten Zinssatz niederschlagen (BGH ZIP 2004, 209, 213; BGH ZIP 2003, 894).

    Daher ist i.S. der vorherigen Ausführungen von einem erhöhten Risiko der Beklagten als Darlehensgeberin auszugehen, so dass ein Überschreiten der oberen Streubreitengrenze um etwa 0, 4 Prozentpunkte durch den hier vereinbarten anfänglichen effektiven Jahreszins nicht als so erheblich erscheint, dass es zu einer näheren Überprüfung der Marktüblichkeit des vereinbarten Zinssatzes Anlass geben könnte (BGH ZIP 2004, 209; ZIP 2003, 894).

  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.11.2004 - 17 U 293/03
    Nur ausnahmsweise kann allerdings eine Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank zu bejahen sein, etwa wenn diese in Bezug auf spezielle Risiken des finanzierten Vorhabens über einen konkreten Wissensvorsprung verfügt und dies auch erkennen kann (BGH NJW 2004, 154, 156; ZIP 2004, 500, 503; NJW 2003, 2529; BKR 2003, 623, 626; NJOZ 2003, 151, 152).

    Auch wenn entsprechend der mitgeteilten Untergrenze ein Preis von nur 4.000 DM/m² zugrunde gelegt wird, bleibt die Überschreitung des danach angemessenen Kaufpreises mit 30 % deutlich unter der Sittenwidrigkeitsschwelle, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Allgemeinen erreicht ist, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH NJW-RR 2004, 632; NJW 2004, 154, 156; NJW 2003, 2529, 2530; BKR 2003, 421, 422).

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.11.2004 - 17 U 293/03
    d) Diesem Ergebnis stehen auch nicht die Entscheidungen des 2. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14.06.2004 - II ZR 393/02 (ZIP 2004, 1394) und II ZR 407/02 - entgegen.

    Der 2. Zivilsenat hat nun in seiner Entscheidung vom 14.06.2004 zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds (II ZR 393/02) es als von dieser Ausnahme nicht erfasst angesehen, wenn das Grundpfandrecht schon bestellt war, bevor der Anleger dem Fonds beigetreten war und bevor die Treuhänderin die Endfinanzierungskreditverträge für ihn abgeschlossen hat.

  • BGH, 02.07.2004 - V ZR 213/03

    Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrages; Verfahren zur Ermittlung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.11.2004 - 17 U 293/03
    Die Methodenwahl ist nach der Art des Gegenstandes unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und sonstigen Umstände des Einzelfalles zu treffen (BGH, Urt. v. 02.07.2004 - V ZR 213/03).

    Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.07.2004 (V ZR 213/03) ausgeführt hat, steht die Vergleichswertmethode auf dem Markt des Wohnungseigentums (mit) im Vordergrund, denn dieser Markt orientiere sich nahezu ausschließlich an Quadratmeterpreisen (EUR/m² Wohnfläche) und es bestehe im Allgemeinen eine ausreichende Zahl von Vergleichspreisen.

  • BGH, 05.02.2002 - XI ZR 327/01

    Sicherung eines Kredits mit Grundpfandrechten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.11.2004 - 17 U 293/03
    b) An der von den Parteien gewollten Abhängigkeit des Kredits von der Bestellung eines Grundpfandrechts ändert sich auch nichts, wenn sie die Stellung weiterer Sicherheiten - hier die Abtretung der Ansprüche aus einer mit Versicherungsbeginn 01.02.1995 abgeschlossenen Kapital-Lebensversicherung und die Verpfändung eines Betrages von 10.000 DM - vereinbaren (BGH NJW 2002, 3103).

    Für die Frage, ob ein grundpfandrechtlich abgesicherter Kredit zu den üblichen Bedingungen gewährt worden ist, kommt es entscheidend auf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen an (BGHZ 146, 5, 9; BGH WM 2000, 1245, 1247; BGH WM 2002, 588).

