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   OLG Karlsruhe, 19.11.2013 - 9 U 43/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,37187
OLG Karlsruhe, 19.11.2013 - 9 U 43/12 (https://dejure.org/2013,37187)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.11.2013 - 9 U 43/12 (https://dejure.org/2013,37187)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19. November 2013 - 9 U 43/12 (https://dejure.org/2013,37187)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Unwirksame Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Kündigung eines Verbraucherdarlehens; Rechtsfolgen der Anmahnung eines überhöhten Zahlungsrückstandes

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrags wegen Zahlungsrückständen

  • Betriebs-Berater

    Unwirksame Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 497 Abs 1 BGB, § 497 Abs 3 S 1 BGB, § 498 S 1 Nr 2 BGB
    Verbraucherdarlehen für Kraftfahrzeugkauf: Kündigung wegen Zahlungsverzuges

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 497 Abs. 1, Abs. 3 BGB; § 498 Abs. 1 BGB
    Voraussetzungen der Kündigung eines Verbraucherdarlehens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages bei Zahlungsrückständen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 497 Abs. 1, 3, § 498 Abs. 1
    Zur Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrags wegen Zahlungsrückständen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages kann unwirksam sein, wenn Mahnung einen zu hohen Zahlungsrückstand nennt

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Unwirksame Kündigung eines Verbraucherkredits

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unwirksame Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages kann unwirksam sein, wenn Mahnung einen zu hohen Zahlungsrückstand nennt

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Unwirksame Kündigung eines Verbraucherkredits -

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Eine außerordentliche Kündigung des Verbraucherdarlehens durch den Darlehensgeber ist dann unwirksam, wenn in der zuvor versandten Mahnung eine zu hohe Forderung genannt wurde

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Unwirksame Kündigung eines Verbraucherkredits

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages kann unwirksam sein, wenn Mahnung einen zu hohen Zahlungsrückstand nennt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 964
  • MDR 2014, 139
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.01.2005 - VIII ZR 90/04

    Kündigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrags wegen Zahlungsverzugs

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.11.2013 - 9 U 43/12
    Das gilt auch dann, wenn die Zuvielforderung relativ gering war, beispielsweise bei unberechtigten "Mahngebühren" oder unberechtigten Inkassokosten (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1410, 1412).

    Selbst geringfügige Zuvielforderungen haben die Unwirksamkeit der Kündigungsandrohung zur Folge, sofern es sich nicht um bloße "Pfennigbeträge" oder Berechnungsfehler auf Grund eines offensichtlichen "Zahlendrehers" handelt (so ausdrücklich BGH, NJW-RR 2005, 1410, 1412).

    Es ist vielmehr für die Wirksamkeit der Androhung auch erforderlich, dass der Verbraucher zutreffend über den gesamten zur Abwendung der Kündigung erforderlichen Betrag informiert wird (BGH, NJW-RR 2005, 1410, 1412).

  • BGH, 28.04.1988 - III ZR 120/87

    Schadensumfang bei Verzug mit Rückzahlung eines Konsumentenratenkredits

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.11.2013 - 9 U 43/12
    "Gebühren" für den Verwaltungsaufwand bei einer früheren "Kündigungsrücknahme" und bei Mahnungen könnte die Klägerin wegen der zwingenden gesetzlichen Regelung daher auch dann nicht verlangen, wenn es dazu eine Grundlage in den Darlehensbedingungen gäbe (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Auflage 2013, § 497 BGB, RdNr. 5; Schürnbrand in Münchener Kommentar, BGB, 6. Auflage 2012, § 497 BGB, RdNr. 18; Kessal-Wulf in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 497 BGB, RdNr. 18; BGH, NJW 1988, 1967, 1970; BGH, NJW 1988, 1971).
  • BGH, 28.04.1988 - III ZR 57/87

    Berechnung des Verzugsschadens bei vorzeitiger Kündigung eines Ratenkredits wegen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.11.2013 - 9 U 43/12
    "Gebühren" für den Verwaltungsaufwand bei einer früheren "Kündigungsrücknahme" und bei Mahnungen könnte die Klägerin wegen der zwingenden gesetzlichen Regelung daher auch dann nicht verlangen, wenn es dazu eine Grundlage in den Darlehensbedingungen gäbe (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Auflage 2013, § 497 BGB, RdNr. 5; Schürnbrand in Münchener Kommentar, BGB, 6. Auflage 2012, § 497 BGB, RdNr. 18; Kessal-Wulf in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 497 BGB, RdNr. 18; BGH, NJW 1988, 1967, 1970; BGH, NJW 1988, 1971).
  • LG München I, 24.06.2021 - 29 O 205/21
    Selbst geringfügige Zuvielforderungen haben die Unwirksamkeit der Kündigungsandrohung zur Folge, sofern es sich nicht um bloße "Pfennigbeträge" oder Berechnungsfehler auf Grund eines offensichtlichen "Zahlendrehers" handelt (BGH, Urt. v. 2 6 . 0 1 . 2005 , Az.: VIII ZR 90/04, NJW-RR 2005, 1410 = ZIP 2005, 406; OLG Karlsruhe, Urt. v. 1 9 . 1 1 . 2013 , Az.: 9 U 43/12).
  • OLG Hamm, 05.11.2020 - 5 U 21/19

    Verwertung von Lebensversicherungen durch Kündigung vor Laufzeitende durch eine

    Selbst geringfügige Zuvielforderungen haben die Unwirksamkeit der Kündigungsandrohung zur Folge, sofern es sich nicht um bloße "Pfennigbeträge" oder Berechnungsfehler auf Grund eines offensichtlichen "Zahlendrehers" handelt (so ausdrücklich BGH, NJW-RR 2005, 1410, 1412; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. November 2013 - 9 U 43/12 -, Rn. 23, juris).
  • LG Neuruppin, 19.09.2014 - 5 O 277/13

    Ersatzfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung als Verzögerungsschaden nach §

    Nur wenn die Bank einen konkret auf das Darlehen bezogenen höheren Schaden, etwa durch die Refinanzierungskosten, konkret nachweist, kann sie nach § 497 Abs. 1 BGB einen weitergehenden Verzögerungsschaden ersetzt verlangen, jedoch keinen Schadensersatz wegen Nichterfüllung (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. November 2013 - 9 U 43/12, BeckRS 2013, 22396; MünchKommBGB/Schürnbrand, 6. Aufl., § 497 Rn. 8 und 18.; Möller in BeckOK BGB, Stand 1. Mai 2014, § 497 Rn. 6a).
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