Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 20.05.2003 - 2 Ss 216/01 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
Verkehrsordnungswidrigkeit: Teilnahme am fließenden Verkehr auch bei langen Wartezeiten am Grenzübergang
- verkehrslexikon.de
Zum mehrstündigen Halten beim Warten an einem Grenzübergang
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Teilnahme am fließenden Verkehr bei einem nicht verkehrsbedingtem Halt durch einen Kfz-Fahrer
- Judicialis
StVG § 24; ; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 2; ; StVO § 12; ; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 5
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abgrenzung zwischen Teilnahme am fließenden Straßenverkehr und Halten bzw. Parken
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Ein Verkehrsteilnehmer überholt, wenn er von hinten an einem anderen vorbeifährt, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage oder auf Grund einer Anordnung anhält
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Überholen - Vorbeifahren an wartender Kolonne trotz Überholverbot
Papierfundstellen
- NZV 2003, 493
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Saarbrücken, 01.12.2016 - 4 U 109/15
Haftungsverteilung nach Verkehrsunfall zwischen einem unvorhersehbar …
In Übereinstimmung damit ist nach h. M. in Rechtsprechung und Schrifttum Überholen der tatsächliche, absichtslose Vorgang des Vorbeifahrens von hinten an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder verkehrsbedingt, d. h. auf Grund einer Weisung oder Anordnung, eines Lichtzeichen oder der Verkehrslage, in der Regel in Fahrstellung, wartet (BGHSt 25, 293 = BGH NJW 1974, 1205; BGHSt 26, 73 = BGH NJW 1975, 1330, 1331; OLG Karlsruhe NZV 2003, 493;… Freymann in Geigel, Der Haftpflichtprozess 27. Aufl. Kap. 27 Rn. 156;… König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 43. Aufl. § 5 StVO Rn. 16).Außerdem wird vorbeigefahren - und damit: nicht überholt - an den nicht verkehrsbedingt, also in der Regel nicht in Fahrstellung haltenden Verkehrsteilnehmern, also an haltenden, parkenden, liegen gebliebenen oder sonst wie zum Stillstand gekommenen Fahrzeugen (OLG Karlsruhe NZV 2003, 493;… Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 24. Aufl. § 5 StVO Rn. 2a;… Helle in Freymann/Wellner, aaO § 5 StVO Rn. 17;… MünchKomm-StVR/Bender, 1. Aufl. § 5 StVO Rn. 6).
- VG Mainz, 20.02.2020 - 1 K 389/19
Abschleppkosten
Während im fließenden Verkehr notwendig ist, dass das Verkehrszeichen schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfasst werden kann (…st. Rspr., vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 16, 20), genügt es grundsätzlich im ruhenden Verkehr, das heißt Halten und Parken im Sinne des § 12 StVO (vgl. zur Abgrenzung zum fließenden Verkehr: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Mai 2003 - 2 Ss 216/01 -, NZV 2003, 493), dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer das Verkehrszeichen während der Fahrt oder im Rahmen einer einfachen Umschau nach dem Verlassen des Fahrzeugs wahrnehmen kann (…BVerwG, a.a.O., Rn. 21).