  • BGH, 18.04.2000 - XI ZR 193/99

    Einwendungsdurchgriff bei Kredit nach dem VerbrKrG

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.11.2004 - 17 U 293/03
    Eine etwaige Untersicherung fällt in den Risikobereich der Bank und kann nach dem Zweck des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht dazu führen, dass sie dem Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG ausgesetzt wird (BGH, ZIP 2003, 1741; BGH WM 2000, 1245; BGH WM 2003, 916).

    Für die Frage, ob ein grundpfandrechtlich abgesicherter Kredit zu den üblichen Bedingungen gewährt worden ist, kommt es entscheidend auf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen an (BGHZ 146, 5, 9; BGH WM 2000, 1245, 1247; BGH WM 2002, 588).

  • BGH, 20.04.2004 - XI ZR 171/03

    Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht; Ausgleich von ohne Rechtsgrund

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.11.2004 - 17 U 293/03
    Denn nur so kann das Ziel des Gesetzgebers, den Rechtsuchenden möglichst umfassend vor unsachgemäßer Rechtsbesorgung sowie deren häufig nachteiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen zu schützen, erreicht werden (BGH, Urt. v. 20.04.2004 - XI ZR 171/03).

    Denn eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch schlüssiges Verhalten setzt regelmäßig voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (BGH, Urt. v. 20.04.2004 - XI ZR 171/03).

  • BGH, 02.12.2003 - XI ZR 53/02

    Rechtsschein einer Vollmachtsurkunde

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.11.2004 - 17 U 293/03
    Auch wenn entsprechend der mitgeteilten Untergrenze ein Preis von nur 4.000 DM/m² zugrunde gelegt wird, bleibt die Überschreitung des danach angemessenen Kaufpreises mit 30 % deutlich unter der Sittenwidrigkeitsschwelle, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Allgemeinen erreicht ist, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH NJW-RR 2004, 632; NJW 2004, 154, 156; NJW 2003, 2529, 2530; BKR 2003, 421, 422).
  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 174/99

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Beitritt zu einem geschlossenen

  • BGH, 29.04.2003 - XI ZR 201/02

    Unwirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen das RBerG

  • BGH, 11.02.1999 - IX ZR 352/97

    Haftung eines Kreditinstituts für das Verschweigen von wesentlichen Eigenschaften

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 25/00

    Aufklärungspflichten einer Bank im Rahmen steuersparender Bauherren-, Bauträger

  • BGH, 12.01.2001 - V ZR 420/99

    Geltungsbereich der Wertermittlungsverordnung 1988

  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 460/02

    Widerruf eines Darlehensvertrages wegen Vermittlung des finanzierten Geschäfts in

  • BGH, 03.06.2003 - XI ZR 289/02

    Ausweisung der Finanzierungsvermittlungsprovision in einem im Rahmen eines

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 407/02

    Wirksamkeit der im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds erteilten

  • BGH, 07.11.2000 - XI ZR 27/00

    Nichtabnahmeentschädigung bei Annuitätendarlehen

  • BGH, 18.12.2002 - IV ZR 39/02

    Umfang der Beweiskraft von Privaturkunden

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

  • BGH, 22.06.1999 - XI ZR 316/98

    Anwendung des VerbrKrG auf Realkredite

  • BGH, 15.07.2003 - XI ZR 162/00

    Widerruf von Realkreditverträgen

  • OLG Frankfurt, 13.10.2014 - 23 U 109/13

    "Schrottimmobilie"; Genehmigung bzw. Bestätigung des Darlehensvertrags durch

    Wertungsmäßig entspricht die vorliegende Konstellation als widersprüchliches Verhalten eher dem Sachverhalt, dass ein Vertretener den von einem vollmachtlosen Vertreter abgeschlossenen Darlehensvertrag (später) selbst unterzeichnet, womit er sich nach § 242 BGB dann nicht auf die Unwirksamkeit des Vertrags berufen kann (OLG Karlsruhe, ZIP 2004, 2423; Palandt-Ellenberger a.a.O.).
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