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   OLG Karlsruhe, 20.02.2003 - 12 U 205/02   

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https://dejure.org/2003,4325
OLG Karlsruhe, 20.02.2003 - 12 U 205/02 (https://dejure.org/2003,4325)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.02.2003 - 12 U 205/02 (https://dejure.org/2003,4325)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. Februar 2003 - 12 U 205/02 (https://dejure.org/2003,4325)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beweismaß für den Nachweis eines Zustands krankhafter Störung der Geistestätigkeit; Anforderungen an die Selbsttötungsklausel; Befugnis des Gerichts, einen Privatgutachter zu laden; Privatgutachter, der nicht als sachverständiger Zeuge oder als gerichtlicher ...

  • Judicialis

    VVG § 169; ; ALB 94 § 9; ; ALB 86 § 8; ; ZPO § 286

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 169; ALB 94 § 9; ALB 86 § 8; ZPO § 286
    Anforderungen an den Nachweis eines Suizids im Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 169; ALB 94 § 9; ALB 86 § 8; ZPO § 286
    Zur Frage der Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung nach Selbstmord innerhalb der vereinbarten Karenzzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2003, 977
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 13.10.1993 - IV ZR 220/92

    Gutachten - Sachverständiger - Privatgutachten - Lebensversicherung -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.02.2003 - 12 U 205/02
    Letztlich sind die Gründe darzulegen, warum einem Gutachten der Vorzug gegeben wird (BGH VersR 1994, 162).

    Dafür kommt es vornehmlich darauf an, ob der Versicherte imstande war, seinen Willen unbeeinflusst von der vorliegenden Störung zu bilden, ob ihm also eine freie Willensentscheidung möglich war oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil die Willensbestimmung von unkontrollierten Trieben und Vorstellungen gesteuert worden ist (BGH VersR 1994, 162).

    Die Beweislast für das Vorliegen eines derartigen Zustands im Zeitpunkt der Tat trifft den Anspruchsteller (Senat RuS 1995, 79; BGH VersR 1994, 162; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl. § 169 Rdn.10).

  • BGH, 19.06.1970 - IV ZR 83/69

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist im

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.02.2003 - 12 U 205/02
    Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung äußere Einflüsse den Willen übermäßig beherrschen (BGH WM 1996, 104; BGH NJW 1970, 1680, 1681 BGH WM 1984, 1063, 1064).

    Voraussetzung ist nur, dass eine freie Entscheidung aufgrund einer nachvollziehbaren Abwägung von Für und Wider ausgeschlossen ist und eine sachliche Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte nicht möglich ist (BGH NJW 1970, 1680; BGH NJW 53, 1342; KG VersR 2000, 86).

  • OLG Stuttgart, 27.06.1988 - 5 U 259/87

    Anspruch auf die Versicherungssummen aus zwei Lebensversicherungen; Eintritt des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.02.2003 - 12 U 205/02
    Das Vorliegen einer Geisteskrankheit ist nicht erforderlich (OLG Hamm VersR 1977, 928; OLG Stuttgart VersR 1989, 794).

    Die nicht hinreichend auszuschließende Möglichkeit nachfühlbarer Motive für eine Selbsttötung wird von der Rechtsprechung als Zeichen dafür angesehen, dass der Verstorbene nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit gehandelt hat, sondern dass der von einfühlbaren Motiven gelenkte Wille noch Einfluss auf die Entscheidung des Verstorbenen hatte (OLG Stuttgart VersR 1989, 794; OLG Frankfurt/M. VersR 62, 821 m. w. Nachw.; OLG Nürnberg VersR 69, 149).

