Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 21.05.2004 - 15 U 91/01 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
Haftung des Geschäftsherrn: Unterschlagung von Kundengeldern durch den Handelsvertreter
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftung des Geschäftsherrn eines Handelsvertreters ohne Inkassovollmacht im Fall der Unterschlagung von Kundengeldern; Rechtsverhältnis der Vertragsanbahnung vor der Schuldrechtsreform; Umfang der Schutzpflichten aus dem Rechtsverhältnis der Vertragsanbahnung (culpa in ...
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Handelsvertreter - Haftung des Geschäftsherrn bei Unterschlagung
- Judicialis
BGB a.F. § 278
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vermittlung Kundengelder durch Angehörige
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Haftet Anlagevermittlungsgesellschaft für den Handelsvertreter?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- IWW (Kurzinformation)
Gesellschaft haftet für Vertreter
- IWW (Kurzinformation)
Anlagevermittlung - Gesellschaft haftet für Vertreter
- Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)
Haftung des Geschäftsherrn für Unterschlagungen des HV, Zurechnung unerlaubte Handlung
Besprechungen u.ä.
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Zurechnung der Unterschlagung von Kundengeldern durch Handelsvertreter bei der Vertragsanbahnung
Verfahrensgang
- LG Karlsruhe, 17.10.2001 - 6 O 153/01
- OLG Karlsruhe, 21.05.2004 - 15 U 91/01
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Köln, 12.05.2017 - 19 U 84/16
Haftung des Geschäftsherrn für durch einen Handelsvertreter verursachte Schäden …
Gegenteiliges ergibt auch nicht aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 21.5.2004 - 15 U 91/01, in: OLGR 2005, 104 ff.), weil die zugrunde liegenden Sachverhalte sich in entscheidungserheblicher Weise unterscheiden. - OLG Frankfurt, 21.06.2006 - 23 U 67/05
Kapitalanlagevermittlung: Haftung des Anlagevermittlers für einen Gehilfen als …
Zwar mag es vorkommen, dass der Gehilfe (Beklagter zu 1)) eines Vermittlers (Beklagter zu 2)) einem Kunden nicht einen üblichen Zahlungsweg (Überweisung) vorschlägt, sondern stattdessen einen Betrag in bar kassiert, weil sich Vermittler regelmäßig auch um sämtliche Fragen der Abwicklung des Anlagevertrags kümmern (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urt. v. 21.05.2004, Az. 15 U 91/01, Seite 9).