  • BGH, 05.12.1995 - XI ZR 70/95

    Begriff des Ausschlusses der freien Willensbildung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.02.2003 - 12 U 205/02
    Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung äußere Einflüsse den Willen übermäßig beherrschen (BGH WM 1996, 104; BGH NJW 1970, 1680, 1681 BGH WM 1984, 1063, 1064).
  • OLG Köln, 21.02.2001 - 5 U 127/00

    Blutalkoholkonzentration von 2,2 % zwingt nicht zur Annahme einer krankhaften

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.02.2003 - 12 U 205/02
    Dass die Tat unerklärlich scheint, dass ein bestimmter und ausreichender Beweggrund nicht dargetan werden kann, reicht allein ebenfalls nicht aus (OLG Köln OLGR 2002, 25; OLG München VersR 1955, 610).
  • KG, 13.02.1998 - 6 U 3104/96

    Krankhafte Störung der Geistestätigkeit und Beeinträchtigung der freien

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.02.2003 - 12 U 205/02
    Voraussetzung ist nur, dass eine freie Entscheidung aufgrund einer nachvollziehbaren Abwägung von Für und Wider ausgeschlossen ist und eine sachliche Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte nicht möglich ist (BGH NJW 1970, 1680; BGH NJW 53, 1342; KG VersR 2000, 86).
  • BGH, 05.02.1997 - IV ZR 80/96

    Feststellung der Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung - Selbstmord eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.02.2003 - 12 U 205/02
    Die von ihr zum Beleg herangezogene Entscheidung des BGH in NJW-RR 1997, 664 gibt allerdings nur den Hinweis, dass ein solches Vorgehen sinnvoll sei, und beschränkt im Einklang mit der Zivilprozessordnung die Beweisaufnahme durch Zeugenbeweis auf die bestrittenen Befundtatsachen.
  • BGH, 20.06.1984 - IVa ZR 206/82

    Begriff der Geschäftsunfähigkeit; Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.02.2003 - 12 U 205/02
    Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung äußere Einflüsse den Willen übermäßig beherrschen (BGH WM 1996, 104; BGH NJW 1970, 1680, 1681 BGH WM 1984, 1063, 1064).
  • BGH, 18.03.1987 - IVa ZR 205/85

    Anscheinsbeweis für Freitod

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.02.2003 - 12 U 205/02
    Verlangt wird keine unumstößliche Gewissheit, sondern lediglich ein brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 100, 214; Langheid/Römer, a.a.O., Rdn.12).
  • BGH, 27.11.1959 - 4 StR 394/59

    Aufrechterhaltung der Feststellungen bei Teilaufhebung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.02.2003 - 12 U 205/02
    Als krankhafte Störung der Geistestätigkeit i. S. von § 169 VVG (dem insoweit § 10 der maßgebenden ALB entspricht) können alle Störungen der Verstandestätigkeit sowie des Willens, des Gefühls und des Trieblebens in Betracht kommen (BGH NJW 60, 1393.).
  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 97/52

    Eheliches Güterrecht. Gleichberechtigung

  • OLG Karlsruhe, 25.01.1989 - 7 U 155/87
  • BGH, 13.03.1991 - IV ZR 37/90

    Berechnung der Wartefrist in der Lebensversicherung

  • OLG Hamm, 27.04.1977 - 20 U 239/76

    Krankhafte Störung der Geistestätigkeit; Geisteskrankheit; Willensfreiheit;

  • OLG Karlsruhe, 09.03.1977 - 12 W 17/77
  • LG Saarbrücken, 23.12.2013 - 14 O 212/13

    Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung: Voraussetzungen

    ein sog. "Bilanzselbstmord", nicht auszuschließen ist (vgl. Saarl. OLG, a.a.O.; ferner OLG Nürnberg, VersR 1994, 295; OLG Stuttgart VersR 1989, 794; VersR 2000, 170; OLG Karlsruhe, VersR 2003, 977).
  • LG Bonn, 12.11.2004 - 9 O 447/04

    Voraussetzungen einer Leistungsfreiheit des Versicherungsgebers bei einer

    Hierbei ist darauf abzustellen, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei einer sachlichen Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte noch möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung äußere Einflüsse den Willen übermäßig beherrschen (vgl. BGH WM 1984, 1063 f.; KG VersR 2000, 86; OLG Karlsruhe VersR 2003, 977 ff.).
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